Ärztliche Risikoaufklärung bei Anwendung einer so genannten Neulandmethode
OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016, Az.: 3 U 59/15
Bei der Anwendung von Neulandmethoden ist das schutzwürdige Interesse des Patienten nicht nur darauf gerichtet, auf die Gefahr von als solcher unvorherseh¬baren Gesundheitsschäden hingewiesen zu werden. Nicht weniger wichtig für die Selbstbestimmung des Patienten ist das Bewusstsein, dass auch das Ausmaß grund¬sätzlich bekannter Risiken wegen der Neuheit des Verfahrens nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Im Übrigen gilt für die Frage, ob sich ein aufklärungs¬pflich¬tiges Risiko haftungsbegründend verwirklicht hat, das Beweismaß des § 287 ZPO.