Grober Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15
Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Es kann hierbei unbeachtlich sein, dass eine Querschnittlähmung des operierten Patienten nicht unmittelbar auf einem Behandlungsfehler bei Durchführung der Operation selbst beruht, sondern auf einer Komplikation wegen des aufgetretenen Hämatoms. Nachdem schon die Vornahme der Operation an sich und zudem die gewählte Operationsmethode (grob) fehlerhaft gewesen ist, kommt es hierauf nicht an. In einem solchen Fall kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 Euro angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen nicht zu beanstanden sein.