Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Tätigkeit ohne Berufshaftpflichtversicherung bei nicht nur einfacherer ärztlicher Tätigkeit
VG München, Urteil vom 11.08.2017, Az.: M 16 K 398/16
Wird ein Arzt trotz bestehender gesetzlicher Versicherungspflicht ohne Berufshaftpflichtversicherung tätig, kann dies im Einzelfall einen Widerruf der ärztlichen Approbation rechtfertigen. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies folgt aus § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG. Die gesetzliche Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, dient zudem dem Schutz der Patienten. Wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandelt, zeigt dies bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten. Hat der Arzt vorsätzlich und über längere Zeit nachhaltig gegen die berufliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verstoßen, ist von einer prognostischen Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn es sich größtenteils um Operationen unter Vollnarkose handelte und nicht um einfachere ärztliche Tätigkeit.