Ärztlicher Behandlungsfehler bei Verweigerung des Patienten
BGH, Beschluss vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 287/17
Ein Behandlungsfehler kann zu verneinen sein, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat. Voraussetzung dafür ist akllerdings, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat. Machen der Chefarzt einerseits und der Assistenzarzt andererseits dem Patienten gegenüber widersprechende Angaben über die medizinisch gebotenen Maßnahmen, so kann ein in der Wahl der vom Chefarzt vorgeschlagenen Behandlungsweise liegender Behandlungsfehler nicht unter Hinweis darauf verneint werden, der Patient habe die vom Assistenzarzt zutreffend angeratene Maßnahme abgelehnt.