Behandlungsfehler bei Übersehen einer Fraktur
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2018, Az.: 26 U 56/18
Das Übersehen einernicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk kann als Behandlungsfehlergewertet werden. Dass ein Berufsanfänger die Fraktur übersehen kann, führtnicht zu einem – haftungsrechtlich irrelevanten – Diagnoseirrtum. Ob diegesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei regelrechter Frakturversorgungeingetreten wären, ist eine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens unddamit allein von Behandlerseite zu beweisen. Bei bestimmten massiven unddauerhaften gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann ein Schmerzensgeldin Höhe von 10.000,00 Euro angemessen sein.