Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az.: 4 U 448/18
Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit reicht hierfür nicht aus. Trägt ein Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vor und wird anschließend vom Gericht angehört, darf er davon ausgehen, dass er ausreichend vorgetragen hat, wenn kein weiterer Hinweis erfolgt. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.