Auslösung der sekundären Beweislast im Arzthaftungsrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2019, Az.: VI ZR 505/17
Soweit dem Patienten die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch Erfüllung der zugrundeliegenden Anforderungen gelingt und somit ein fehlerhaftes Verhalten auf der Behandlungsseite aufgrund der Folgen zu vermuten ist, führt dies zu einer erweiterten (sekundären) Darlegungslast der Behandlunggsseite, da es ihr möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes ist regelmäßig von diesem Fall auszugehen. An die Substantiierungspflicht sind bei einem Arzthaftungsprozess lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, da dieser keine genauen Kenntnisse von den medizinischen Vorgängen hat und diese auch nicht von ihm erwartet werden können. Diese eingeschränkte primäre Darlegungslast geht grundsätzlich mit einer gesteigerten Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung einher. Eine Einschränkung der Darlegungslast des Patienten kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass er außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm eine nähere Substantiierung nicht möglich ist.