BGH, Urteil vom 21.05.2019, Az.: VI ZR 299/17

Die bei Unfällen zu den Schockschäden entwickelten Grundsätze finden auch bei fehlerhaf­ten ärztlichen Behandlungen Anwendung. Psychische Störungen von Krankheitswert können danach auch bei Behandlungsfehlern eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Es besteht in diesem Fall regelmäßig kein rechtfertigender Grund dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignis­sen. Jedoch bedarf der Zurechnungszusam­men­hang insbesondere bei psychischen Ge­sund­heitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung.