Abgrenzung Befunderhebungsfehler – Diagnoseirrtum
LG Flensburg, Urteil vom 28.02.2019, Az.: 3 O 5/14
Bei der Beurteilung eines medizinischen Geschehens hat das Gericht auf die Fachkenntnisse des betroffenen medizinischen Sachgebiets abzustellen. Wendet ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die in ein fremdes Fachgebiet fallen, hat er dessen Standard zu garantieren. Die Durchführung und ausschließliche Befundung einer Mammographie gehört in das Fachgebiet der Radiologie. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Für die Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler ist im Einzelfall der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit maßgeblich.