Arzthaftung: Mitverschulden des Patienten
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019, Az.: 9 U 129/15
Ein Arzt kann sich gegenüber dem Patienten, der ihn wegen fehlerhafter Behandlung und Beratung in Anspruch nimmt, grundsätzlich darauf berufen, dass dieser den Schaden durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten mitverursacht hat. Allerdings ist bei der Bejahung mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten Zurückhaltung geboten. Ist einem Arzt ein schuldhaftes Unterlassen der gebotenen Befunderhebung als grober Behandlungsfehler zuzurechnen und einer an Darmkrebs erkrankten 47-jährigen Patientin die Chance auf eine zeitgerechte, weniger invasive Behandlung von 4-5 Monaten mit vollständiger Genesung genommen worden, so dass diese nach 4 Jahren Überlebenszeit mit zahlreichen belastenden Therapien und Operationen verstorben ist, so ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000 Euro angemessen.