Arzthaftung wegen Diagnoseirrtum
OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2019, Az.: 4 U 1078/19
Beschränkt sich die Berufung auf das Bestreiten der Ergebnisse eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens und der darauf aufbauenden, in sich schlüssigen Beweiswürdigung, ohne ihre abweichende Bewertung durch ein Privatgutachten oder andere medizinische Belege anzugreifen, ist auch in Arzthaftungsverfahren grundsätzlich keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Ist ein Diagnoseirrtum eines Arztes nicht als fundamental einzuordnen, ist eine Haftung lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die von ihm erhobenen Befunde nicht anzuzweifeln sind, sondern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt lediglich den Schluss auf eine bestimmte Diagnose zulassen.