Aufklärungspflichten vor einer Kniegelenkspunktion
OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2019, Az.: 4 U 1291/19
Die Aufklärung über die Risiken des Eingriffs hat nur im Großen und Ganzen zu erfolgen. Insbesondere ist dabei nur über die wichtigsten Risiken des Eingriffs aufzuklären, die auch für die Lebensführung des Patienten besonders erhebliche Auswirkungen haben. Dass während einer Punktion jeweils unterschiedlich stark empfundene Schmerzen auftreten können, liegt auf der Hand und gehört auch, da es sich um eine einmalige und kurzzeitige besondere Belastung des Patienten handelt, nicht zu den im jedem Fall aufklärungsbedürftigen Risiken. Vor einer Kniegelenkspunktion ist daher nicht darüber aufzuklären, dass eine solche Punktion schmerzhaft sein kann. Auch bei einer unzureichenden Risikoaufklärung scheidet ein Schadenersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist.