Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung
OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 U 2883/19
Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Ein solches Formular sei – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – nur ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes notwendig. Der Beweis sei allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnere. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führten, könne dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht aus Sicht des OLG seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Wenn dies der Fall ist, soll dem Arzt zudem im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen sei.