Wahlärztliche Leistungen als Krankenhausleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2021, Az.: 13 U 389/19
1. Wahlärztliche Leistungen gelten als Leistungen des Krankenhauses, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat (sog. Beteiligungsmodell) oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrages zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird, weswegen die vertragliche Regelung, wonach (auch) das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter bzw. verbeamteter Ärzte abzurechnen, nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG verstößt.
2. Wahlleistungsvereinbarungen verstoßen bei der gebotenen Auslegung nicht gegen die §§ 305 ff BGB und sind insbesondere hinreichend bestimmt, wenn die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses geschuldet, hierin kein unzumutbarer Vorbehalt einer Leistungsänderung nach § 308 Nr. 4 BGB zu sehen und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ ist so auszulegen, dass damit (nur) angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Die schlichte Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung kann nicht nach § 307 Abs. 2 BGB beanstandet werden. Ein Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses ist nicht irreführend sondern klarstellend.