LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021, Az.: L 6 KR 116/16

Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (als besondere Infektion) als Nebendiagnose gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Kodierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das tatsächliche Vorliegen einer Infektion mangels entsprechender Indizien nicht nachgewiesen ist. Dies steht im Einklang mit der einhelligen Sicht der Fachwelt, dass allein der Nachweis von Erregern in einem Abstrich nicht schon das Vorliegen einer Infektion bestätigt, was sowohl dem alltagssprachlichen Wort­­gebrauch als auch dem Verständnis der Beteiligten entspricht.

SG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2021, Az.: S 5 KR 527/21

Regelmäßig muss die Versorgung mit Cannabis zur Behandlung von schwerwiegenden Krankheiten genehmigt werden. Dem behandelnden Vertragsarzt kommt hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und mittelbar auch durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Weder die Krankenkasse noch das Gericht dürfen ihre Auffassung an die Stelle einer plausiblen Einschätzung des Arztes setzen, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Einschätzung letztlich „richtig“ ist.

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2021, Az.: 5 U 39/21

Wird nach einem Trauma eine Röntgenaufnahme in einer zum Ausschluss einer Wirbelsäulenfraktur angezeigten zweiten seitlichen Ebene zunächst richtigerweise unterlassen, da eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Versorgung einer schweren Schädelverletzung vorrangig ist, kann sich das Unterlassen der Vervollständigung der Diagnostik im weiteren Verlauf als einfacher, nicht hingegen als grober Behandlungsfehler erweisen, wenn eindeutig richtungsweisende Symptome fehlen. Ein Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sofern sich bei der erforderlichen Abklärung zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte, auf den nicht zu reagieren ein grober Behandlungsfehler darstellen würde, die erforderliche Therapie jedoch ohnehin erfolgt ist, auch wenn dies aus einem anderen Grund geschah.

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2021, Az.: 5 U 39/21

BGH, Urteil vom 07.12.2021, Az.: VI ZR 277/19

Wenn sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf beruft, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“), so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patienten nicht zu verlangen ist hingegen, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.

OLG Celle, Urteil vom 20.09.2021, Az.: 1 U 32/20

Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu „bonden“, und ließ beide allein. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht schlafe, habe sie sich doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression. Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren Hirnschädigung. Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem Krankenhaus und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden. Das LG Hannover hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom Landgericht vernommenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört hatte. Eine Mutter müsse in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser Phase nicht stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen.

Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.

LG Flensburg, Urteil vom 08.10.2021, Az.: 3 O 188/18

Unter dem allgemein anerkannten fachlichen Standard im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB ist der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung zu verste­hen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Der Begriff zeichnet sich durch einen Moment professioneller Akzeptanz aus. Sofern ein Arzt einer Behandlungssituation ausgesetzt ist, die nur wenige Ärzte deutschland­weit jemals während ihres gesamten Berufslebens erleben und die aufgrund des seltenen Auftritts im Alltag nicht trainiert werden kann, und für deren Behandlung darüber hinaus auch weder in Lehrbüchern, Leitlinien o.ä. Handlungsanleitungen oder -beschreibungen existieren, fehlt es an den zur Bestimmung eines Standards i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB erforderlichen ärztlichen Erfahrungen und Erprobungen. Dies führt aber nicht in einer solchen Behandl­ungs­­si­tua­tion zum Wegfall von Sorgfaltspflichten. Die in § 630a Abs. 2 BGB getroffene Regelung stellt lediglich eine Ergänzung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 Abs. 2 BGB dar. Für den Fall, dass ein allgemein anerkannter Standard für die Behandlung nicht existiert, ist konsequenterweise die Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden einzuhalten.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2021, Az.: 4 U 730/21

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Maßgeblich ist der Facharztstand zum Zeitpunkt der Behandlung, wobei der Standard lediglich eine Auskunft über das zu erwartende Verhalten eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gibt. So geben auch Leitlinien nicht mehr her, da sie kein Sachverständigengutachten zu ersetzen vermögen. Im Einzelfall können sie zwar den medizinischen Standard und gebotenen Eingriff beschreiben, aber auch ebenso veraltet sein oder wesentliche Umstände gänzlich außer Betracht lassen.