OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2022, Az.: 4 U 1588/21

Aus der noch fehlenden Facharztanerkennung lässt sich nicht die Vermutung herleiten, dass der Behandler zu einer Behandlung nicht befähigt und dieses Fehlen für einen Gesundheitsschaden ursächlich war.

OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 4 U 1034/20

Mangels Vorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kommt weder ein Schmerzensgeld noch die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten in Betracht. Denn zunächst wurde für die Ausgangsbehandlung der gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Beweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs geführt und eine den Anforderungen des § 630 e Abs. 1 BGB entsprechende Aufklärung vorgenommen. Hierbei war auch eine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende, „schonungslose“ Aufklärung bei einer relativ indizierten Operation nicht geschuldet, es war dem Patienten lediglich ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen des Eingriffes zu geben. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung über die Notwendigkeit einer ambulanten, postoperativen Behandlung liegt nicht vor, da diese ohnehin stattgefunden hätte.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, Az.: L 11 KR 236/20

Hat das Krankenhaus einen Vergütungsanspruch nach § 109 Abs. 4 SGB V und begleicht die Krankenkasse diese Schlussrechnung innerhalb vorgegebener Zahlungsfristen, erfolgt diese Zahlung konkludent unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung. Denn der Krankenkasse ist eine eigene, sachgerechte Prüfung eines Krankenhausaufenthaltes und der dafür vom Krankenhaus geforderten Abrechnung in diesem Zahlungszeitraum nicht möglich und das Krankenhaus muss noch mit einer nachträglichen Prüfung ihrer Abrechnung seitens der Krankenkasse rechnen. Anders ist es aber, wenn das Krankenhaus die nach § 301 SGB V erforderlichen Daten der Krankenkasse vollständig übermittelt hat, die Krankenkasse eine einzig in Betracht kommende Auffälligkeitsprüfung nicht eingeleitet hat, aber nach Ablauf der Prüffrist eine Erstattungsforderung einklagt. Dann trägt sie die Beweislast für das Bestehen ihres Erstattungsanspruchs.