Berlin, 16. Mai 2019 – Künftig gibt es differenziertere und zusätzliche Instrumente für die Landesebene, um die regionale und lokale Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bedarfsorientierter zu steuern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Anpassungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen und damit seinem gesetzlichen Auftrag fristgerecht entsprochen, bis zum 1. Juli 2019 insbesondere die geltenden Verhältniszahlen zu über-prüfen und auch die weiteren Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Nach Umsetzung des Beschlusses können bundesweit 3.470 neue Niederlassungsmöglichkeiten entstehen, zusätzlich zu den rund 3.440 der-zeit offenen Niederlassungsmöglichkeiten. Von den neuen Niederlassungsmöglichkeiten entfallen 1.446 auf Hausärzte, rund 776 auf Psychotherapeuten, 476 auf Nervenärzte und 401 auf Kinder- und Jugendärzte.
„Diese zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsinstrumente ist ein wichtiger Beschluss, mit dem wir eine noch wohnortnähere und an die unterschiedliche Krankheitslast in den einzelnen Regionen angepasste ärztliche Versorgung ermöglichen. Die mit Zustimmung der Patienten- und auch Ländervertreter beschlossenen Neuerungen stärken insbesondere die haus- und kinderärztliche Versorgung und die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Zudem wird die Versorgung in ländlichen Regionen gestärkt. Zusätzlich zu den heute freien Arztsitzen gibt es 3.470 neue Niederlassungsmöglichkeiten, damit können bundesweit insgesamt 6.906 Niederlassungen erfolgen“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
„Dabei sind die Festlegungen des G-BA zur Bedarfsplanung nur der all-gemeine Rahmen, von dem die Länder und Landesausschüsse je nach den regionalen Gegebenheiten abweichen und zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten eröffnen können. Diese Prüfung und Anpassung vor Ort ist essentiell, denn es ist nicht möglich, von Berlin aus in einer Richtlinie verbindliche und passgenaue Regelungen für jeden Kreis und jede Gemeinde in Deutschland zu treffen, die in ihrer Struktur völlig unter-schiedlich sein können. Deshalb flexibilisieren wir die Regelungen und eröffnen weitgehende Abweichungsmöglichkeiten, die helfen, konkrete Probleme vor Ort zu lösen. Was der G-BA aber nicht kann, ist, das Problem eines Ärztemangels oder fehlender Bewerber auf freie Arztsitze zu lösen. Mit den neuen Niederlassungsmöglichkeiten haben wir noch keinen einzigen neuen Arzt am Patienten/In der Versorgung. Bereits heute sind über 2.700 Hausarztsitze unbesetzt, jetzt kommen fast 1.150 weitere dazu. Für diese fast 4.000 Niederlassungsmöglichkeiten vor allem in ländlichen Gebieten attraktive Angebote an junge Ärzte zu machen, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für Länder, Kreise und Kommunen“, so Hecken weiter.
Genauere Abbildung des Bedarfs über regionale Verhältniszahlen
Die Verhältniszahlen – Einwohnerzahl pro Arzt beziehungsweise Psychotherapeut – sind in der Bedarfsplanungs-Richtlinie weiterhin nach Arztgruppe und Planungsbereich differenziert als bundeseinheitlicher Maßstab festgelegt. Zukünftig wird es jedoch ein zweistufiges Berechnungsverfahren zur Anpassung dieser Basis-Verhältniszahlen nach vier Altersgruppen, Geschlecht und Krankheitslast in einer Region geben. Die errechneten regionalen Verhältniszahlen spiegeln dann wider, ob in einem Planungsbereich mehr oder weniger Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten benötigt werden als im Bundesdurchschnitt.
Mit der Überarbeitung der Richtlinie wurden die Verhältniszahlen für Kin-der- und Jugendärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten und Fachinter-nisten abgesenkt, da hier ein grundsätzlicher Mehrbedarf an Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychothera-peuten festgestellt wurde.
Gezieltere Steuerung der Niederlassungen durch Unterquoten bei Fachinternisten
Die gezielte, einen Proporz von Subspezialisierungen berücksichtigende Nachbesetzung eines fachinternistischen Arztsitzes ist für die Landes-ebene bislang rechtlich so nicht möglich. In der Zulassungspraxis kommt es in dieser Arztgruppe deshalb zur Häufung von einzelnen Subspeziali-sierungen zulasten anderer, insbesondere von Rheumatologen.
In der Arztgruppe der Fachinternisten legte der G-BA für Rheumatolo-gen eine Mindestquote von 8 % fest. Die Erhöhung auf 10 % wird nach 5 Jahren geprüft. Weiterhin wurden für ausgewählte Fachinternisten Ma-ximalquoten festgelegt, die bei Zulassung und Nachbesetzung nicht überschritten werden sollen. Für die Arztgruppe der Kardiologen liegt dieser Höchstanteil bei 33 %, für Gastroenterologen bei 19 %, für Pneumologen bei 18 % und für Nephrologen bei 25 %.
Mehr Abweichungsmöglichkeiten auf Landesebene für sachgerechte Lösungen vor Ort
Die Möglichkeit, auf Landesebene regionale und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen und von der bundeseinheitlichen Planungssystematik abzuweichen, sieht die Bedarfsplanungs-Richtlinie bereits seit ihrer Neu-fassung im Jahr 2012 vor. Diese umfangreichen Abweichungsmöglich-keiten wird es auch weiterhin geben.
Darüber hinaus hat der G-BA die durch das Terminservice- und Versor-gungsgesetz (TSVG) neu geschaffenen Möglichkeiten umgesetzt, wo-nach die Landesbehörden in ländlichen oder strukturschwachen Gebie-ten Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertrags-psychotherapeuten aufheben können.
Inkrafttreten und Umsetzung auf Landesebene
Der Beschluss zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung kann nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung zum 30. Juni 2019 in Kraft treten.
Nach Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen zum 30. Juni 2019 haben die Landesausschüsse maximal 6 Monate Zeit, diese umzusetzen. Im Zuge dessen werden auch die in einer Kassenärztlichen Vereinigung zu erwartenden zusätzlichen Niederlassungsmöglichkeiten pro Planungsbereich berechnet.
Hintergrund – Weiterentwicklung der Bedarfsplanung der vertrags-ärztlichen Versorgung
Die Bedarfsplanung ist ein Instrument, um einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang der gesetzlich Krankenversicherten zur haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung sicherzustellen. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, eine bundeseinheitliche Planungssystematik fest-zulegen. Bestandteil dieser Rahmenvorgaben sind auch Bewertungsmaßstäbe für Über- und Unterversorgung sowie die Eröffnung regionaler und lokaler Abweichungsmöglichkeiten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie wird vom G-BA kontinuierlich überprüft und angepasst.
Auf Grundlage des bundesweit vergleichbaren einheitlichen Planungsrahmens wird auf Landesebene die aktuelle vertragsärztliche Versorgungssituation erfasst und dem Versorgungsbedarf entsprechende Niederlassungsmöglichkeiten für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten ge-schaffen. Auf Landesebene wird auch entschieden, ob und inwieweit auf regionaler oder lokaler Ebene von der bundeseinheitlichen Systematik abgewichen wird.
Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis zum 1. Juli 2019 die geltenden Verhältniszahlen zu überprüfen und hierauf aufbauend die Planungsinstrumente weiterzuentwickeln.
Der G-BA hat auf Basis der Empfehlungen des Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung, eigener Modellrechnungen (auf Landes- und Bundesebene) sowie unter Berücksichtigung des seinerzeit aktuellen Entwurfes des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) die Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie beraten. Über die Einbindung der Ländervertreter in die Beratungen und durch das gesetzlich vorgesehene Stellungnahmeverfahren zum Beschlussentwurf wurden weitere umfassende Erkenntnisse als Entscheidungsgrundlagen eingeholt.
Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Ärztliches BerufsrechtBSG, Urteil vom 04.06.2019, Az.: B 12 R 11/18 R
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.
Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.
Quelle: BSG Pressemitteilung vom 04.06.2019
Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung
Ärztliches BerufsrechtBayer. LSG, Urteil vom 11.04.2019, Az.: L 7 R 5050/17
Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können.
Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Be-trieb der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abhängig Beschäftigter von der gGmbH mittels Stundenlohn.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Bescheide des Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht hat die die Entscheidung des SG bestätigt. Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Bei Abwägung der entscheidungsrelevanten Umstände habe das SG die Tätigkeit zu Recht als selbstständige Tätigkeit eingeordnet. Die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages sprächen hier im konkreten Einzelfall für eine selbständige Tätigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten durch den Arzt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 06.06.2019
Vertragsärztliche Bedarfsplanung: Flexiblere Instrumente für sachgerechte Lösungen vor Ort
AllgemeinBerlin, 16. Mai 2019 – Künftig gibt es differenziertere und zusätzliche Instrumente für die Landesebene, um die regionale und lokale Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bedarfsorientierter zu steuern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Anpassungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen und damit seinem gesetzlichen Auftrag fristgerecht entsprochen, bis zum 1. Juli 2019 insbesondere die geltenden Verhältniszahlen zu über-prüfen und auch die weiteren Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Nach Umsetzung des Beschlusses können bundesweit 3.470 neue Niederlassungsmöglichkeiten entstehen, zusätzlich zu den rund 3.440 der-zeit offenen Niederlassungsmöglichkeiten. Von den neuen Niederlassungsmöglichkeiten entfallen 1.446 auf Hausärzte, rund 776 auf Psychotherapeuten, 476 auf Nervenärzte und 401 auf Kinder- und Jugendärzte.
„Diese zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Bedarfsplanungsinstrumente ist ein wichtiger Beschluss, mit dem wir eine noch wohnortnähere und an die unterschiedliche Krankheitslast in den einzelnen Regionen angepasste ärztliche Versorgung ermöglichen. Die mit Zustimmung der Patienten- und auch Ländervertreter beschlossenen Neuerungen stärken insbesondere die haus- und kinderärztliche Versorgung und die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Zudem wird die Versorgung in ländlichen Regionen gestärkt. Zusätzlich zu den heute freien Arztsitzen gibt es 3.470 neue Niederlassungsmöglichkeiten, damit können bundesweit insgesamt 6.906 Niederlassungen erfolgen“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
„Dabei sind die Festlegungen des G-BA zur Bedarfsplanung nur der all-gemeine Rahmen, von dem die Länder und Landesausschüsse je nach den regionalen Gegebenheiten abweichen und zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten eröffnen können. Diese Prüfung und Anpassung vor Ort ist essentiell, denn es ist nicht möglich, von Berlin aus in einer Richtlinie verbindliche und passgenaue Regelungen für jeden Kreis und jede Gemeinde in Deutschland zu treffen, die in ihrer Struktur völlig unter-schiedlich sein können. Deshalb flexibilisieren wir die Regelungen und eröffnen weitgehende Abweichungsmöglichkeiten, die helfen, konkrete Probleme vor Ort zu lösen. Was der G-BA aber nicht kann, ist, das Problem eines Ärztemangels oder fehlender Bewerber auf freie Arztsitze zu lösen. Mit den neuen Niederlassungsmöglichkeiten haben wir noch keinen einzigen neuen Arzt am Patienten/In der Versorgung. Bereits heute sind über 2.700 Hausarztsitze unbesetzt, jetzt kommen fast 1.150 weitere dazu. Für diese fast 4.000 Niederlassungsmöglichkeiten vor allem in ländlichen Gebieten attraktive Angebote an junge Ärzte zu machen, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für Länder, Kreise und Kommunen“, so Hecken weiter.
Genauere Abbildung des Bedarfs über regionale Verhältniszahlen
Die Verhältniszahlen – Einwohnerzahl pro Arzt beziehungsweise Psychotherapeut – sind in der Bedarfsplanungs-Richtlinie weiterhin nach Arztgruppe und Planungsbereich differenziert als bundeseinheitlicher Maßstab festgelegt. Zukünftig wird es jedoch ein zweistufiges Berechnungsverfahren zur Anpassung dieser Basis-Verhältniszahlen nach vier Altersgruppen, Geschlecht und Krankheitslast in einer Region geben. Die errechneten regionalen Verhältniszahlen spiegeln dann wider, ob in einem Planungsbereich mehr oder weniger Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten benötigt werden als im Bundesdurchschnitt.
Mit der Überarbeitung der Richtlinie wurden die Verhältniszahlen für Kin-der- und Jugendärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten und Fachinter-nisten abgesenkt, da hier ein grundsätzlicher Mehrbedarf an Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychothera-peuten festgestellt wurde.
Gezieltere Steuerung der Niederlassungen durch Unterquoten bei Fachinternisten
Die gezielte, einen Proporz von Subspezialisierungen berücksichtigende Nachbesetzung eines fachinternistischen Arztsitzes ist für die Landes-ebene bislang rechtlich so nicht möglich. In der Zulassungspraxis kommt es in dieser Arztgruppe deshalb zur Häufung von einzelnen Subspeziali-sierungen zulasten anderer, insbesondere von Rheumatologen.
In der Arztgruppe der Fachinternisten legte der G-BA für Rheumatolo-gen eine Mindestquote von 8 % fest. Die Erhöhung auf 10 % wird nach 5 Jahren geprüft. Weiterhin wurden für ausgewählte Fachinternisten Ma-ximalquoten festgelegt, die bei Zulassung und Nachbesetzung nicht überschritten werden sollen. Für die Arztgruppe der Kardiologen liegt dieser Höchstanteil bei 33 %, für Gastroenterologen bei 19 %, für Pneumologen bei 18 % und für Nephrologen bei 25 %.
Mehr Abweichungsmöglichkeiten auf Landesebene für sachgerechte Lösungen vor Ort
Die Möglichkeit, auf Landesebene regionale und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen und von der bundeseinheitlichen Planungssystematik abzuweichen, sieht die Bedarfsplanungs-Richtlinie bereits seit ihrer Neu-fassung im Jahr 2012 vor. Diese umfangreichen Abweichungsmöglich-keiten wird es auch weiterhin geben.
Darüber hinaus hat der G-BA die durch das Terminservice- und Versor-gungsgesetz (TSVG) neu geschaffenen Möglichkeiten umgesetzt, wo-nach die Landesbehörden in ländlichen oder strukturschwachen Gebie-ten Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertrags-psychotherapeuten aufheben können.
Inkrafttreten und Umsetzung auf Landesebene
Der Beschluss zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung kann nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung zum 30. Juni 2019 in Kraft treten.
Nach Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen zum 30. Juni 2019 haben die Landesausschüsse maximal 6 Monate Zeit, diese umzusetzen. Im Zuge dessen werden auch die in einer Kassenärztlichen Vereinigung zu erwartenden zusätzlichen Niederlassungsmöglichkeiten pro Planungsbereich berechnet.
Hintergrund – Weiterentwicklung der Bedarfsplanung der vertrags-ärztlichen Versorgung
Die Bedarfsplanung ist ein Instrument, um einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang der gesetzlich Krankenversicherten zur haus- und fachärztlichen ambulanten Versorgung sicherzustellen. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, eine bundeseinheitliche Planungssystematik fest-zulegen. Bestandteil dieser Rahmenvorgaben sind auch Bewertungsmaßstäbe für Über- und Unterversorgung sowie die Eröffnung regionaler und lokaler Abweichungsmöglichkeiten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie wird vom G-BA kontinuierlich überprüft und angepasst.
Auf Grundlage des bundesweit vergleichbaren einheitlichen Planungsrahmens wird auf Landesebene die aktuelle vertragsärztliche Versorgungssituation erfasst und dem Versorgungsbedarf entsprechende Niederlassungsmöglichkeiten für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten ge-schaffen. Auf Landesebene wird auch entschieden, ob und inwieweit auf regionaler oder lokaler Ebene von der bundeseinheitlichen Systematik abgewichen wird.
Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis zum 1. Juli 2019 die geltenden Verhältniszahlen zu überprüfen und hierauf aufbauend die Planungsinstrumente weiterzuentwickeln.
Der G-BA hat auf Basis der Empfehlungen des Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung, eigener Modellrechnungen (auf Landes- und Bundesebene) sowie unter Berücksichtigung des seinerzeit aktuellen Entwurfes des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) die Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie beraten. Über die Einbindung der Ländervertreter in die Beratungen und durch das gesetzlich vorgesehene Stellungnahmeverfahren zum Beschlussentwurf wurden weitere umfassende Erkenntnisse als Entscheidungsgrundlagen eingeholt.
Vertrauen des Versicherungsmaklers hinsichtlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer
BerufsunfähigkeitOLG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2018, Az.: 11 U 94/18
Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen. Der Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht durch den Versicherungsmakler begehrende Versicherungsnehmer muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Den Versicherungsvermittler trifft dann lediglich eine sekundäre Darlegungslast.
Rechte bei Fixierungsanordnungen
AllgemeinWie es in dem Entwurf weiter heißt, hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass die Fixierung einen Eingriff in das Grundrecht auf die Person darstelle. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt sei und daher den Richtervorbehalt abermals auslöse.
Daher sei im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen, die den Richtervorbehalt vorsieht. Hierzu seien die Länder aufgerufen. Der Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Ermächtigung beschränke sich auf die nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 weiterhin in die Kompetenz des Bundes fallenden Gefangenen der Zivilhaft.
Den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 19/8939
Quelle: Deutscher Bundestag; hib 363/2019 vom 03.04.2019
Arglist bei Verschweigen einer depressiven Vorerkrankung durch den Versicherungsnehmer
KrankenversicherungsrechtOLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 U 55/16
Ein Versicherungsnehmer, bei dem umfangreiche neurologische Abklärungen erfolgt sind und der wiederholt wegen depressiver Erkrankung in ärztlicher und fachärztlicher Behandlung war und außerdem dauerhaft Medikamente gegen „Sodbrennen“ einnimmt, handelt arglistig, wenn er bei Beantragung einer privaten Krankenversicherung auf entsprechende Fragen lediglich einen ausgeheilten Nabelbruch und zwei Psychotherapiesitzungen nach dem Tode des Vaters erklärt. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Aufklärung über „vereinzelte“ Operationsrisiken
ArzthaftungsrechtOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2019, Az.: 8 U 219/16
Der Kläger rutschte auf seinem Betriebsgelände bei Glatteis aus und stürzte auf den rechten Arm. Zur Behandlung begab er sich in die Hände der Beklagten (Klinikum und Arzt). Es wurde ein Oberarmschaftbruch diagnostiziert. Die Aufklärung über mögliche Operationsmethoden erfolgte u.a. anhand eines Aufklärungsformblattes mit bildlichen Darstellungen. Unter der Rubrik „Komplikationen“ wurde darauf hingewiesen, dass „vereinzelt“ Zwischenfälle – etwa die Bildung eines so genannten Falschgelenks – auftreten könnten, die weitere Behandlungsmaßnahmen erforderten. Der Kläger wurde nachfolgend im Wege der sog. Humerus-Nagelung operiert, die jedoch nicht zum Verheilen des Bruches führte. Es bildete sich ein sog. Falschgelenk. Nach erneuter Operation unter Anwendung einer anderen Methode verheilte die Fraktur.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Eintrittspflicht für entstandene und zukünftige Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Behandlungsfehler der Beklagten nachweisen können, stellte das OLG fest. Der von den Gerichten beauftragte Sachverständige habe vielmehr überzeugend deutlich gemacht, dass die Art der Versorgung des Bruches keine Auswirkungen auf die Bildung eines Falschgelenks gehabt habe.
Die Einwilligung des Klägers in den zunächst vorgenommenen Eingriff sei auch nicht mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam. Insbesondere sei das mit „vereinzelt“ angegebene Risiko der Falschgelenkbildung in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden. Das Risiko der Bildung eines Falschgelenks liege nach Angaben des Sachverständigen bei ca. 20 % aller Fälle. Die Formulierung „vereinzelt“ bezeichne nach dem hier maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch „eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als „häufig“ ist.“ Genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos müssten nicht mitgeteilt werden. Die verbalen Risikobeschreibungen in ärztlichen Aufklärungsbögen richteten sich auch nicht nach den Häufigkeitsdefinitionen (gelegentlich, selten, sehr selten etc.) in Medikamentenbeipackzetteln des MedDRA (Medical Dicitionary for Regulatory Activities). „Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann man ein in etwa in jedem fünften Fall eintretendes Risiko durchaus noch als „vereinzelt“ bezeichnen“.
Die Beklagten hätten auch nicht versäumt, den Kläger über alternative gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Der Sachverständige habe vielmehr verdeutlicht, dass die vom Kläger bevorzugte so genannte Plattenosteosynthese keine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit gewesen wäre. Im Übrigen wäre diese Behandlungsvariante mit einem vergleichbaren Risiko für eine Falschgelenkbildung verbunden gewesen. Schließlich habe der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass die vorgenommene Behandlung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Schaden verhindert worden wäre. Dies sei ihm nicht gelungen. Vielmehr habe der Sachverständige deutlich gemacht, dass bei jeder Behandlungsmethode aufgrund der Risikofaktoren des Klägers ein vergleichbar hohes Risiko für eine Falschgelenkbildung bestanden habe.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2019 des OLG Frankfurt am Main vom 08.04.2019
Leistungsfreiheit des Versicherers bei aus durch Begehung vorsätzlicher Straftat bedingter Berufsunfähigkeit
BerufsunfähigkeitOLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18
Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.
Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 02.04.2019, Az.: VI ZR 13/18
Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte. Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2019 des BGH vom 02.04.2019
Anforderungen an Wahrscheinlichkeitsangaben vor einer ärztlichen Behandlung
Allgemein, ArzthaftungsrechtBGH, 29.01.2019, VI ZR 117/18
Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung vor einer ärztlichen Behandlung haben sich grundsätzlich nicht an den in Beipackzetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities zu orientieren. Dies gilt auch, wenn die Wahrscheinlichkeitsangaben in einem (schriftlichen) Aufklärungsbogen enthalten sind.