BGH, Urteil vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18
Den entschiedenen vier Fällen liegen
Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der
bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den
jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen
Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika
(Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen
ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe
solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den
Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger
jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den
Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die
Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen
Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den
Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten
Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen
bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die
Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach
Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder
anteilig.
Im Jahr 2014 erging ein Urteil des BFH (Urteil
vom 24.09.2014, Az.: V R 19/11), wonach die Verabreichung individuell für den
einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im
Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als
ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b
UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 – S 7170/11/10004), mit
dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt
werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten
Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen
unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem
Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der
hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.
Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen
Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im
Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen
vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten
und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.
In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das
Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede
bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es
hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage
angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung
der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das
Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66/18 von Nettopreisabreden ausgegangen
und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge
seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht
zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115/18 hat das
Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der
Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form
einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen
Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem
Verfahren VIII ZR 189/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der
Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage
aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten
Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des
drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile
aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger
über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als
Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene –
tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen
unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht
automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme
einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene –
unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur
gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über
die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien
hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung
stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den
Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer – bis zur Grenze der Unbilligkeit
bindenden – einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche
dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.
Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern
jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht.
Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese
Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich,
die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge – ohne auf eine
finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein –
nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass
die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob
die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der
Vertragsschlüsse bestandenen – wahren Steuerrechtslage sowie der daran
anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als
redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart
hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger
bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich
der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren
geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung
hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und
vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.
Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit
noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten
Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern
vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine
Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung
entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand
zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer
Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer
nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit „verauslagt“ haben.
In bestimmten Fällen können dem
Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der
Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend
entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die
Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 –
Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG
vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben
(gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem
Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber
dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und
somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers
zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung
der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend
entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der
Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht
ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die
nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen
der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter
Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage
hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden
Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung
ausschiede.
Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18
und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung
einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in
welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben
werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem
bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.
Quelle: Pressemitteilung
Nr. 17/2019 des BGH vom 20.02.2019
Intramuskuläre Injektion von Solu-Decortin und Diclofenac ist grob fehlerhaft – € 500.000 Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG Celle, Beschluss vom 10.08.2018, Az.: 1 U 71/17
Wegen akuter Rückenschmerzen aufgrund langjährig bestehender Bandscheibenschäden waren einem 50jährigen Patienten von dessen Hausarzt binnen einer Woche viermal die Präparate Solu-Decortin und Diclofenac gleichzeitig in die Gesäßmuskulatur injiziert worden. Einige Stunden nach Verabreichung der vierten Spritze kollabierte der Patient zu Hause. Er wurde mit Schüttelfrost, Atemschwierigkeiten und Schmerzen als Notfall im Krankenhaus aufgenommen, wo er sofort intensivmedizinisch behandelt wurde. Auslöser des erlittenen Kollapses war ein schwerer septischer Schock, der ein multiples Organversagen und schließlich dauerhaft eine weitgehende Körperlähmung bei dem Patienten bewirkte. Ursache der Sepsis war – wie sich später herausstellte – ein sog. Spritzenabszess. Das septische Infektionsgeschehen war für die Ärzte im Krankenhaus nicht zu beherrschen. Es schloss sich ein mehr als ein Jahr andauernder dramatischer Leidensprozess an, während dessen der Patient ohne Aussicht auf eine Besserung dauerhaft künstlich beatmet werden musste und weitgehend gelähmt blieb. Am Ende dieses Leidensprozesses stand der ärztlich begleitete Freitod des Patienten, der seinen Sterbewunsch über Monate hinweg geäußert und diesen auch in Ethikgesprächen mit den behandelnden Ärzten bekräftigt hatte. Der Patient war verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Die Witwe und ihre Kinder als Erbengemeinschaft nahmen den Hausarzt, der die Spritzen verabreicht hatte, vor dem Landgericht Lüneburg wegen eines Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Landgericht Lüneburg wertete die ärztliche Behandlung als grob fehlerhaft und verurteilte den Hausarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 500.000,00. Nach Überzeugung des durch einen medizinischen Sachverständigen beratenen Landgerichts widersprach die intramuskuläre Injektion der beiden Präparate sowohl dem fachlichen medizinischen Standard als auch den gängigen Leitempfehlungen.
Die gegen dieses Urteil von dem Hausarzt eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der für Arzthaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. In einem vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 05.06.2018 hatte der Senat ausgeführt, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei sei. Mit Recht habe das Landgericht auf der Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens die Injektion der konkret verabreichten Medikamente als einen groben Behandlungsfehler gewertet. Es komme auch nicht darauf an, ob der Patient vor Verabreichung der Injektionen in diese eingewilligt habe, weil eine kontraindizierte Behandlung nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt werden könne. Dass der dramatische Krankheitsverlauf ungewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen sei, stehe der Haftung des Hausarztes ebenfalls nicht entgegen.
Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld sei auch in der ausgeurteilten Höhe angemessen, denn es müsse insbesondere das extreme Leiden des verstorbenen Patienten berücksichtigt werden, der sich seiner Beeinträchtigungen bewusst gewesen sei und deshalb in besonderem Maße darunter gelitten habe. Dass sich dieser Leidensprozess über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr erstreckt und nicht länger gedauert habe, rechtfertige es nicht, ein geringeres Schmerzensgeld festzusetzen. Der Dauer des Leidens komme wegen der besonderen Umstände des Todes des Patienten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Bedeutung zu, denn dieser habe den Freitod nur gewählt hatte, um sein Leiden zu beenden.
Die von dem Hausarzt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.03.2019 zurückgewiesen (Az.: VI ZR 355/18). Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 28.03.2019
Schadenersatz wegen fehlender Einwilligung des Patienten in Operation
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 16.01.2019, Az.: 5 U 29/17
Die 57-jährige Klägerin aus dem Kölner Umland hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen und war nachts in die Klinik eingeliefert worden. Beim nächtlichen Aufklärungsgespräch zeigte sie sich gegenüber der von den Ärzten empfohlenen Operation ausgesprochen skeptisch. Letztendlich unterschrieb sie aber eine Einwilligungserklärung für die am nächsten Mittag vorgesehene Operation. Noch in der Nacht bat sie ihren Ehemann, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens einzuholen. Weil die Klinik die Operation auf den Morgen vorverlegte, hatte dies keine Folgen mehr.
Die Patientin, die jedenfalls im Rückblick eine konservative Therapie des Bruches bevorzugt hätte, hatte die Klinik auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro verklagt. Anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sprach der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Klägerin einen Betrag von 10.000 Euro wegen aus der Operation resultierenden dauerhaften Schmerzen im rechten Oberschenkel zu. Die Operation sei zwar fehlerfrei durchgeführt worden. Die Einwilligung der Patientin sei im konkreten Einzelfall aber unwirksam gewesen. Die Aufklärung eines Patienten müsse so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen könne. Ein stationär aufgenommener Patient müsse regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringlich sei. Die streitgegenständliche Operation sei zwar alsbald und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall geboten gewesen. Sie sei aber keine derart notfallmäßige sofortige Operation gewesen, die es gerechtfertigt hätte, der Patientin eine sofortige Entscheidung ohne jegliche Überlegungsfrist abzuverlangen.
Die Übung des Krankenhauses, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, sei schon vom Grundsatz her nicht unbedenklich. Der Patient treffe seine Entscheidung unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und wie hier nach dem Unfall in einer persönlich schwierigen Situation. Die Erklärung stehe dann unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutze, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um das Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen und sich gegebenenfalls anders zu entscheiden. In einem solchen Fall sei es nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen. Es sei vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspreche. Dies gelte allerdings nur für den Fall, bei dem der Patient keine ausreichende Bedenkzeit für seine Einwilligung gehabt habe. So habe auch die Klägerin keine wohlüberlegte Entscheidung treffen können. Die operierenden Ärzte, denen die kurze Überlegungszeit bekannt gewesen sei, hätten sich daher ausdrücklich bei der Klägerin vergewissern müssen, ob es bei der Entscheidung der Nacht bleibe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.03.2019
Schmerzensgeldanspruch bei Befunderhebungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 09.01.2019, Az.: 5 U 13/17
Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt. Jedenfalls mit der Kenntnis dieser Sensibilitätsstörung und der persistierenden Beschwerden muss der Arzt die Möglichkeit einer übersehenen Fraktur im Fuß bedenken und vor dem Hintergrund der erheblichen Komplikationsgefahren, die aus einer solchen übersehenen Fraktur resultierten, unverzüglich handeln, da ihm die Möglichkeit der Ausbildung eines Charcot-Fußes vor Augen stehen muss. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro.
Überwachung einer Ärztin in Weiterbildung; selbständige Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 09.01.2019, Az.: 5 U 25/18
Die Wahrung fachärztlichen Standards setzt nicht zwingend voraus, dass der Eingriff von einem Arzt durchgeführt wird, der die Facharztausbildung vollständig und erfolgreich absolviert hat. Ein Assistenzarzt kann und muss mit fortschreitender praktischer Erfahrung selbständig Behandlungsmaßnahmen vornehmen. Dies gilt für Herzkatheter-Untersuchungen ebenso wie für sonstige Eingriffe, insbesondere Anfängeroperationen. Allerdings darf dem Patienten hierdurch kein zusätzliches Risiko entstehen. Soweit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt die vom Facharztstandard geforderte Erfahrung fehlt, muss dies durch besondere Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft durch einen erfahrenen Arzt ausgeglichen werden. Die Überwachung einer Ärztin in Weiterbildung bei der selbständigen Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung ist dann ausreichend gewährleistet, wenn sie durch einen Oberarzt erfolgt, der dem Geschehen von einem angrenzenden Monitorraum aus folgt.
Auslösung der sekundären Beweislast im Arzthaftungsrecht
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 19.02.2019, Az.: VI ZR 505/17
Soweit dem Patienten die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch Erfüllung der zugrundeliegenden Anforderungen gelingt und somit ein fehlerhaftes Verhalten auf der Behandlungsseite aufgrund der Folgen zu vermuten ist, führt dies zu einer erweiterten (sekundären) Darlegungslast der Behandlunggsseite, da es ihr möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes ist regelmäßig von diesem Fall auszugehen. An die Substantiierungspflicht sind bei einem Arzthaftungsprozess lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, da dieser keine genauen Kenntnisse von den medizinischen Vorgängen hat und diese auch nicht von ihm erwartet werden können. Diese eingeschränkte primäre Darlegungslast geht grundsätzlich mit einer gesteigerten Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung einher. Eine Einschränkung der Darlegungslast des Patienten kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass er außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm eine nähere Substantiierung nicht möglich ist.
Leistungsfreiheit des Versicherers einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei vorsätzlicher Begehung einer Straftat
BerufsunfähigkeitOLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18
Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines „Böllers“ sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.
Beschluss des OLG Dresden vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18
Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten an Krankenhäuser gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen von privaten Krankenversicherern teilweise zurückgefordert werden
KrankenversicherungsrechtBGH, Urteil vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18
Den entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.
Im Jahr 2014 erging ein Urteil des BFH (Urteil vom 24.09.2014, Az.: V R 19/11), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 – S 7170/11/10004), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.
Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.
In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66/18 von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115/18 hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer – bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden – einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.
Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge – ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen – wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.
Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit „verauslagt“ haben.
In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.
Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des BGH vom 20.02.2019
Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
BerufsunfähigkeitOLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az.: 4 U 448/18
Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit reicht hierfür nicht aus. Trägt ein Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vor und wird anschließend vom Gericht angehört, darf er davon ausgehen, dass er ausreichend vorgetragen hat, wenn kein weiterer Hinweis erfolgt. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
Ärzte haften nach unzureichender Aufklärung vor Lebendspende
ArzthaftungsrechtBGH: Ärzte haften grundsätzlich, wenn sie Organspender vor einer Lebendspende nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben.
Ärzte könnten sich nicht mehr mit dem Argument verteidigen, der Organspender hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem nahen Angehörigen sein Organ gestiftet – auch wenn er die Gefahren im Detail gekannt hätte, so der BGH. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung sei im Transplantationsgesetz nicht geregelt.
Im Verfahren VI ZR 495/16 spendete die Klägerin ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.
Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, gegen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 Abs. 2 TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklärungsgespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.
Im Verfahren VI ZR 318/17 spendete der Kläger seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, seit der Organentnahme an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen.
Das Landgericht hatte die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte.
Der BGH hat die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sachen zur Feststellung des Schadensumfanges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH sind die Klagen zwar nicht bereits wegen der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und § 8 Abs. 2 Satz 4 TPG (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) begründet. Bei den unbeachtet gebliebenen Regelungen handele es sich (lediglich) um Form- und Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiten. Verstöße hiergegen führten nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern seien (erst) im Rahmen der Beweiswürdigung als starkes Indiz dafür heranzuziehen, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden habe.
Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens jedenfalls dem Grunde nach folge jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Die Klägerin des Verfahrens VI ZR 495/16 hätte zudem über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit sei die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig.
Für den von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwand, die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung sei im Transplantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen gesonderten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes ließen sich die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebendorganspende übertragen. Der Einwand sei auch nicht nach dem allgemeinen schadensersatzrechtlichen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche.
Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienten dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG), befände sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein könne. Die echte Freiwilligkeit der Spende sei zudem vorab durch eine Kommission zu verifizieren (§ 8 Abs. 3 TPG). Könnte die Behandlungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sanktionslos und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplantationsgesetzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potentieller Lebendorganspender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes sei unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2019 v. 29.01.2019
Haftung eines Zahntechnikers für das Beschleifen einer Prothese
ArzthaftungsrechtOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 8 U 223/12
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 1 ZHG). § 1 Abs. 1 ZHG und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zahntechniker, die im Auftrag von Zahnärzten aufgrund eines Abdrucks oder Modells des Kiefers des Patienten Behandlungsapparaturen herstellen und diese einschleifen, Gebiss- und Zahnbefunde fertigen und dem Zahnarzt Behandlungsvorschläge unterbreiten, üben nicht die Zahnheilkunde aus und haften daher nicht nach den genannten Vorschriften für das Fehlen einer Approbation als Zahnarzt. Das Beschleifen einer farbig markierten Prothese außerhalb des Mundes eines Patienten stellt danach keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.