OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.11.2018, Az.:8 U 76/15
Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und Aufklärung in Anspruch. Ihr waren aus medizinischen Gründen im Jahre 2000 beidseitig Silikonbrustimplantate eingesetzt worden. Nach einem Verkehrsunfall Anfang 2003 litt die Klägerin unter Schmerzen in der rechten Brust und ließ eine Mammographie durchführen. Diese ergab keinen Nachweis für eine Ruptur. Im Herbst 2003 bat die Klägerin den Beklagten, ein plastisch-chirurgisches Fachgutachten zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallgegner zu erstatten. Sie übergab ihm auch die Mammographie-Bilder. Der Beklagte erklärte in dem Gutachten, dass das rechte Implantat eine Ruptur zeige. Die Klägerin ließ im Jahr 2004 durch den Beklagten die Implantate gegen größere titanbeschichtete Implantate austauschen. Die explantierten Implantate waren intakt. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass sie möglicherweise von dem so genannten PIP-Skandal (mit Industriesilikon gefüllte Implantate) betroffen sein könne, ließ sie auch diese Implantate 2012 entfernen. Die Klägerin behauptet nunmehr, der Beklagte habe fehlerhaft den Austausch der tatsächlich intakten Brustimplantate 2004 empfohlen. Zudem habe er die neuen Implantate als die Sichersten angepriesen. Tatsächlich sei das neue rechte Implantat gerissen, habe Gel ausgeschwitzt und sie beeinträchtigt. Der Beklagte trägt dagegen vor, dass sich die Klägerin 2003 größere Implantate gewünscht habe. Sein Gutachten habe lediglich die Kostenzusage des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners erwirken sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es könne kein Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt werden, resümiert das OLG. Nach Auswertung aller Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine „medizinisch nicht notwendige Operation aus ästhetischer Indikation“ heraus vereinbart hätten. Das von der Klägerin 2004 unterzeichnete Operationseinverständnis beziehe sich ausdrücklich auf eine „kosmetische Operation“. Der Beklagte habe handschriftlich die Operation als „Austausch der Brustimplantate gegen größere mit silikongelgefüllte Implantate bezeichnet“. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Klägerin schließlich bekundet, dass ein zunächst eingeschalteter Chirurg die Behandlung abgelehnt habe, da er „keine Unfallgeschichten machen wolle“. Für die Vereinbarung einer rein kosmetischen Operation spreche auch, dass die Klägerin erhebliche Zeit abgewartet habe, bis sie sich bei dem Beklagten vorstellt habe. Hätte sie tatsächlich Sorge gehabt, dass aus dem beschädigten Implantat Silikon austreten könnte, wäre ein schnelles Handeln zu erwarten gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der neuen titanbeschichteten Implantate. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, so dass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei bei einer Schönungsoperation „schonungslos“ aufzuklären. Diese Pflichten habe der Beklagte hier zwar nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Das rechte Implantat habe zwar 2012 einen Riss mit Silikonaustritt aufgewiesen. Dass es bereits vor der Explantation gerissen gewesen sei, habe der Sachverständige jedoch nicht sagen können. Der Riss könne auch erst unbeabsichtigt und unbemerkt beim Ausbau entstanden sein. Da nach den Angaben des Sachverständigen auch keine der beiden Hypothesen größere Wahrscheinlichkeit aufweise, sei nicht nachgewiesen, dass das Implantat vor dem Ausbau gerissen sei. Dass das intakte Implantat bei der erneuten Explantation beschädigt werden könne, sei kein Risiko der Implantation.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2018 des OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2018
Arzthaftung für unterlassene Blutzuckerbestimmung
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018, Az.: 26 U 9/16
Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Verant-wortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen. Die Blutzuckerbestimmung ist bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings eine absolute Standardmaßnahme. Das Unterlassen ist in einem solchen Fall als grober Befunderhebungsfehler in Form der Unter-lassung elementar gebotener differentialdiagnostischer Maßnahmen anzusehen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro angemessen sein.
Annahme eines Befunderhebungsfehlers
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 24.07.2018, Az.: VI ZR 294/17
Der Tatbestand des Urteils liefert grundsätzlich Beweis für das Parteivorbringen. Durch das Sitzungsprotokoll kann aber der Beweis entkräftet werden. Letzteres geht dann für die Bestimmung des Parteivorbringens vor. Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).
Behandlungsfehler bei Übersehen einer Fraktur
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 13.11.2018, Az.: 26 U 56/18
Das Übersehen einernicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk kann als Behandlungsfehlergewertet werden. Dass ein Berufsanfänger die Fraktur übersehen kann, führtnicht zu einem – haftungsrechtlich irrelevanten – Diagnoseirrtum. Ob diegesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei regelrechter Frakturversorgungeingetreten wären, ist eine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens unddamit allein von Behandlerseite zu beweisen. Bei bestimmten massiven unddauerhaften gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann ein Schmerzensgeldin Höhe von 10.000,00 Euro angemessen sein.
Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflichten bei Brustimplantation
ArzthaftungsrechtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.11.2018, Az.:8 U 76/15
Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und Aufklärung in Anspruch. Ihr waren aus medizinischen Gründen im Jahre 2000 beidseitig Silikonbrustimplantate eingesetzt worden. Nach einem Verkehrsunfall Anfang 2003 litt die Klägerin unter Schmerzen in der rechten Brust und ließ eine Mammographie durchführen. Diese ergab keinen Nachweis für eine Ruptur. Im Herbst 2003 bat die Klägerin den Beklagten, ein plastisch-chirurgisches Fachgutachten zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallgegner zu erstatten. Sie übergab ihm auch die Mammographie-Bilder. Der Beklagte erklärte in dem Gutachten, dass das rechte Implantat eine Ruptur zeige. Die Klägerin ließ im Jahr 2004 durch den Beklagten die Implantate gegen größere titanbeschichtete Implantate austauschen. Die explantierten Implantate waren intakt. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass sie möglicherweise von dem so genannten PIP-Skandal (mit Industriesilikon gefüllte Implantate) betroffen sein könne, ließ sie auch diese Implantate 2012 entfernen. Die Klägerin behauptet nunmehr, der Beklagte habe fehlerhaft den Austausch der tatsächlich intakten Brustimplantate 2004 empfohlen. Zudem habe er die neuen Implantate als die Sichersten angepriesen. Tatsächlich sei das neue rechte Implantat gerissen, habe Gel ausgeschwitzt und sie beeinträchtigt. Der Beklagte trägt dagegen vor, dass sich die Klägerin 2003 größere Implantate gewünscht habe. Sein Gutachten habe lediglich die Kostenzusage des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners erwirken sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es könne kein Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt werden, resümiert das OLG. Nach Auswertung aller Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine „medizinisch nicht notwendige Operation aus ästhetischer Indikation“ heraus vereinbart hätten. Das von der Klägerin 2004 unterzeichnete Operationseinverständnis beziehe sich ausdrücklich auf eine „kosmetische Operation“. Der Beklagte habe handschriftlich die Operation als „Austausch der Brustimplantate gegen größere mit silikongelgefüllte Implantate bezeichnet“. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Klägerin schließlich bekundet, dass ein zunächst eingeschalteter Chirurg die Behandlung abgelehnt habe, da er „keine Unfallgeschichten machen wolle“. Für die Vereinbarung einer rein kosmetischen Operation spreche auch, dass die Klägerin erhebliche Zeit abgewartet habe, bis sie sich bei dem Beklagten vorstellt habe. Hätte sie tatsächlich Sorge gehabt, dass aus dem beschädigten Implantat Silikon austreten könnte, wäre ein schnelles Handeln zu erwarten gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der neuen titanbeschichteten Implantate. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, so dass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei bei einer Schönungsoperation „schonungslos“ aufzuklären. Diese Pflichten habe der Beklagte hier zwar nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Das rechte Implantat habe zwar 2012 einen Riss mit Silikonaustritt aufgewiesen. Dass es bereits vor der Explantation gerissen gewesen sei, habe der Sachverständige jedoch nicht sagen können. Der Riss könne auch erst unbeabsichtigt und unbemerkt beim Ausbau entstanden sein. Da nach den Angaben des Sachverständigen auch keine der beiden Hypothesen größere Wahrscheinlichkeit aufweise, sei nicht nachgewiesen, dass das Implantat vor dem Ausbau gerissen sei. Dass das intakte Implantat bei der erneuten Explantation beschädigt werden könne, sei kein Risiko der Implantation.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2018 des OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2018
Befunderhebungsfehler bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 12.10.2018, Az.: 26 U 172/17
Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin – als Herrin der Behandlung – muss nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen. Daher kann in einem solchen Fall ein Befunderhebungsfehler vorliegen.
Haftung eines Operateurs bei Vergessen eines Operationsgeräts im Knie des Patienten
ArzthaftungsrechtOLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018, Az.: 5 U 102/18
Hat der Operateur den Verdacht, dass die Metallspitze des verwendeten Trokars im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Kommt es deshalb zu einem Dauerschaden im Knie, der den vormals sportlich aktiven 46-jährigen Patienten in seiner Lebensführung erheblich einschränkt, so kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro angemessen sein, um den Patienten in den Genuss eines angemessenen Ausgleichs und einer entsprechenden Genugtuung kommen zu lassen.
Verjährungsbeginn bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
ArzthaftungsrechtOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 8 U 88/15
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung in der Regel nicht schon, sobald der Patient einen Schaden auf Grund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler sondern einem der Behandlung spezifisch innewohnenden Risiko beruht, über das der Patient, dem behandelnden Arzt bekanntermaßen hätte aufgeklärt werden müssen. Ist allerdings überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt. Steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung sofort.
Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung
BerufsunfähigkeitOLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 20 U 75/17
Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachgewiesen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Inhaberin und Geschäftsführerin eines Unternehmens, die sämtliche mit einer Unternehmensleitung verbundenen Aufgaben selbst wahrnimmt, ist berufsunfähig, wenn sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer solchen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn die Depression sich als Reaktion auf den insolvenzbedingten Verlust des Unternehmens darstellt.
Haftung eines Anästhesisten wegen Gesundheitsbeschädigung des Patienten durch fehlerhafte Spinalanästhesie
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 5 U 63/15
Der dem Patienten obliegende Nachweis, dass eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie durch Punktion oberhalb von L.2 zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist geführt, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff zu einem Conus-Medullaris-Syndrom gekommen ist. Eine solche Anästhesie ist als grob fehlerhaft zu bewerten und rechtfertigt bei den eingetretenen gesundheitlichen Schäden und den daraus resultierenden Beschwerden und Leiden wie Gefühllosigkeit der Harnblase, deren Kontraktionsschwäche und eine Mastdarmschwäche durch weitgehend aufgehobenen Analsphinktertonus ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR.
IMRT-Strahlentherapie bei Prostatakarzinom medizinisch notwendig
KrankenversicherungsrechtLG Lüneburg, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 5 O 179/13
Die IMRT-Bestrahlung sei wesentlich weniger belastend als die konventionelle 3-D-Bestrahlung und nach den Ausführungen des Sachverständigen als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode anzusehen, die geeignet sei, eine Krankheit zu heilen bzw. zu lindern.
Nachdem gegen diese Urteile durch die private Krankenversicherung jeweils Berufung eingelegt worden war, sind die Entscheidungen nunmehr nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.
In zwei vorausgehenden Entscheidungen hatte das Gericht mit Urteilen vom 05.07.2016 gegen dieselbe Krankenversicherung entschieden (Az.: 5 O 238/14 und Az. 5 O 253/15).
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2018 des LG Lüneburg vom 06.11.2018