OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2018, Az.: 26 U 125/17
Der Kläger ließ sich im August 2012 in der beklagten Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden. Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.
Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kläger nicht bewiesen. Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.
Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.
Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.
Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. BGH: VI ZR 125/17).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.05.2018
Ärztlicher Behandlungsfehler bei Verweigerung des Patienten
ArzthaftungsrechtBGH, Beschluss vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 287/17
Ein Behandlungsfehler kann zu verneinen sein, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat. Voraussetzung dafür ist akllerdings, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat. Machen der Chefarzt einerseits und der Assistenzarzt andererseits dem Patienten gegenüber widersprechende Angaben über die medizinisch gebotenen Maßnahmen, so kann ein in der Wahl der vom Chefarzt vorgeschlagenen Behandlungsweise liegender Behandlungsfehler nicht unter Hinweis darauf verneint werden, der Patient habe die vom Assistenzarzt zutreffend angeratene Maßnahme abgelehnt.
Leistungspflicht einer BU-Versicherung bis zur ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung
BerufsunfähigkeitOLG Celle, Urteil vom 09.04.2018, Az.: 8 U 250/17
Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet. Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat.
Abwarten anstelle einer relativ indizierten Operation als echte Behandlungsalternative
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2018, Az.: 4 U 23/18
Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist dieser über die Alternative zwischen einer konservativen Behandlung und einer Operation aufzuklären. Dies ist nur erforderlich, wenn konservative Methoden eine echte Wahlmöglichkeit darstellen, weil sie zumindest gleichwertige Chancen, aber unterschiedliche Risiken in sich bergen. In gleicher Weise stellt das bloße Abwarten eine echte Behandlungsalternative dar, über die aufgeklärt werden muss, wenn die Operation nicht dringlich ist und zumindest ähnliche Chancen in sich birgt. Das Risiko, bei einer Operation eine Gefühlsminderung im Versorgungsgebiet eines Nerves zu erleiden, ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von „Nervverletzungen“ ausreichend beschrieben. Bei einer Kombinationsoperation ist es nicht erforderlich, über Operationsrisiken, die bei jedem der Eingriffe auch isoliert auftreten können, mehrfach aufzuklären.
Auskunftspflicht der Klinik bei Behandlungsfehlern
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 23.02.2018, Az.: 26 U 91/17
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Auch muss die Klinik den Patienten nicht bei Recherchen unterstützen, durch die der Patient sich erst die Beschaffung von über die Dokumentation hinausgehender Informationen zu möglichen Behandlungsfehlern erhofft.
Wahlleistungsvereinbarung betreffend „Ärzte des Krankenhauses“ erfasst nicht Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte
VergütungsrechtBGH, Urteil vom 19.04.2018, Az.: III ZR 255/17
Eine von einem Krankenhaus verwendete formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, kann auslegungsfähig sein. Die Auslegung ergibt, dass eine Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigen „Ärzte des Krankenhauses“ erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunter fallen. Die Klausel bezieht sich ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligten Ärzte, zu denen auch der zuletzt genannte Personenkreis gehören würde, sondern schränkt den Kreis auf die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses ein.
Beweislast für fehlerhafte therapeutische Aufklärung trägt Patient
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 23.03.2018, Az.: 26 U 125/17
Der Kläger ließ sich im August 2012 in der beklagten Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden. Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.
Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kläger nicht bewiesen. Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.
Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.
Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.
Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. BGH: VI ZR 125/17).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.05.2018
Haftung eines Gynäkologen für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG – 400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 19.03.2018, Az.: 3 U 63/15
Der Kläger aus dem westlichen Münsterland kam im November 2008 aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt. Hierfür nimmt er den Beklagten, einen im westlichen Münsterland niedergelassenen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf Schadensersatz in Anspruch. Im Rahmen einer zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft ließ sich die Mutter des Klägers vom Beklagten untersuchen und behandeln. Ein im November 2008 in der Praxis des Beklagten erstelltes CTG ergab einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund, so dass der Kläger schnellstmöglich hätte entbunden werden müssen. Der Beklagte nahm das CTG allerdings erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis, führte zur Überprüfung des pathologischen Befundes – was nicht zu beanstanden war – eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durch und veranlasste die Mutter sodann, zunächst mit dem eigenen PKW nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und sodann eine Entbindungsklinik in Münster aufzusuchen.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach umfangreicher, die Feststellungen des Landgerichts ergänzender Beweisaufnahme, unter anderem mit einem weiteren gynäkologischen Sachverständigengutachten, der Schadensersatzklage des Kindes überwiegend stattgegeben und den Beklagten insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400.000 Euro verurteilt.
Der Beklagte habe die Mutter des Klägers in der Gesamtschau grob fehlerhaft behandelt, so der 3. Zivilsenat. Der Beklagte habe es versäumt, das CTG innerhalb von spätestens 15-20 Minuten nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und auf eindeutige Pathologien zu sichten. Insoweit sei von einer nicht fachgerechten Verzögerung von 30 Minuten auszugehen. Aufgrund der Hochrisikokonstellation – stummes (silentes) CTG und im Doppler-Ultraschall erkennbarer umgekehrter Blutfluss (Reverse Flow) in der Nabelschnurarterie – habe er die Mutter zudem schnellstmöglich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine nahegelegene Entbindungsklinik einweisen müssen und sie nicht zunächst nach Hause entlassen dürfen, damit sie von dort aus selbst die Klinik aufsuche. Außerdem habe es der Beklagte versäumt, der Mutter den Ernst der Lage und die Erforderlichkeit, schnellstmöglich ein Krankenhaus aufzusuchen, hinreichend zu verdeutlichen. Durch diese Versäumnisse sei es zu einem weiteren Zeitverlust von jedenfalls 15 Minuten gekommen.
Aufgrund dieses grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens sei der Kläger mit einer Verzögerung von jedenfalls 45 Minuten entbunden worden, was für den bei ihm eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich geworden sei. Der aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung nunmehr dem Beklagten obliegende Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre, sei nicht erbracht. Durch die Sauerstoffunterversorgung habe der Kläger einen Hirnschaden erlitten, der mit schwersten Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeiten sowie seiner körperlichen Beweglichkeit einhergehe. Für diese Schädigung sei ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zuzusprechen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. BGH: VI ZR 178/18).
Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2018, Az.: 3 U 63/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.05.2018
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 04.01.2018, Az.: 4 U 1079/17
Der aufklärungspflichtige Arzt hat grundsätzlich nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat. Es bedarf keinen Hinweis auf die Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation. Der Patient muss nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Der Hinweis auf das Risiko einer Re-Operation reicht hierfür aus. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken in allen denkbaren Stoßrichtungen. Dem Patienten muss nur eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Vor der Behandlung einer Thoraxwandhernie ist nicht darüber aufzuklären, dass die Gefahr einer Dislokation des eingesetzten Prolenenetzes besteht.
Nachweis einer Krankheit gegenüber BU-Versicherer bei psychischen Reaktionen
BerufsunfähigkeitOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 14 U 13/17
Berufungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist oder gewesen ist, seinen Beruf auszuüben. Als Krankheit kommt jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen, was auch bei psychischen Reaktionen zutreffen kann. Die Krankheit muss objektiv vorliegen. Bei Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, kann der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden kann, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdenschilderung des Patienten stützt. Ein Befund kann sich dabei auch aus einer validen Beschwerdeschilderung ergeben.
Befunderhebungsfehler bei seltener Krankheit
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018, Az.:4 U 831/17
Ist eine Erkrankung (Spondylodiszitis) wegen unspezifischen Symptomen schwer zu diagnostizieren (in der Regel vergehen bis zur endgültigen Diagnose sechs Monate) und waren weiterführende neurologische Untersuchungen wegen einer notwendigen intensivmedizinischen Behandlung des Patienten nicht möglich gewesen, stellt sich die unterlassene weitere diagnostische Abklärung eines Taubheitsgefühls in den Fingern nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers dar. Bei einer Spondylodiszitis handelt es sich um ein seltenes Krankheitsbild. Jedenfalls im Jahr 2009 entsprach es nicht dem medizinischen Standard, bei der Behandlung einer Sepsis Untersuchungen zum Ausschluss einer Spondylodiszitis vorzunehmen, auch wenn es sich hierbei um eine typische Sekundärkomplikation handelt.