EuGH, Urteil vom 21.06.2017, Az.: C 621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen werden. Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses Beweises darstellen.
Zwischen Ende 1998 und Mitte 1999 wurde der Patient mit einem Impfstoff gegen Hepatitis B geimpft. Von August 1999 an traten verschiedene Beschwerden auf, die im November 2000 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose führten. Im Jahr 2011 starb der Patient. Bereits 2006 hatten er und seine Familie Klage gegen den Hersteller des Impfstoffes auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch den Impfstoff entstanden sei. Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) stellte u. a. fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Hepatitis B und dem Auftreten der Multiplen Sklerose gestützt werden könne. Sie entschied, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang nicht bewiesen worden sei, und wies die Klage ab. Die mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris befasste Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob sich das Gericht trotz des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsenses und unter Berücksichtigung dessen, dass es nach der Richtlinie der Union über die Haftung für fehlerhafte Produkte (RL 85/374/EWG) Sache des Geschädigten sei, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, auf ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien stützen könne, um den Fehler eines Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff und der Krankheit festzustellen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf den ausgezeichneten früheren Gesundheitszustand des Patienten, auf fehlende Vorerkrankungen in seiner Familie sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit Bezug genommen.
In seinem Urteil sieht der Gerichtshof eine Beweisregel als mit der Richtlinie vereinbar an, wonach das Gericht bei Nichtvorliegen sicherer und unwiderlegbarer Beweise auf der Grundlage eines Bündels ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien auf einen Fehler des Impfstoffs und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer Krankheit schließen kann, wenn ihm dieses Indizienbündel gestattet, mit einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung der Wirklichkeit entspricht. Eine solche Regel ist nämlich nicht geeignet, zu einer Umkehrung der bei dem Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, da der Geschädigte die verschiedenen Indizien zu beweisen hat, die es zusammengenommen dem Gericht ermöglichen, sich vom Vorliegen des Fehlers des Impfstoffs und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden zu überzeugen.
Der Ausschluss aller anderen Arten der Beweisführung außer dem auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweis hätte darüber hinaus die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder, wenn aufgrund der medizinischen Forschung ein ursächlicher Zusammenhang weder bewiesen noch widerlegt werden kann, gar unmöglich zu machen, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie deren Ziele (nämlich der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher und die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller) beeinträchtigt würden.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die vorgelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um den Schluss zuzulassen, dass das Vorliegen eines Fehlers des Produkts unter Berücksichtigung auch der vom Hersteller zu seiner Verteidigung vorgebrachten Beweismittel und Argumente als die plausibelste Erklärung für den Eintritt des Schadens erscheint. Zudem muss das nationale Gericht seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, bis zu dem Zeitpunkt bewahren, in dem es sich in der Lage sieht, zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, das Fehlen einschlägiger Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle, in denen diese Krankheit nach solchen Impfungen aufgetreten ist, a priori Indizien darzustellen scheinen, die zusammengenommen das nationale Gericht dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, dass der Geschädigte seiner Beweislast Genüge getan hat. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass zum einen die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und zum anderen der Impfstoff nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf.
Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/2017 des EuGH vom 21.06.2017
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Krankenhaus und Facharzt als Honorararzt
ArzthaftungsrechtOLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2017, Az.: 1 U 109/16
Ein gesamtschuldnerischer Innenausgleichsanspruch eines Krankenhauses (bzw. seines Haftpflichtversicherers nach Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG) gegen einen niedergelassenen Facharzt, der für das Krankenhaus auf honorarärztlicher Basis tätig ist und Operationen durchführt, kann ausgeschlossen sein, wenn die Aufklärung und die OP-Indikation nicht als teilbare Leistung gegenüber der Operation anzusehen sind, sondern vielmehr eine einheitliche Behandlung darstellen. In diesem Falle hat die Behandlung ihren Schwerpunkt in der Operation und ist daher insgesamt der Tätigkeit des beklagten Honorararztes zuzuordnen.
Erklärungen gegenüber vom Versicherer bei Vertragsverhandlungen über eine BU-Versicherung eingeschalteten Arzt
BerufsunfähigkeitBGH, Beschluss vom 10.05.2017, Az.: IV ZR 30/16
Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich.
Abgrenzung Diagnosefehler zum Befunderhebungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2017, Az.: 1 U 122/15
Es handelt sich um einen Diagnosefehler, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die zu den aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Allerdings wird ein Diagnosefehler nicht dadurch zum Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären bzw. solche hätten empfohlen werden müssen.
Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
BerufsunfähigkeitBGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: IV ZR 535/15
Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit auf Grundlage einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) und deren Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. Bei Abschluss des Vertrages war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20.03.2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Nach der Auffassung des BGH darf für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese einen untrennbaren Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs darstellt. Der Senat erläutert, dass im konkreten Fall der wöchentliche Einkauf der Klägerin für die Kanzleimitarbeiter in ihrer Eigenschaft als Hauswirtschafterin als untrennbarer Bestandteil der von ihr arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen ist. Soweit ihr die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, sei ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Nach Ansicht des BGH ist daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob und inwieweit sich die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen einerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und andererseits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonstigen ihr übertragenen Arbeiten, die zum Teil auch noch gewissen Einschränkungen unterliegen (Arbeiten auf Leitern, gebückte Zwangshaltungen), noch eine mehr als 50 %ige Berufsfähigkeit verblieben ist.
Krankenhaus muss nicht immer Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az.: 26 U 117/16
Die Klägerin befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhaus unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.
Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt, der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.
Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Patient könne von seiner Klinik, so der Senat, aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017)
Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers
BerufsunfähigkeitUrteil des BGH vom 05.07.2017, Az.: IV ZR 121/15
§ 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen.
Sachverhalt:
Die Klägerin als Versicherte forderte vom beklagten Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im Rahmen der BU-Leistungsprüfung hatte die Beklagte der Versicherten eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungser¬klärung vorgelegt, die sie unterzeichnete. Nachdem die Beklagte mit ihren Ärzten in Kontakt getreten war, bemerkte sie, dass die Klägerin über nicht angegebene Vorerkrankungen verfügte und focht den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht an. Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit der von der Beklagten geforderten, weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung sei ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden.
Der BGH betrachtete die weite Fassung der von der Beklagten vorformulierten und von der Klägerin unterzeichneten Schweigepflichtentbindung für sich genommen als rechtlich bedenkenlos. Denn das Gesetz setze die Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen voraus, wie sich aus § 213 VVG ergebe. Als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stehe es dem Versicherten frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren.
Der Versicherer darf aber nach Ansicht des BGH im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erklärung einer allgemeinen Schweigepflichtentbindung regelmäßig nicht abverlangen. Nach § 213 Abs. 1 Halbsatz 2 VVG ist die Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Hierfür sei ein bloßes Einverständnis des Versicherten nicht ohne weiteres genügend. Wenn danach eine allgemeine Schweigepflichtentbindung dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, kann sie aus Sicht des BGH eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen.
Nach der vom BGH vertretenen Auffassung darf sich der Versicherer nicht auf im Rahmen seiner Leistungsprüfung rechtswidrig erhobener Daten berufen und kann den BUZ-Vertrag somit auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Impfschaden; Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zw. Hepatitis B Impfung und Multipler Sklerose
Arzneimittel- und MedizinprodukterechtEuGH, Urteil vom 21.06.2017, Az.: C 621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen werden. Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses Beweises darstellen.
Zwischen Ende 1998 und Mitte 1999 wurde der Patient mit einem Impfstoff gegen Hepatitis B geimpft. Von August 1999 an traten verschiedene Beschwerden auf, die im November 2000 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose führten. Im Jahr 2011 starb der Patient. Bereits 2006 hatten er und seine Familie Klage gegen den Hersteller des Impfstoffes auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch den Impfstoff entstanden sei. Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) stellte u. a. fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Hepatitis B und dem Auftreten der Multiplen Sklerose gestützt werden könne. Sie entschied, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang nicht bewiesen worden sei, und wies die Klage ab. Die mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris befasste Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob sich das Gericht trotz des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsenses und unter Berücksichtigung dessen, dass es nach der Richtlinie der Union über die Haftung für fehlerhafte Produkte (RL 85/374/EWG) Sache des Geschädigten sei, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, auf ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien stützen könne, um den Fehler eines Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff und der Krankheit festzustellen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf den ausgezeichneten früheren Gesundheitszustand des Patienten, auf fehlende Vorerkrankungen in seiner Familie sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit Bezug genommen.
In seinem Urteil sieht der Gerichtshof eine Beweisregel als mit der Richtlinie vereinbar an, wonach das Gericht bei Nichtvorliegen sicherer und unwiderlegbarer Beweise auf der Grundlage eines Bündels ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien auf einen Fehler des Impfstoffs und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer Krankheit schließen kann, wenn ihm dieses Indizienbündel gestattet, mit einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung der Wirklichkeit entspricht. Eine solche Regel ist nämlich nicht geeignet, zu einer Umkehrung der bei dem Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, da der Geschädigte die verschiedenen Indizien zu beweisen hat, die es zusammengenommen dem Gericht ermöglichen, sich vom Vorliegen des Fehlers des Impfstoffs und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden zu überzeugen.
Der Ausschluss aller anderen Arten der Beweisführung außer dem auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweis hätte darüber hinaus die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder, wenn aufgrund der medizinischen Forschung ein ursächlicher Zusammenhang weder bewiesen noch widerlegt werden kann, gar unmöglich zu machen, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie deren Ziele (nämlich der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher und die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller) beeinträchtigt würden.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die vorgelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um den Schluss zuzulassen, dass das Vorliegen eines Fehlers des Produkts unter Berücksichtigung auch der vom Hersteller zu seiner Verteidigung vorgebrachten Beweismittel und Argumente als die plausibelste Erklärung für den Eintritt des Schadens erscheint. Zudem muss das nationale Gericht seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, bis zu dem Zeitpunkt bewahren, in dem es sich in der Lage sieht, zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, das Fehlen einschlägiger Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle, in denen diese Krankheit nach solchen Impfungen aufgetreten ist, a priori Indizien darzustellen scheinen, die zusammengenommen das nationale Gericht dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, dass der Geschädigte seiner Beweislast Genüge getan hat. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass zum einen die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und zum anderen der Impfstoff nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf.
Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/2017 des EuGH vom 21.06.2017
Keine grundsätzliche Haftung bei Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 30.05.2017, Az.: VI ZR 203/16
Die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform setzt allerdings eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus. Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.
Pflichtverletzung eines Hausnotrufvertrages; Beweislast
PflegerechtBGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16
Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Dienstleister schuldet keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen und trägt keine Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Dies gilt auch dann, wenn er nach dem Vertrag ver-pflichtet ist, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln, wobei ihm bei der Beantwortung der Frage, welche Hilfeleistung unter den konkreten Umständen angemessen ist (z.B. Schlüsseldienst, Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt) ein gewisser Ermessenspiel¬raum zusteht. Allerdings stellt die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten Mitarbei¬ters zur Abklärung der Situation keine angemessene Hilfeleistung im Sinne des Hausnot¬rufvertrages dar, wenn es sich um eine dramatische Situation handelt, bei der ein Schlagan¬fall wahrscheinlich war. Die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, ist in diesem Fall nicht dem Geschädigten aufzubürden.
Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen in einem Krankenhaushaftungsfall
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2017, Az.: 4 W 288/17
Der langjährig praktizierte, regelmäßige Austausch von Patienten mit dem beklagten Klini¬kum kann die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigten. In einem solchen Fall kann die Annahme nicht fernliegen, der Sachver¬ständige könne sich im Rahmen seines Gutachtens auch sachlich gebotener Kritik enthalten, um seine Zusam¬men-arbeit nicht zu gefährden.