OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15
Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.
Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.
Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.
Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und Fehler der therapeutischen Aufklärung
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 11.04.2017, Az.: VI ZR 576/15
Wurde der Patient an sich zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist der Patient dieser Aufforderung lediglich nicht nachgekommen, liegt kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unter-bliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinwei¬sen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.
Unterlassen einer notwendigen Bluttransfusion
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 26 U 122/09
Erreicht bei einem reanimierten Patienten der Hämoglobin-Wert den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion durchzuführen. Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild der Patientin für eine absolute Indikation spricht. Die bei einer Bluttransfusion immer gegebenen Gefahren treten demgegenüber zurück. Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro angemessen sein.
Voraussetzungen eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs wegen späterer Kniegelenksarthrose
ArzthaftungsrechtOLG München, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 10 U 3261/16
Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzens-geld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. Hat ein in der Vergangenheit eingeholtes medizinisches Gutachten festgestellt, dass die Entwicklung einer Arthrose langfristig möglich war, so kann deren Eintritt nicht zum Anlass für ein weiteres Schmerzensgeldbegehren genommen werden.
Zahnersatzkosten und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG München, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 3 U 2991/16
Es stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, wenn ein Zahnarzt ein Langzeitprovisorium einbringt, das zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Zahnarzt extrahiert werden muss. Denn ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, kann nicht als brauchbar angesehen werden, wenn es nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllen kann. In diesem Fall entfällt daher der Vergütungs-anspruch des Zahnarztes für das Provisorium. Hat der Patient vorgerichtlich einen Gutachter eingeschaltet, um Behandlungsfehler abzuklären, so kann er die Aufwendungen hierfür nur in dem Umfang erstattet verlangen, in dem der Gutachter die vom Patienten behaupteten Mängel bzw. Behandlungsfehler bestätigt hat. Für den Verlust eines Zahns, Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen sein.
Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten in einem Krankenhaus
PflegerechtOLG Hamm, Urteil vom 17.01.2017, Az. 26 U 30/16
Mit der stationären Aufnahme eines Patienten übernimmt die Klinik auch eine Obhuts- und Schutzpflicht, um den Patienten vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Darüber hinaus hat derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss daher alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Besteht bei einem Patienten eine Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein.
Ärztliche Aufklärung bei intraoperativ entschiedener Behandlungsmaßnahme
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 5 U 46/16
Der Patient muss vom Operateur darüber aufgeklärt werden, wenn je nach intraoperativem Verlauf und Befund auch eine Entfernung der Kniescheibe in Betracht kommen kann. Der Operateur muss sich eine entsprechend erweiterte Einverständniserklärung geben lassen. Diese Aufklärungspflicht ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erforderlich. Eine Aufklärung ist umso erforderlicher, je weitergehender die möglichen Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.
Erstattungspflicht der PKV; Behandlungskosten eines Prostatakarzinoms
KrankenversicherungsrechtLG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 23 O 139/16
Ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenvollversicherung kann nicht Erstattung der Kosten einer Behandlung (hier: mittels irreversibler Elektrooperation) beanspruchen, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich bei der Behandlung um eine schulmedizinische Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 AVB handelt und wenn die Behandlung auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. AVB eine Methode darstellt, die angewandt wurde, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Unstreitig stehen zur Behandlung des Befunds eines Adenokarzinoms der Prostata auch schulmedizinische Methoden zur Verfügung. Auch handelt es sich bei der Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation nicht um eine Methode, die sich im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 1. Alt. AVB in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat.
Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes
Ärztliches BerufsrechtBGH, Urteil vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15
Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten. Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren.
Nierenentfernung beim Achtjährigen; intraoperative Aufklärungspflichtverletzung
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15
Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.
Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.
Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.
Nachbesserungsanspruch eines Patienten gegenüber Arzt bei mangelhafter Oberkieferprothese
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016, Az.: 4 U 1119/16
Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag ist zwar grundsätzlich als Dienstvertrag anzusehen, da ein Arzt regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, nicht aber den gewünschten Erfolg verspricht. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt. Ein mangelhaftes Werk liegt demnach vor, wenn die Oberkieferprothese durch die Instabilität der eingebauten „Reiterchen“ nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden kann. In diesem Fall hat der Patient einen Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Arzt. Lässt sich der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.