WINKHAUS VOGEL TRÖSTER Rechtsanwaltspartnerschaft
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsgebiete
  • Unfallabwicklung
  • Mediation
  • Aktuelles
  • Standorte
  • Suche
  • Menü Menü

Erstattungspflicht der PKV; Behandlungskosten eines Prostatakarzinoms

Krankenversicherungsrecht

LG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 23 O 139/16

Ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenvollversicherung kann nicht Erstattung der Kosten einer Behandlung (hier: mittels irreversibler Elektrooperation) beanspruchen, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich bei der Behandlung um eine schulmedizinische Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 AVB handelt und wenn die Behandlung auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. AVB eine Methode darstellt, die angewandt wurde, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Unstreitig stehen zur Behandlung des Befunds eines Adenokarzinoms der Prostata auch schulmedizinische Methoden zur Verfügung. Auch handelt es sich bei der Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation nicht um eine Methode, die sich im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 1. Alt. AVB in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat.

22. Dezember 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-12-22 10:54:022017-08-29 13:45:10Erstattungspflicht der PKV; Behandlungskosten eines Prostatakarzinoms

Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes

Ärztliches Berufsrecht

BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15

Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten. Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren.

21. Dezember 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-12-21 10:54:582017-08-29 13:46:04Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes

Nierenentfernung beim Achtjährigen; intraoperative Aufklärungspflichtverletzung

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15

Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.

Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.

Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.

9. Dezember 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-12-09 10:56:282017-08-29 13:46:37Nierenentfernung beim Achtjährigen; intraoperative Aufklärungspflichtverletzung

Nachbesserungsanspruch eines Patienten gegenüber Arzt bei mangelhafter Oberkieferprothese

Arzthaftungsrecht

OLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016, Az.: 4 U 1119/16

Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag ist zwar grundsätzlich als Dienstvertrag anzusehen, da ein Arzt regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, nicht aber den gewünschten Erfolg verspricht. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt. Ein mangelhaftes Werk liegt demnach vor, wenn die Oberkieferprothese durch die Instabilität der eingebauten „Reiterchen“ nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden kann. In diesem Fall hat der Patient einen Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Arzt. Lässt sich der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.

8. Dezember 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-12-08 10:55:532017-08-29 13:46:32Nachbesserungsanspruch eines Patienten gegenüber Arzt bei mangelhafter Oberkieferprothese

Zurechnung grober Behandlungsfehler eines nachbehandelnden Arztes

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016, Az.: 26 U 37/14

Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patient bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes. Der Zurechnungszusammenhang kann dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.

17. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-17 11:00:062017-08-29 13:47:42Zurechnung grober Behandlungsfehler eines nachbehandelnden Arztes

Querschnittslähmung nach HWS-Operation – 400.000 Euro Schmerzensgeld

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat einer heute 57 Jahre alten Klägerin die nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung erlitt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen.

Die Klägerin litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ende des Jahres 2008 ließ sie sich im beklagten Krankenhaus untersuchen. Dort empfahl man eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der durchgeführten Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seitdem ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.

Der Senat führte zur Begründung aus, dass aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens fest stehe, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien. Die zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten Querschnittslähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Klägerin rechtfertigen das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.

13. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-13 10:57:412017-08-29 13:46:58Querschnittslähmung nach HWS-Operation – 400.000 Euro Schmerzensgeld

Grober Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15

Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Es kann hierbei unbeachtlich sein, dass eine Querschnittlähmung des operierten Patienten nicht unmittelbar auf einem Behandlungsfehler bei Durchführung der Operation selbst beruht, sondern auf einer Komplikation wegen des aufgetretenen Hämatoms. Nachdem schon die Vornahme der Operation an sich und zudem die gewählte Operationsmethode (grob) fehlerhaft gewesen ist, kommt es hierauf nicht an. In einem solchen Fall kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 Euro angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen nicht zu beanstanden sein.

13. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-13 10:54:352017-08-29 13:45:28Grober Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP

Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung

Krankenversicherungsrecht

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: III ZR 286/15

Einem Zahnarzt kann gegen einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ein vertraglicher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan auf Zahlung eines Eigenanteils an den Behandlungskosten für zahnprothetische Leistungen zustehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist und wenn die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans jedoch gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist möglich, wenn sich der Patient erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem er sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hat.

6. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-06 10:59:212017-08-29 13:47:35Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung

Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2016, Az.: 3 U 173/15

Ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, können dem Kind auf Schadensersatz haften. Wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für den vom Kinderarzt und ein solches von 20.000 Euro für den vom Orthopäden verursachten immateriellen Schaden angemessen, aber auch ausreichend sein.

2. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-02 10:51:552017-08-29 13:44:24Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung

Arzthaftungsrecht

BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 462/15

Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff „Lähmung“ impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss – bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte – der aufklärende Arzt nicht rechnen. Will der Patient Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen.

13. Oktober 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-10-13 10:58:052017-08-29 13:47:10Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung
Seite 17 von 18«‹15161718›

Seiten

  • Startseite
  • Aktuelles
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsgebiete
  • Unfallabwicklung
  • Mediation
  • Standorte
  • Datenschutz
  • Impressum

Kategorien

  • Allgemein
  • Arzneimittel- und Medizinprodukterecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Berufsunfähigkeit
  • Krankenversicherungsrecht
  • Medizinische Heilberufe
  • Pflegerecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Vergütungsrecht

Archiv

  • August 2023
  • Juli 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Juli 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Januar 2022
  • Juli 2021
  • November 2020
  • August 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • Februar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • Oktober 2017
  • September 2017
  • August 2017
  • Juli 2017
  • Juni 2017
  • Mai 2017
  • April 2017
  • März 2017
  • Februar 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • Oktober 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Mai 2016
  • April 2016
  • März 2016

Büro München

Fürstenriederstraße 275
81377 München

Telefon: 089 594 848
Telefax: 089 553 849
E-Mail: muenchen@kanzlei-wvt.de

Büro Nürnberg

Josephsplatz 1
90403 Nürnberg

Telefon: 0911 240 365 0
Telefax: 0911 240 365 11
E-Mail: nuernberg@kanzlei-wvt.de

Büro Erlangen

Am Leitenbrünnlein 23
91056 Erlangen

Telefon: 09131 97 22 77-0
Telefax: 09131 97 22 77-1
E-Mail: erlangen@kanzlei-wvt.de

Impressum | Datenschutzerklärung

© Copyright - WINKHAUS VOGEL TRÖSTER Rechtsanwaltspartnerschaft
Nach oben scrollen