OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15
Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.
Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.
Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.
Erstattungspflicht der PKV; Behandlungskosten eines Prostatakarzinoms
KrankenversicherungsrechtLG Köln, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 23 O 139/16
Ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenvollversicherung kann nicht Erstattung der Kosten einer Behandlung (hier: mittels irreversibler Elektrooperation) beanspruchen, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich bei der Behandlung um eine schulmedizinische Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 AVB handelt und wenn die Behandlung auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. AVB eine Methode darstellt, die angewandt wurde, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Unstreitig stehen zur Behandlung des Befunds eines Adenokarzinoms der Prostata auch schulmedizinische Methoden zur Verfügung. Auch handelt es sich bei der Behandlung mittels irreversibler Elektrooperation nicht um eine Methode, die sich im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2, 1. Alt. AVB in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat.
Hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes
Ärztliches BerufsrechtBGH, Urteil vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15
Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten. Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Darüber hinaus sind auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren.
Nierenentfernung beim Achtjährigen; intraoperative Aufklärungspflichtverletzung
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15
Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.
Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.
Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.
Nachbesserungsanspruch eines Patienten gegenüber Arzt bei mangelhafter Oberkieferprothese
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016, Az.: 4 U 1119/16
Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag ist zwar grundsätzlich als Dienstvertrag anzusehen, da ein Arzt regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, nicht aber den gewünschten Erfolg verspricht. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt. Ein mangelhaftes Werk liegt demnach vor, wenn die Oberkieferprothese durch die Instabilität der eingebauten „Reiterchen“ nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden kann. In diesem Fall hat der Patient einen Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Arzt. Lässt sich der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.
Zurechnung grober Behandlungsfehler eines nachbehandelnden Arztes
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016, Az.: 26 U 37/14
Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patient bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes. Der Zurechnungszusammenhang kann dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.
Querschnittslähmung nach HWS-Operation – 400.000 Euro Schmerzensgeld
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15
Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat einer heute 57 Jahre alten Klägerin die nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung erlitt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen.
Die Klägerin litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ende des Jahres 2008 ließ sie sich im beklagten Krankenhaus untersuchen. Dort empfahl man eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der durchgeführten Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seitdem ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.
Der Senat führte zur Begründung aus, dass aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens fest stehe, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien. Die zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten Querschnittslähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Klägerin rechtfertigen das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.
Grober Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15
Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Es kann hierbei unbeachtlich sein, dass eine Querschnittlähmung des operierten Patienten nicht unmittelbar auf einem Behandlungsfehler bei Durchführung der Operation selbst beruht, sondern auf einer Komplikation wegen des aufgetretenen Hämatoms. Nachdem schon die Vornahme der Operation an sich und zudem die gewählte Operationsmethode (grob) fehlerhaft gewesen ist, kommt es hierauf nicht an. In einem solchen Fall kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 Euro angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen nicht zu beanstanden sein.
Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung
KrankenversicherungsrechtBGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: III ZR 286/15
Einem Zahnarzt kann gegen einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ein vertraglicher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan auf Zahlung eines Eigenanteils an den Behandlungskosten für zahnprothetische Leistungen zustehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist und wenn die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans jedoch gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist möglich, wenn sich der Patient erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem er sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hat.
Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 31.10.2016, Az.: 3 U 173/15
Ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, können dem Kind auf Schadensersatz haften. Wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für den vom Kinderarzt und ein solches von 20.000 Euro für den vom Orthopäden verursachten immateriellen Schaden angemessen, aber auch ausreichend sein.
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 462/15
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff „Lähmung“ impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss – bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte – der aufklärende Arzt nicht rechnen. Will der Patient Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen.