WINKHAUS VOGEL TRÖSTER Rechtsanwaltspartnerschaft
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsgebiete
  • Unfallabwicklung
  • Mediation
  • Aktuelles
  • Standorte
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung

Krankenversicherungsrecht

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: III ZR 286/15

Einem Zahnarzt kann gegen einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ein vertraglicher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan auf Zahlung eines Eigenanteils an den Behandlungskosten für zahnprothetische Leistungen zustehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist und wenn die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans jedoch gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist möglich, wenn sich der Patient erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem er sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hat.

6. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-06 10:59:212017-08-29 13:47:35Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung

Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2016, Az.: 3 U 173/15

Ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, können dem Kind auf Schadensersatz haften. Wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für den vom Kinderarzt und ein solches von 20.000 Euro für den vom Orthopäden verursachten immateriellen Schaden angemessen, aber auch ausreichend sein.

2. November 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-11-02 10:51:552017-08-29 13:44:24Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung

Arzthaftungsrecht

BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 462/15

Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff „Lähmung“ impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss – bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte – der aufklärende Arzt nicht rechnen. Will der Patient Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen.

13. Oktober 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-10-13 10:58:052017-08-29 13:47:10Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung

Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen

Arzthaftungsrecht

BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZR 634/15

Wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen hat, kann das behandelnde Krankenhaus eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen treffen, die es ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die (vom Sachverständigen ausgeführ-ten) für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen notwendigen Hygienebestim¬mungen einge-halten wurden. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhauses auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaf-tungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen.

29. August 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-08-29 15:26:552017-08-29 15:27:16Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen

Kein rechtmäßiges Alternativverhalten bei Operation durch einen anderen Arzt als dem vom Patienten gewünschten

Arzthaftungsrecht

BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Daher kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. Könnte er sich mit diesem Einwand einer Haftung entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos.

22. Juli 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-07-22 10:55:212017-08-29 13:46:16Kein rechtmäßiges Alternativverhalten bei Operation durch einen anderen Arzt als dem vom Patienten gewünschten

Aufklärung über typische Risiken einer Operation bei Vorschädigung des Auges

Arzthaftungsrecht

LG Detmold, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 12 O 47/14

Handelt es sich bei einer durchgeführten operativen Behandlung am Auge nicht um einen vordringlich gebotenen Eingriff, weil er medizinisch nicht zwingend indiziert war, so besteht eine besonders umfassende Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken eines solchen Eingriffs, der lediglich der Verbesserung eines bestehenden Zustandes dient, aber auch gegenteilige Folgen haben kann. Führt eine Operation an einem vorgeschädigten Auge aufgrund des im Rahmen einer Komplikation aufgetretenen erhöhten Augeninnendrucks zu einer Erblindung des Auges, so ist auf dieses häufige Komplikationsrisiko im Rahmen des Aufklärungsgesprächs hinzuweisen. Es reicht hierfür nicht aus, wenn der Patient lediglich die betreffende Passage auf dem Aufklärungsbogen unterschreibt. Unabhängig von der Indiz-wirkung, die der schriftlichen Einwilligungserklärung für das mündliche Aufklärungsge¬spräch und dessen Inhalt zukommt, ist nachzuweisen, dass der aufklärende Arzt ausdrücklich auf das genannte Risiko hingewiesen und dem Patienten die Bedeutung erläutert hat.

5. Mai 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-05-05 15:27:282017-08-29 15:27:51Aufklärung über typische Risiken einer Operation bei Vorschädigung des Auges

Ärztliche Risikoaufklärung bei Anwendung einer so genannten Neulandmethode

Arzthaftungsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016, Az.: 3 U 59/15

Bei der Anwendung von Neulandmethoden ist das schutzwürdige Interesse des Patienten nicht nur darauf gerichtet, auf die Gefahr von als solcher unvorherseh¬baren Gesundheitsschäden hingewiesen zu werden. Nicht weniger wichtig für die Selbstbestimmung des Patienten ist das Bewusstsein, dass auch das Ausmaß grund¬sätzlich bekannter Risiken wegen der Neuheit des Verfahrens nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Im Übrigen gilt für die Frage, ob sich ein aufklärungs¬pflich¬tiges Risiko haftungsbegründend verwirklicht hat, das Beweismaß des § 287 ZPO.

29. April 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-04-29 15:26:232017-08-29 15:26:42Ärztliche Risikoaufklärung bei Anwendung einer so genannten Neulandmethode

Pflicht des operierenden Arztes zur Abklärung bestehender Medikation

Arzthaftungsrecht

OLG Köln, Urteil vom 25.04.2016, Az.: 5 U 132/15

Gibt der Patient vor einer Operation auf die Frage, welche Medikamente er einnimmt, ASS (Acetylsalicylsäure) an, so ist der Arzt nicht gehalten, bei dem behandelnden Hausarzt nachzufragen, welche Medikamente der Patient weiter einnimmt, die möglicherweise zu einer Verstärkung der gerinnungshemmenden Wirkung führen können. Entweder kennt ein Patient die Medikamente, die er regelmäßig einnimmt, und kann sie bezeichnen oder er weiß zumindest um die regelmäßige Medikamenteinnahme als solche und kann dem Arzt mitteilen, dass ihm die Namen der Medikamente nicht geläufig sind. In der letzten Fallgestaltung mag je nach Lage der Dinge eine Rückfrage des Operateurs bei anderen Ärzten geboten sein.

29. April 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-04-29 10:57:202017-08-29 13:46:49Pflicht des operierenden Arztes zur Abklärung bestehender Medikation

Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zu Fehler in Diagnose

Arzthaftungsrecht

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 1 U 115/14

Das Nichterkennen der Unterversorgung eines ungeborenen Kindes mit Sauerstoff und der sie kennzeichnenden Symptome ist ein objektiver Behandlungsfehler. Wegen der Unterschiedlichkeit im menschlichen Organismus ist bei der Annahme eines zur Haftung des betreffenden Arztes bzw. Krankenhauses führenden Diagnosefehlers dennoch Zurückhaltung geboten. Dem Arzt steht bei der Diagnose grundsätzlich ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Eine objektiv falsche Diagnose stellt daher nur dann einen vorwerfbaren Behandlungsfehler dar, wenn sie für einen gewissenhaften Arzt in der konkreten Situation unvertretbar oder nicht mehr vertretbar war. Ergibt die Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung, dass den Ärzten bereits deshalb kein Vorwurf zu machen ist, weil sich aufgrund der CTG-Aufnahme kein Hinweis auf eine fetale Gefährdung ergeben hat, weshalb weitere Maßnahmen (wie Befunderhebungen) nicht zu ergreifen waren, so ist davon auszugehen, dass die Ärzte jedenfalls eine zumindest vertretbare Diagnose getroffen haben.

29. März 2016
https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 maximilian.lecker https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png maximilian.lecker2016-03-29 15:24:122017-08-29 15:25:13Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zu Fehler in Diagnose
Seite 19 von 19«‹171819

Seiten

  • Startseite
  • Aktuelles
  • Rechtsanwälte
  • Rechtsgebiete
  • Unfallabwicklung
  • Mediation
  • Standorte
  • Datenschutz
  • Impressum

Kategorien

  • Allgemein
  • Arzneimittel- und Medizinprodukterecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Berufsunfähigkeit
  • Krankenversicherungsrecht
  • Medizinische Heilberufe
  • Pflegerecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Vergütungsrecht
  • Zulassungsrecht

Archiv

  • August 2024
  • Juli 2024
  • Mai 2024
  • März 2024
  • Dezember 2023
  • August 2023
  • Juli 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Juli 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Januar 2022
  • Juli 2021
  • November 2020
  • August 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • Februar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • Oktober 2017
  • September 2017
  • August 2017
  • Juli 2017
  • Juni 2017
  • Mai 2017
  • April 2017
  • März 2017
  • Februar 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • Oktober 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Mai 2016
  • April 2016
  • März 2016

Büro München

Fürstenriederstraße 275
81377 München

Telefon: 089 594 848
Telefax: 089 553 849
E-Mail: muenchen@kanzlei-wvt.de

Büro Nürnberg

Josephsplatz 1
90403 Nürnberg

Telefon: 0911 240 365 0
Telefax: 0911 240 365 11
E-Mail: nuernberg@kanzlei-wvt.de

Büro Erlangen

Am Leitenbrünnlein 23
91056 Erlangen

Telefon: 09131 97 22 77-0
Telefax: 09131 97 22 77-1
E-Mail: erlangen@kanzlei-wvt.de

Impressum | Datenschutzerklärung

© Copyright - WINKHAUS VOGEL TRÖSTER Rechtsanwaltspartnerschaft
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen