BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Daher kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. Könnte er sich mit diesem Einwand einer Haftung entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos.
Zahlungspflicht gesetzlich krankenversicherter Patient trotz formnichtiger Honorarvereinbarung für eine zahnärztliche Versorgung
KrankenversicherungsrechtBGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: III ZR 286/15
Einem Zahnarzt kann gegen einen gesetzlich krankenversicherten Patienten ein vertraglicher Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem genehmigten Heil- und Kostenplan auf Zahlung eines Eigenanteils an den Behandlungskosten für zahnprothetische Leistungen zustehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, da der der Behandlung zugrunde liegende Heil- und Kostenplan nicht der Form des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ genügt und deshalb nach § 125 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist und wenn die Berufung des Patienten auf die Formunwirksamkeit des Heil- und Kostenplans jedoch gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist möglich, wenn sich der Patient erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem er sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen hat.
Arzthaftung für fehlerhafte Befunderhebung bei einem Kleinkind
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 31.10.2016, Az.: 3 U 173/15
Ein Kinderarzt, der bei der U3-Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, können dem Kind auf Schadensersatz haften. Wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro für den vom Kinderarzt und ein solches von 20.000 Euro für den vom Orthopäden verursachten immateriellen Schaden angemessen, aber auch ausreichend sein.
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das Risiko einer Lähmung
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 462/15
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff „Lähmung“ impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss – bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte – der aufklärende Arzt nicht rechnen. Will der Patient Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen.
Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen
ArzthaftungsrechtBGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZR 634/15
Wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen hat, kann das behandelnde Krankenhaus eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen treffen, die es ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die (vom Sachverständigen ausgeführ-ten) für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen notwendigen Hygienebestim¬mungen einge-halten wurden. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhauses auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaf-tungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen.
Kein rechtmäßiges Alternativverhalten bei Operation durch einen anderen Arzt als dem vom Patienten gewünschten
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Daher kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. Könnte er sich mit diesem Einwand einer Haftung entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos.
Aufklärung über typische Risiken einer Operation bei Vorschädigung des Auges
ArzthaftungsrechtLG Detmold, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 12 O 47/14
Handelt es sich bei einer durchgeführten operativen Behandlung am Auge nicht um einen vordringlich gebotenen Eingriff, weil er medizinisch nicht zwingend indiziert war, so besteht eine besonders umfassende Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken eines solchen Eingriffs, der lediglich der Verbesserung eines bestehenden Zustandes dient, aber auch gegenteilige Folgen haben kann. Führt eine Operation an einem vorgeschädigten Auge aufgrund des im Rahmen einer Komplikation aufgetretenen erhöhten Augeninnendrucks zu einer Erblindung des Auges, so ist auf dieses häufige Komplikationsrisiko im Rahmen des Aufklärungsgesprächs hinzuweisen. Es reicht hierfür nicht aus, wenn der Patient lediglich die betreffende Passage auf dem Aufklärungsbogen unterschreibt. Unabhängig von der Indiz-wirkung, die der schriftlichen Einwilligungserklärung für das mündliche Aufklärungsge¬spräch und dessen Inhalt zukommt, ist nachzuweisen, dass der aufklärende Arzt ausdrücklich auf das genannte Risiko hingewiesen und dem Patienten die Bedeutung erläutert hat.
Ärztliche Risikoaufklärung bei Anwendung einer so genannten Neulandmethode
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016, Az.: 3 U 59/15
Bei der Anwendung von Neulandmethoden ist das schutzwürdige Interesse des Patienten nicht nur darauf gerichtet, auf die Gefahr von als solcher unvorherseh¬baren Gesundheitsschäden hingewiesen zu werden. Nicht weniger wichtig für die Selbstbestimmung des Patienten ist das Bewusstsein, dass auch das Ausmaß grund¬sätzlich bekannter Risiken wegen der Neuheit des Verfahrens nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Im Übrigen gilt für die Frage, ob sich ein aufklärungs¬pflich¬tiges Risiko haftungsbegründend verwirklicht hat, das Beweismaß des § 287 ZPO.
Pflicht des operierenden Arztes zur Abklärung bestehender Medikation
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 25.04.2016, Az.: 5 U 132/15
Gibt der Patient vor einer Operation auf die Frage, welche Medikamente er einnimmt, ASS (Acetylsalicylsäure) an, so ist der Arzt nicht gehalten, bei dem behandelnden Hausarzt nachzufragen, welche Medikamente der Patient weiter einnimmt, die möglicherweise zu einer Verstärkung der gerinnungshemmenden Wirkung führen können. Entweder kennt ein Patient die Medikamente, die er regelmäßig einnimmt, und kann sie bezeichnen oder er weiß zumindest um die regelmäßige Medikamenteinnahme als solche und kann dem Arzt mitteilen, dass ihm die Namen der Medikamente nicht geläufig sind. In der letzten Fallgestaltung mag je nach Lage der Dinge eine Rückfrage des Operateurs bei anderen Ärzten geboten sein.
Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zu Fehler in Diagnose
ArzthaftungsrechtOLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 1 U 115/14
Das Nichterkennen der Unterversorgung eines ungeborenen Kindes mit Sauerstoff und der sie kennzeichnenden Symptome ist ein objektiver Behandlungsfehler. Wegen der Unterschiedlichkeit im menschlichen Organismus ist bei der Annahme eines zur Haftung des betreffenden Arztes bzw. Krankenhauses führenden Diagnosefehlers dennoch Zurückhaltung geboten. Dem Arzt steht bei der Diagnose grundsätzlich ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Eine objektiv falsche Diagnose stellt daher nur dann einen vorwerfbaren Behandlungsfehler dar, wenn sie für einen gewissenhaften Arzt in der konkreten Situation unvertretbar oder nicht mehr vertretbar war. Ergibt die Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung, dass den Ärzten bereits deshalb kein Vorwurf zu machen ist, weil sich aufgrund der CTG-Aufnahme kein Hinweis auf eine fetale Gefährdung ergeben hat, weshalb weitere Maßnahmen (wie Befunderhebungen) nicht zu ergreifen waren, so ist davon auszugehen, dass die Ärzte jedenfalls eine zumindest vertretbare Diagnose getroffen haben.