Verminderte Anforderungen an die Kenntnis des Patienten in Arzthaftungssachen
OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2022, Az.: 4 W 251/22 Zwar beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bei Arzthaftungssachen von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstandenen ist und der Gläubiger von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). […]