Annahme einer Nebendiagnose bei nicht festzustellender Infektion
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021, Az.: L 6 KR 116/16 Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (als besondere Infektion) als Nebendiagnose gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Kodierung nicht […]