Arzthaftung bei verspäteter Behandlung von Durchblutungsstörungen
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2019, Az.: 26 U 30/19 In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternommen, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige […]