OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 4 U 1034/20

Mangels Vorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kommt weder ein Schmerzensgeld noch die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten in Betracht. Denn zunächst wurde für die Ausgangsbehandlung der gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Beweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs geführt und eine den Anforderungen des § 630 e Abs. 1 BGB entsprechende Aufklärung vorgenommen. Hierbei war auch eine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende, „schonungslose“ Aufklärung bei einer relativ indizierten Operation nicht geschuldet, es war dem Patienten lediglich ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen des Eingriffes zu geben. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung über die Notwendigkeit einer ambulanten, postoperativen Behandlung liegt nicht vor, da diese ohnehin stattgefunden hätte.

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2021, Az.: 5 U 39/21

Wird nach einem Trauma eine Röntgenaufnahme in einer zum Ausschluss einer Wirbelsäulenfraktur angezeigten zweiten seitlichen Ebene zunächst richtigerweise unterlassen, da eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur Versorgung einer schweren Schädelverletzung vorrangig ist, kann sich das Unterlassen der Vervollständigung der Diagnostik im weiteren Verlauf als einfacher, nicht hingegen als grober Behandlungsfehler erweisen, wenn eindeutig richtungsweisende Symptome fehlen. Ein Befunderhebungsfehler führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sofern sich bei der erforderlichen Abklärung zwar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben hätte, auf den nicht zu reagieren ein grober Behandlungsfehler darstellen würde, die erforderliche Therapie jedoch ohnehin erfolgt ist, auch wenn dies aus einem anderen Grund geschah.

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2021, Az.: 5 U 39/21

BGH, Urteil vom 07.12.2021, Az.: VI ZR 277/19

Wenn sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf beruft, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“), so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vom Patienten nicht zu verlangen ist hingegen, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.

OLG Celle, Urteil vom 20.09.2021, Az.: 1 U 32/20

Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu „bonden“, und ließ beide allein. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht schlafe, habe sie sich doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression. Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren Hirnschädigung. Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem Krankenhaus und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden. Das LG Hannover hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom Landgericht vernommenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört hatte. Eine Mutter müsse in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser Phase nicht stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen.

Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.

LG Flensburg, Urteil vom 08.10.2021, Az.: 3 O 188/18

Unter dem allgemein anerkannten fachlichen Standard im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB ist der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung zu verste­hen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Der Begriff zeichnet sich durch einen Moment professioneller Akzeptanz aus. Sofern ein Arzt einer Behandlungssituation ausgesetzt ist, die nur wenige Ärzte deutschland­weit jemals während ihres gesamten Berufslebens erleben und die aufgrund des seltenen Auftritts im Alltag nicht trainiert werden kann, und für deren Behandlung darüber hinaus auch weder in Lehrbüchern, Leitlinien o.ä. Handlungsanleitungen oder -beschreibungen existieren, fehlt es an den zur Bestimmung eines Standards i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB erforderlichen ärztlichen Erfahrungen und Erprobungen. Dies führt aber nicht in einer solchen Behandl­ungs­­si­tua­tion zum Wegfall von Sorgfaltspflichten. Die in § 630a Abs. 2 BGB getroffene Regelung stellt lediglich eine Ergänzung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 Abs. 2 BGB dar. Für den Fall, dass ein allgemein anerkannter Standard für die Behandlung nicht existiert, ist konsequenterweise die Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden einzuhalten.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2021, Az.: 4 U 730/21

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Maßgeblich ist der Facharztstand zum Zeitpunkt der Behandlung, wobei der Standard lediglich eine Auskunft über das zu erwartende Verhalten eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gibt. So geben auch Leitlinien nicht mehr her, da sie kein Sachverständigengutachten zu ersetzen vermögen. Im Einzelfall können sie zwar den medizinischen Standard und gebotenen Eingriff beschreiben, aber auch ebenso veraltet sein oder wesentliche Umstände gänzlich außer Betracht lassen.

BGH, Urteil vom 18.05.2021, Az.: VI ZR 401/19

Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungs­me­thode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforde­run­gen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Gedankliche Voraus­setzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Ent­scheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen Anhörung mitzuteilen, wel­che Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müs­sen. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechts­streit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat. Beispielsweise darf sie vortragen, dass das behandelnde Krankenhaus und/oder der Arzt ein „Chargenrückrufschrei­ben“ des Herstellers erhalten hat, wenn sämtliche Chirurgen und Kliniken dieses Schreiben erhalten haben.

BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19

Die in § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht zur therapeutischen Information ist Be­stand­teil der fachgerechten ärztlichen Behandlung. Hierzu zählt auch die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Dringlichkeit etwa erforderlicher ärztlicher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihn auf die mit ihrem Unterbleiben verbundenen Risiken hinzuwei­sen. Versäumnisse auf diesem Gebiet sind Behandlungsfehler und deshalb grundsätzlich vom Patienten zu beweisen. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

OLG München, Urteil vom 25.03.2021, Az.: 1 U 1831/18

§§ 630a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker. Widerspricht im Falle einer todbringenden Krankheit (hier: einem Karzinom) ein Heilpraktiker seinem Patienten bei dessen Entschei­dung zum Abbruch der schulmedizinisch indizierten Therapie (hier: Strahlentherapie) zu­gunsten einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin (hier: Horvi-Schlan­gengift-Therapie) nicht mit Nachdruck, so kann hierin auch dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers in Gestalt einer Fehlers der therapeutischen Aufklärung liegen, wenn die behandelnden Ärzte den Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben.

Das OLG München weist darauf hin, dass die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers grundsätzlich auch in den Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung greift (BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03). Das OLG erläutert, dass die Beweislastumkehr trotz der Grobheit des Fehlverhaltens des Behandlers jedoch nicht greift, wenn der Patient durch eigenes sorgloses Verhalten im gleichen Maße wie der Behandler eine erfolgreiche Behandlung erschwert hat (BGH, a.a.O.). Es kommt in einem solchen Fall nach der Ansicht des OLG auch in Betracht, § 254 BGB anzuwenden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 8 U 142/18

Der Kläger macht für seine verstorbene Ehefrau Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt geltend. Die Patientin war im Herbst 2010 wegen undefinierbarer Schmerzen in einem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel in die orthopädische Fachpraxis des Beklagten überwiesen worden. Dort wurden im Oktober lediglich ein Hämatom diagnostiziert und Schmerz­mittel verordnet. Erst Ende November veranlasste der Beklagte eine MRT-Unter­su­chung. Jetzt wurde ein Tumor diagnostiziert, der im Dezember reseziert wurde. Nachdem bereits im Februar 2011 eine Metastase gefunden worden war, konnte der Krebs nicht mehr eingedämmt werden. Die Patientin verstarb im August 2012.

Das LG hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zugesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgel­des von 50.000 €. Der Beklagte hafte für die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schä­den, da er die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen habe. Der Tumor hätte gemäß den Angaben des Sachverständigen bereits Ende Oktober erkannt werden können. Bei einer um einen Monat früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10-20 % besser gewesen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien „einerseits der Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod, aus dem sich insbesondere die Heftigkeit und Dauer ihrer Schmerzen ab­lesen lasse, und andererseits ihr Alter und ihre familiäre Situation, die Rückschlüsse auf die erlittene Lebensbeeinträchtigung zulassen,“ zu berücksichtigen. Schwerpunkt der Schmer­zensgeldbewertung sowohl hinsichtlich der körperlichen als auch psychischen Lebensbeein­träch­tigungen sei der Zeitraum ab Bekanntwerden der ersten Metastase. Ab diesem Zeit­punkt sei das dem Beklagten nicht zurechenbare Grundleiden mit den damit verbundenen Beschwerden und Einschränkungen immer weiter in den Hintergrund getreten. Die Patientin habe ihre Chancen auf eine Genesung zunehmend schwinden sehen und sich auf den im­mer konkreter bevorstehenden Tod einstellen müssen. Die klägerische Darstellung ihres letzten Lebensabschnittes mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst sei unmittelbar nachvollziehbar und entspreche den „allgemein bekannten furchtbaren Erleb­nissen von Menschen mit einer Krebserkrankung im Endstadium.“ Grundlage der Bemes­sung sei damit hier, dass sich eine 70 Jahre alte verheiratete Frau mit zwei Kindern und zwei Enkelkindern wegen Metastasen zunehmend Sorgen um ihr Leben machen und diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterziehen musste. Ab Anfang 2012 sei ihr Kampf ums Überleben immer verzweifelter geworden, die letzten ihr verbleibenden acht Monate seien leidensgeprägt und mit entsetzlichen Schmerzen verbun­den gewesen.

Für einen solchen Leidensweg sei hier ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € angemessen. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Leidensdauer von ca. anderthalb Jahren sei im Vergleich zu anderen Fällen eher gering. Auch die erlittene Lebensbeeinträch­ti­gung sei bei einer 70 Jahre alten Personen typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter „die zentralen erfüllenden Momente des Lebens“ noch erleben konnte. Die Patientin hätte voraussichtlich ohne den Fehler zwar noch eine ganze Reihe von Jahren leben können. Ihr Leben sei aber erst zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt worden, zu dem sie persönlich allein schon wegen ihrer Grunderkrankung „erhebliche Einschränkungen im Sport- und Freizeitbereich hätte hinnehmen müssen und zu dem sich statistisch alsbald weitere altersbedingte gesundheitliche Probleme hinzugesellt hätten.“ Sie habe schließlich keine schutzbedürftigen Angehörigen zurücklassen müssen.

Hinsichtlich der Grunderkrankung selbst habe der Beklagte allenfalls eine nicht näherungs­weise bestimmbare Verschlechterung zu vertreten, so dass die damit verbundenen Schmer­zen ihm nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden könnten. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes spiele vorliegend keine Rolle, auch das Grad des Verschuldens des Beklagten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien von untergeordneter Bedeutung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbe­schwerde beim BGH eingelegt (Az. VI ZR 39/21).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2021 des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2021