OLG Köln, Urteil vom 28.04.2021, Az.: 5 U 151/18

Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implan­ta­tion einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind. Die Behaup­tungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, son­dern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Über­zeu­gung des Gerichts plausibel macht, dass er – wären ihm die unterschiedlichen Behand­lungsmöglichkeiten aufgezeigt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

OLG Dresden, Urteil vom 18.08.2020, Az.: 4 U 1242/18

Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.

Sachverhalt:

Der im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldren­te, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen Behandlungs­feh­lern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe. Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der Beklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerk­te infolge dessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Ent­deckung der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Die Beklagte überwies an die Klägerseite am 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 200.000 Euro auf das geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie auf die vermehrten Bedürfnisse 50.000 Euro zuzüglich Zinsen. Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000 Euro, einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300 Euro monatlich und zu Scha­densersatz in Höhe von 134.697,00 Euro allein für den personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des LG noch nicht entscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich ausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklag­ten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 Euro nebst Zinsen einschließlich des von ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 Euro.

Entscheidungsanalyse:

Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat geurteilt, dass im konkreten Fall ein Gesamtschmer­zens­geld von gerundet 425.000 Euro angemessen ist. Diese Summe sei auf einen kapita­li­sierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeld­ren­te von 250 Euro aufzuteilen. Der Senat erläutert, dass der Kläger nach wie vor und voraussicht­lich auch dauerhaft an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskineti­schen koreoatetoiden Cerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren Extremitäten leidet. Selbstständig laufen könne der Kläger nicht und werde es voraussichtlich auch niemals können. Diese Einschränkungen würden sich im wei­teren Verlaufe des Lebens des Klägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folge­erkrankungen niederschlagen. Auch leide der Kläger an kognitiven Einschränkungen. Nach Auffassung des OLG ist hingegen das vom LG zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von gerundet 512.000 Euro überhöht. In der Summe von Einmalbetrag und Schmer­zens­geldrente erreiche es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer Obergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen worden seien. Damit sind aus Sicht des Senats die hier in Rede stehenden Einschränkungen jedoch nicht ver­gleichbar. Nach Auffassung des Senats ist die teilweise erhaltene Fähigkeit des Klägers, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, zwar dem Grunde nach schmerzens­geld­erhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die eigenen Einschrän­kungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies sei bei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine psychische Erkran­kung entwickeln werde, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, könne durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen werden. In etwa vergleichbar erscheinen dem OLG hier die Entscheidungen des OLG Hamm vom 19.03.2018 – 3 U 63/15 – und vom 30.10.2015 – 26 U 130/08 -, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbe­trag von 400.000 Euro zugesprochen wurde, allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom LG ausgeurteilte Gesamt­schmer­zens­geld zu reduzieren war. Nach der vom OLG Dresden vertretenen Auffassung sind die unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familien­angehörige „marktgerecht“ zu bewerten. Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können. Das OLG Dresden schätzt in diesem Urteil den Nettostundenlohn für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 Euro und dem 01.01.2010 auf 10,50 Euro netto.

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2020, Az.: 4 U 1349/18

Die am Vortag einer Bypass-Operation nachmittags erfolgte Risikoaufklärung des Patienten ist noch als rechtzeitig anzusehen. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgs­chan­cen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich ein­lassen will. Geht der aufklärende Arzt aufgrund eines einfachen Diagnoseirrtums davon aus, dass eine Stentimplantation keine Alternative zu der beabsichtigten Bypass-Operation ist, scheidet seine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungs­alter­na­tiven aus. Ob die postoperative Wundbehandlung des Thorax nach einer solchen Operation fachgerecht war, ist ausgehend vom herzchirurgischen Standard zu beurteilen.

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 U 2883/19

Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschrie­benen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Ein solches Formular sei – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – nur ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Auf­klärung ist vielmehr regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes notwendig. Der Beweis sei allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnere. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führten, könne dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht aus Sicht des OLG seine Überzeugungsbil­dung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Wenn dies der Fall ist, soll dem Arzt zudem im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen sei.

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2020, Az.: 4 U 55/18

Beruft sich der Behandler auf den Vorwurf des Patienten, er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, so muss zunächst einmal festgestellt werden, inwieweit der Patient vor dem Eingriff hätte aufgeklärt werden müssen. Es bedarf für die Entscheidung über die hypothetische Einwilligung dann aber keiner Feststellung, ob der Patient tatsächlich vollständig aufgeklärt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung trägt – wie bei hypothetischen Kausalverläufen allgemein – der Behandelnde. Es sind an den Beweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, damit auf diesem Weg das Aufklärungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird.

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 U 2883/19

Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebe­nen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Auf­klärung ist vielmehr regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Der Beweis ist allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklär­ungs­gespräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsge­sprä­chen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist.

BGH, Urteil vom 26.05.2020, Az.: VI ZR 186/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkennt­nis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Das medizinische Fachwissen eines Sozius kann einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden. 

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt im Jahr 2003 verjährt sind. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22.09.2006 die aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Mit der am 29.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 Euro, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden. 

Urteilsgründe:

Der 6. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen der genannten ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt nicht bejaht werden kann. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der BGH weist zunächst darauf hin, dass das medizinische Fachwissen eines Sozius in einer Rechtsanwaltssozietät einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden kann. Aus Sicht des Senats kann im konkreten Fall unabhängig von etwaigem vorhandenem medizinischem Fachwissen der Vorwurf grob fahr­lässiger Unkenntnis nicht mit der Begründung erhoben werden, die Prozessbevollmäch­tig­ten des Klägers hätten nach Eingang der Behandlungsunterlagen Ende September 2006 noch vor dem Jahresende diese Unterlagen prüfen und ihnen Hinweise auf schuldhaftes Fehlver­halten der Beklagten entnehmen müssen und können. Nach Überzeugung des Senats kann nämlich von einem Patienten oder seinem Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn, es handelte sich um Feststellungen, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der behandelnden Ärzte. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entschei­dung zurückverwiesen.

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 4 U 331/20

Vor einer Koloskopie ist der Patient über das Risiko einer iatrogenen Perforation des Darmes bei der Untersuchung aufzuklären. Es ist anerkannt, dass der Patient auch auf seltene Risi­ken hingewiesen werden muss, wenn diese Risiken, wenn sie sich verwirklichen, die Lebens­­füh­rung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Bei der Durchführung einer Koloskopie gehört dazu die zwar selten auftretende, aber häufig zu schwerwiegenden Folgen führende Perforation des Dar­mes. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung reicht ein Aufklärungsformular nicht aus, vielmehr ist grundsätzlich die Zeugenvernehmung oder Parteianhörung des auf­klärenden Arztes geboten.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020, Az.: 12 U 155/18

Im Rahmen einer Aufklärung muss der Arzt dem Patienten über Behandlungsalternativen informieren, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesent­lich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Pa­tien­ten begründen. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behand­lung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Der Arzt muss dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Be­tracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.

OLG München, Urteil vom 23.01.2020, Az.: 1 U 2237/17

Wird ein Patient postoperativ mit einer erheblichen Überdosierung mit Sufentanil sediert, so kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen, der zu einer Umkehr der Beweislast führt. Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, sodass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann.