OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2019, Az.: 26 U 30/19

In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternom­men, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzu­neh­men, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige Chance zum Erhalt einer Hand genommen wird. Die verspätete Behandlung der Durchblutungsstörungen kann sich daher als gravierender Fehler darstellen, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Be­handlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen worden ist, und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlech­terdings nicht unterlaufen darf. Für den Teilverlust der rechten Hand bei Entfernung des Dau­mens, des Zeigefingers und Teile des Mittelfingers kann ein Schmerzensgeld von 50.000,- Euro angemessen sein.

OLG Dresden, Beschluss vom 04.06.2019, Az.: 4 U 506/19

Die Frage, welche Maßnahmen ein Arzt ergreifen muss, richtet sich immer nach der berufs­fachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behand­lung zuzuführen. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht. Lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzu­sehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen.

LG Flensburg, Urteil vom 02.08.2019, Az.: 3 O 198/15

Die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax gehört noch in das Fachgebiet eines niedergelassenen Pneumologen. Bei der Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax muss ein niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie deswegen den Standard seines Fachgebiets wahren, nicht den eines Radio­logen. Denn nur wenn ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwendet, die ein fremdes Fachgebiet betreffen, hat er dessen Standard zu garantieren.

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019, Az.: 5 U 108/18

Das Mädchen hat als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein. Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie); in diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sog. Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter; als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Dieses Vorgehen stellt einen groben Behandlungsfehler da, so der Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandeln­den Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sog. Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

Weil die Beklagten bereits aus diesem Grund der Klägerin hafteten, musste sich der Senat mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der Geburt nicht sofort begonnen wurde, dass kein Beatmungsbeutel nach der Geburt zur Verfügung gestanden hatte, dass die Maskenbeatmung nach der Geburt versehentlich ohne Druck erfolgte und dass der verständigte Notarzt 10 Minuten zu spät erschienen war, nicht weiter auseinandersetzen.

Der Senat hat mit seinem Urteil ein im Wesentlichen gleichlautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt; das zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen; weil nur die Beklagten Berufung eingelegt hatten, musste sich der Senat mit der Frage eines höheren Schmerzensgeldes nicht befassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.11.2019

BGH, Urteil vom 21.05.2019, Az.: VI ZR 299/17

Leitsatz:

Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurt. v. 10.2.2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn 9; v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht.

LG Flensburg, Urteil vom 28.02.2019, Az.: 3 O 5/14

Bei der Beurteilung eines medizinischen Geschehens hat das Gericht auf die Fachkenntnisse des betroffenen medizinischen Sachgebiets abzustellen. Wendet ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die in ein fremdes Fachgebiet fallen, hat er dessen Standard zu garantieren. Die Durchführung und ausschließliche Befundung einer Mammographie gehört in das Fachgebiet der Radiologie. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Für die Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler ist im Einzelfall der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit maßgeblich.

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 4 U 510/17

Die Entkräftung der durch eine ärztliche Dokumentation begründeten Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild kann auch durch die Behandlungsunterlagen selbst erfolgen. Die Festlegung des Behandlungsstandards vor und während einer Nierenoperation einschließlich notwendiger ergänzender Befunderhebungen wegen festgestellter Vorerkran­kungen obliegt gemäß dem Grundsatz fachgleicher Begutachtungen einem internistischen Sachverständigen. Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich ange­­hört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass an­schließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht möglich.

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2019, Az.: 4 U 1078/19

Beschränkt sich die Berufung auf das Bestreiten der Ergebnisse eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens und der darauf aufbauenden, in sich schlüssigen Beweiswürdigung, ohne ihre abweichende Bewertung durch ein Privatgutachten oder andere medizinische Belege anzugreifen, ist auch in Arzthaftungsverfahren grundsätzlich keine weitere Beweis­aufnahme erforderlich. Ist ein Diagnoseirrtum eines Arztes nicht als fundamental einzuord­nen, ist eine Haftung lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die von ihm erhobenen Befunde nicht anzuzweifeln sind, sondern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt lediglich den Schluss auf eine bestimmte Diagnose zulassen.

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2019, Az.: 3 U 33/19

Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf. Ein Arzt, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt, ist nicht verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass die Risikoaufklärung durch das Krankenhaus erfolgt, an das der Patient überwiesen wurde. Übernimmt der Arzt, der einen Patienten zur Operation in ein Krankenhaus einweist, allerdings tatsächlich die Risikoaufklärung, muss diese richtig und grundsätzlich vollständig sein.

BGH, Urteil vom 21.05.2019, Az.: VI ZR 119/18

Genügt eine ärztliche Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behaup­tung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Zur Feststellung des Inhalts einer ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Aufklärung ist von der Sachlage vor der streitgegenständlichen Operation auszugehen.