BGH: Ärzte haften grundsätzlich, wenn sie Organspender vor einer Lebendspende nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben.

Ärzte könnten sich nicht mehr mit dem Argument verteidigen, der Organspender hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem nahen Angehörigen sein Organ gestiftet – auch wenn er die Gefahren im Detail gekannt hätte, so der BGH. Der Einwand der hypothetischen Ein­willigung sei im Transplantationsgesetz nicht geregelt.

Im Verfahren VI ZR 495/16 spendete die Klägerin ihrem an einer chronischen Niereninsuffi­zienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.

Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatz­pflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, ge­gen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 Abs. 2 TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklä­rungs­gespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klä­gerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.

Im Verfahren VI ZR 318/17 spendete der Kläger seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, seit der Organentnahme an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen.

Das Landgericht hatte die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Auf­klärung in die Organentnahme eingewilligt hätte. 

Der BGH hat die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sa­chen zur Feststellung des Schadensumfanges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH sind die Klagen zwar nicht bereits wegen der festgestellten Ver­stöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und § 8 Abs. 2 Satz 4 TPG (von den Beteiligten zu unter­schrei­bende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) begründet. Bei den unbeachtet geblie­benen Regelungen handele es sich (lediglich) um Form- und Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiten. Verstöße hiergegen führten nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organ­entnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern seien (erst) im Rahmen der Beweis­wür­digung als starkes Indiz dafür heranzuziehen, dass eine Aufklärung durch die – insoweit be­weis­belastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise statt­ge­funden habe. 

Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens jedenfalls dem Grunde nach folge jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Beru­fungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Die Klägerin des Verfahrens VI ZR 495/16 hätte zudem über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit sei die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig. 

Für den von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwand, die Kläger hätten auch bei ord­nungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung sei im Trans­­plantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen ge­son­derten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes ließen sich die zum Arzt­haf­tungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebend­organspende übertragen. Der Einwand sei auch nicht nach dem allgemeinen scha­dens­er­satzrechtlichen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienten dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG), befände sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein könne. Die echte Freiwilligkeit der Spende sei zudem vorab durch eine Kommission zu verifizieren (§ 8 Abs. 3 TPG). Könnte die Be­hand­lungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativver­haltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sank­tions­los und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplanta­tions­ge­setzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potentieller Lebendorgan­spender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplan­tationsgesetzes sei unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.


Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2019 v. 29.01.2019

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 8 U 223/12

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 1 ZHG). § 1 Abs. 1 ZHG und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zahntechniker, die im Auftrag von Zahnärzten aufgrund eines Abdrucks oder Modells des Kiefers des Patienten Behandlungsapparaturen herstellen und diese einschleifen, Gebiss- und Zahnbefunde fertigen und dem Zahnarzt Behandlungsvorschläge unterbreiten, üben nicht die Zahnheilkunde aus und haften daher nicht nach den genannten Vorschriften für das Fehlen einer Approbation als Zahnarzt. Das Beschleifen einer farbig markierten Prothese außerhalb des Mundes eines Patienten stellt danach keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018, Az.: 26 U 9/16

Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Verant-wortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen. Die Blutzuckerbestimmung ist bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings eine absolute Standardmaßnahme. Das Unterlassen ist in einem solchen Fall als grober Befunderhebungsfehler in Form der Unter-lassung elementar gebotener differentialdiagnostischer Maßnahmen anzusehen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro angemessen sein.

BGH, Urteil vom 24.07.2018, Az.: VI ZR 294/17

Der Tatbestand des Urteils liefert grundsätzlich Beweis für das Parteivorbringen. Durch das Sitzungsprotokoll kann aber der Beweis entkräftet werden. Letzteres geht dann für die Bestimmung des Parteivorbringens vor. Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2018, Az.: 26 U 56/18

Das Übersehen einernicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk kann als Behandlungsfehlergewertet werden. Dass ein Berufsanfänger die Fraktur übersehen kann, führtnicht zu einem – haftungsrechtlich irrelevanten – Diagnoseirrtum. Ob diegesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei regelrechter Frakturversorgungeingetreten wären, ist eine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens unddamit allein von Behandlerseite zu beweisen. Bei bestimmten massiven unddauerhaften gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann ein Schmerzensgeldin Höhe von 10.000,00 Euro angemessen sein.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.11.2018, Az.:8 U 76/15

 

Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und Aufklärung in Anspruch. Ihr waren aus medizinischen Gründen im Jahre 2000 beidseitig Silikonbrustimplantate eingesetzt worden. Nach einem Verkehrsunfall Anfang 2003 litt die Klägerin unter Schmerzen in der rechten Brust und ließ eine Mammographie durchführen. Diese ergab keinen Nachweis für eine Ruptur. Im Herbst 2003 bat die Klägerin den Beklagten, ein plastisch-chirurgisches Fachgutachten zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallgegner zu erstatten. Sie übergab ihm auch die Mammographie-Bilder. Der Beklagte erklärte in dem Gutachten, dass das rechte Implantat eine Ruptur zeige. Die Klägerin ließ im Jahr 2004 durch den Beklagten die Implantate gegen größere titanbeschichtete Implantate austauschen. Die explantierten Implantate waren intakt. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass sie möglicherweise von dem so genannten PIP-Skandal (mit Industriesilikon gefüllte Implantate) betroffen sein könne, ließ sie auch diese Implantate 2012 entfernen. Die Klägerin behauptet nunmehr, der Beklagte habe fehlerhaft den Austausch der tatsächlich intakten Brustimplantate 2004 empfohlen. Zudem habe er die neuen Implantate als die Sichersten angepriesen. Tatsächlich sei das neue rechte Implantat gerissen, habe Gel ausgeschwitzt und sie beeinträchtigt. Der Beklagte trägt dagegen vor, dass sich die Klägerin 2003 größere Implantate gewünscht habe. Sein Gutachten habe lediglich die Kostenzusage des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners erwirken sollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es könne kein Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt werden, resümiert das OLG. Nach Auswertung aller Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine „medizinisch nicht notwendige Operation aus ästhetischer Indikation“ heraus vereinbart hätten. Das von der Klägerin 2004 unterzeichnete Operationseinverständnis beziehe sich ausdrücklich auf eine „kosmetische Operation“. Der Beklagte habe handschriftlich die Opera­tion als „Austausch der Brustimplantate gegen größere mit silikongelgefüllte Implantate be­zeichnet“. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Klägerin schließlich bekundet, dass ein zunächst eingeschalteter Chirurg die Behandlung abgelehnt habe, da er „keine Unfallge­schich­ten machen wolle“. Für die Vereinbarung einer rein kosmetischen Operation spreche auch, dass die Klägerin erhebliche Zeit abgewartet habe, bis sie sich bei dem Beklagten vorstellt habe. Hätte sie tatsächlich Sorge gehabt, dass aus dem beschädigten Implantat Silikon austreten könnte, wäre ein schnelles Handeln zu erwarten gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der neuen titanbeschichteten Implantate. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, so dass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei bei einer Schönungsoperation „schonungslos“ aufzuklären. Diese Pflichten habe der Beklagte hier zwar nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklä­rungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Das rechte Implantat habe zwar 2012 einen Riss mit Silikonaustritt aufgewiesen. Dass es bereits vor der Explantation gerissen gewesen sei, habe der Sachverständige jedoch nicht sagen können. Der Riss könne auch erst unbeab­sich­tigt und unbemerkt beim Ausbau entstanden sein. Da nach den Angaben des Sachver­ständigen auch keine der beiden Hypothesen größere Wahrscheinlichkeit aufweise, sei nicht nachgewiesen, dass das Implantat vor dem Ausbau gerissen sei. Dass das intakte Implantat bei der erneuten Explantation beschädigt werden könne, sei kein Risiko der Implantation.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2018 des OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2018

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2018, Az.: 26 U 172/17

 

Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin – als Herrin der Behandlung – muss nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen. Daher kann in einem solchen Fall ein Befunderhe­bungsfehler vorliegen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018, Az.: 5 U 102/18

 

Hat der Operateur den Verdacht, dass die Metallspitze des verwendeten Trokars im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Kommt es deshalb zu einem Dauerschaden im Knie, der den vormals sportlich aktiven 46-jährigen Patienten in seiner Lebensführung erheblich einschränkt, so kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro angemessen sein, um den Patienten in den Genuss eines angemessenen Ausgleichs und einer entsprechenden Genugtuung kommen zu lassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 8 U 88/15

 

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung in der Regel nicht schon, sobald der Patient einen Schaden auf Grund der medizinischen Behand­lung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler sondern einem der Behandlung spezifisch innewohnenden Risiko beruht, über das der Patient, dem behandelnden Arzt bekanntermaßen hätte aufgeklärt werden müssen. Ist allerdings überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt. Steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung sofort.

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 5 U 63/15

 

Der dem Patienten obliegende Nachweis, dass eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie durch Punktion oberhalb von L.2 zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, ist geführt, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff zu einem Conus-Medullaris-Syndrom gekommen ist. Eine solche Anästhesie ist als grob fehlerhaft zu bewerten und rechtfertigt bei den eingetretenen gesundheitlichen Schäden und den daraus resultierenden Beschwerden und Leiden wie Gefühllosigkeit der Harnblase, deren Kontraktionsschwäche und eine Mastdarmschwäche durch weitgehend aufgehobenen Analsphinktertonus ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR.