OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2018, Az.: 11 U 94/18

Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesund­heitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften An­­haltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arzt­bericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen. Der Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht durch den Versicherungsmakler begehrende Versicherungsnehmer muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Den Versicherungsvermittler trifft dann lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines „Böllers“ sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.

Beschluss des OLG Dresden vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az.: 4 U 448/18

Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversiche­rung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit reicht hierfür nicht aus. Trägt ein Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vor und wird anschließend vom Gericht angehört, darf er davon ausgehen, dass er ausreichend vorgetragen hat, wenn kein weiterer Hinweis erfolgt. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 20 U 75/17

 

Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachgewiesen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Inhaberin und Geschäftsführerin eines Unternehmens, die sämtliche mit einer Unternehmensleitung verbundenen Aufgaben selbst wahrnimmt, ist berufsunfähig, wenn sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer solchen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn die Depression sich als Reaktion auf den insolvenzbedingten Verlust des Unternehmens darstellt.

OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018, Az.: 8 U 250/17

 

Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet. Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungs­nehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 14 U 13/17

 

Berufungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist oder gewesen ist, seinen Beruf auszuüben. Als Krankheit kommt jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen, was auch bei psychischen Reaktionen zutreffen kann. Die Krankheit muss objektiv vorliegen. Bei Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, kann der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden kann, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdenschilderung des Patienten stützt. Ein Befund kann sich dabei auch aus einer validen Beschwerdeschilderung ergeben.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az.: 5 U 35/15

 

Der Versicherer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer anfechten. Dieser handelt bei Beantwortung der Gesundheitsfragen aber nicht arglistig, wenn er den von ihm beauftragten Versicherungsagenten zutreffend informiert, dieser jedoch einen Teil der Gesundheitsfragen wahrheitswidrig verneint. Es ist nicht möglich, dass der Versicherer den Beweis der unzulänglichen Information allein durch die Vorlage des Antrags führt, wenn der Agent des Versicherers das Antragsformular selbst ausgefüllt hat.

BGH, Beschluss vom 10.05.2017, Az.: IV ZR 30/16

 

Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich.

BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: IV ZR 535/15

 

Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit auf Grundlage einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) und deren Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. Bei Abschluss des Vertrages war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20.03.2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwer­den in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Nach der Auffassung des BGH darf für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann (hier: Tragen schwerer Lasten), wenn es sich hierbei nicht um eine abtrennbare Einzelverrichtung handelt, sondern diese einen untrennbaren Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs darstellt. Der Senat erläutert, dass im konkreten Fall der wöchentliche Einkauf der Klägerin für die Kanzleimitarbeiter in ihrer Eigenschaft als Hauswirtschafterin als untrennbarer Bestandteil der von ihr arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen ist. Soweit ihr die notwendigen Einkäufe nicht mehr möglich gewesen sein sollten, sei ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich. Nach Ansicht des BGH ist daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob und inwieweit sich die von dem Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen einerseits auf ihre Fähigkeit zur Versorgung der Mitarbeiter in der Kantine auswirken und andererseits, ob der Klägerin im Hinblick auf die sonstigen ihr übertragenen Arbeiten, die zum Teil auch noch gewissen Einschränkungen unterliegen (Arbeiten auf Leitern, gebückte Zwangshaltungen), noch eine mehr als 50 %ige Berufsfähigkeit verblieben ist.