OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018, Az.: 5 U 22/18
Mit der Teilnahme an einem entgeltlichen Gruppenkurs (hier: „Yoga für Schwangere“, angeboten von einer Hebamme) kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB zustande. Eine anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Vorgehensweise findet in einem solchen Gruppenkurs gerade nicht statt. Ein derartiger Kurs ist daher regelmäßig als Dienstvertrag, bzw. als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren. Gegenstand eines Behandlungsvertrages ist die medizinische Behandlung eines Menschen. Hierunter sind sämtliche Dienstleistungen zu verstehen, die physisches oder psychisches menschliches Leid lindern oder dessen Ursache beheben sollen. Die individuelle Risikoprüfung obliegt bei einem Gruppenkurs dem Teilnehmer, nicht dem Veranstalter, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.