OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018, Az.: 5 U 22/18

 

Mit der Teilnahme an einem entgeltlichen Gruppenkurs (hier: „Yoga für Schwangere“, ange­boten von einer Hebamme) kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Behandlungs­vertrag im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB zustande. Eine anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Vorgehensweise findet in einem solchen Gruppenkurs gerade nicht statt. Ein derartiger Kurs ist daher regelmäßig als Dienstvertrag, bzw. als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren. Gegenstand eines Behand­lungs­vertrages ist die medizinische Behandlung eines Menschen. Hierunter sind sämtliche Dienstleistungen zu verstehen, die physisches oder psychisches menschliches Leid lindern oder dessen Ursache beheben sollen. Die individuelle Risiko­prüfung obliegt bei einem Grup­pen­kurs dem Teilnehmer, nicht dem Veranstalter, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.