BGH, Urteil vom 14.01.2021, Az.: III ZR 168/19
Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist, ob aus der ex-ante-Sicht im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Heimbewohners ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne das Treffen von Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Hierbei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bereits das bloße Bestehen einer Gefahrensituation, deren Verwirklichung recht unwahrscheinlich ist, aber besonders schweren Folgen nach sich ziehen kann, geeignet ist, entsprechende vorbeugende Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen. Aus diesem Grunde darf etwa ein an Demenz erkrankter Heimbewohner bei Vorliegen einer erkannten oder erkennbaren Selbstschädigungsgefahr, bei dem es jederzeit zu unkontrollierten und unkalkulierbaren Handlungen kommen kann, nicht in einem Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Eine Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen besteht hingegen nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Heimbewohners bestehen.