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OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2022, Az.: 4 U 583/22

Die fehlende Dokumentation des Beschwerdeverlaufs in einer Behandlungsdokumentation, mit der Folge, dass sich nicht einschätzen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Indikation zu einer Operation bestand, führt auch dann nicht zu der Vermutung eines Behandlungsfehlers, wenn nähere Aufzeichnungen in medizinischer Sicht geboten gewesen wären. Ein Anscheinsbe­weis ist im Arzthaftungsrecht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler in Betracht zu ziehen.