LG Detmold, Urteil vom 27.04.2016, Az.: 12 O 47/14
Handelt es sich bei einer durchgeführten operativen Behandlung am Auge nicht um einen vordringlich gebotenen Eingriff, weil er medizinisch nicht zwingend indiziert war, so besteht eine besonders umfassende Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken eines solchen Eingriffs, der lediglich der Verbesserung eines bestehenden Zustandes dient, aber auch gegenteilige Folgen haben kann. Führt eine Operation an einem vorgeschädigten Auge aufgrund des im Rahmen einer Komplikation aufgetretenen erhöhten Augeninnendrucks zu einer Erblindung des Auges, so ist auf dieses häufige Komplikationsrisiko im Rahmen des Aufklärungsgesprächs hinzuweisen. Es reicht hierfür nicht aus, wenn der Patient lediglich die betreffende Passage auf dem Aufklärungsbogen unterschreibt. Unabhängig von der Indiz-wirkung, die der schriftlichen Einwilligungserklärung für das mündliche Aufklärungsge¬spräch und dessen Inhalt zukommt, ist nachzuweisen, dass der aufklärende Arzt ausdrücklich auf das genannte Risiko hingewiesen und dem Patienten die Bedeutung erläutert hat.