https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-11-18 10:34:402020-11-18 10:34:42Berufsunfähigkeitsversicherung darf die Zahlungen bei neuem Job unter Umständen einstellen https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-11-18 10:33:592020-11-18 10:34:01Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer Schwangeren https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-11-18 10:33:162020-11-18 10:33:18Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch nach Bypass-Operation https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-11-18 10:32:222020-11-18 10:32:24Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-11-18 10:31:272020-11-18 10:31:29Hypothetische Einwilligung des Patienten bei einem möglichen Aufklärungsfehler https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-08-17 17:55:412020-08-17 17:55:43Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-08-17 17:54:512020-08-17 17:54:53Unwirksamkeit einer Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-08-17 17:53:562020-08-17 17:53:58Zeitpunkt der vollständigen Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-08-17 17:51:502020-08-17 17:52:12Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png 0 0 Maximilian Vogel https://kanzlei-wvt.de/wp-content/uploads/2014/08/white-1.png Maximilian Vogel2020-08-17 17:47:022020-08-17 17:51:15Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungsfällen
Berufsunfähigkeitsversicherung darf die Zahlungen bei neuem Job unter Umständen einstellen
BerufsunfähigkeitOLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2020, Az.: 1 U 14/20
Im ersten Fall konnte der Kläger nicht mehr als Heizungsmonteur tätig sein. Er schulte zum technischen Zeichner um und verdiente letztlich so viel wie zuvor. Er machte indes geltend, die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige habe. Außerdem habe sich seit seinem Unfall das Gehaltsniveau im Handwerk besonders positiv entwickelt. Er hätte daher mittlerweile in seinem alten Beruf viel mehr verdienen können als jetzt in dem neuen Beruf. In dem anderen Fall argumentierte ein ehemaliger Estrichleger ähnlich. Er hatte eine Umschulung zum Großhandelskaufmann gemacht. Als kaufmännischer Angestellter verdiente er jetzt geringfügig weniger als zuvor. Er gab an, als Estrichleger hätte er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren, später einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten.
Der Senat gab in beiden Fällen der Versicherung Recht: Die Behauptung der Kläger, Handwerk habe ein höheres Sozialprestige als die jetzt von den Klägern ausgeübten Berufe, sei durch nichts belegt. Die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verbessert oder der Versicherte hätte mit einem Aufstieg rechnen können, sei nicht relevant. Abzustellen sei nämlich auf die Lebensstellung des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Chancen und Erwartungen seien durch die Versicherung nicht abgesichert. Der Versicherte könne also nicht argumentieren, nach Eintritt des Versicherungsfalles hätte er im alten Beruf eine positive Lohnentwicklung mitgemacht. Die Versicherungen hätten daher ihre Leistungen zu Recht einstellen dürfen.
Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer Schwangeren
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Urteil vom 18.08.2020, Az.: 4 U 1242/18
Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.
Sachverhalt:
Der im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe. Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der Beklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerkte infolge dessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Entdeckung der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Die Beklagte überwies an die Klägerseite am 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 200.000 Euro auf das geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie auf die vermehrten Bedürfnisse 50.000 Euro zuzüglich Zinsen. Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000 Euro, einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300 Euro monatlich und zu Schadensersatz in Höhe von 134.697,00 Euro allein für den personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des LG noch nicht entscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich ausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 Euro nebst Zinsen einschließlich des von ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 Euro.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat geurteilt, dass im konkreten Fall ein Gesamtschmerzensgeld von gerundet 425.000 Euro angemessen ist. Diese Summe sei auf einen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 Euro aufzuteilen. Der Senat erläutert, dass der Kläger nach wie vor und voraussichtlich auch dauerhaft an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskinetischen koreoatetoiden Cerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren Extremitäten leidet. Selbstständig laufen könne der Kläger nicht und werde es voraussichtlich auch niemals können. Diese Einschränkungen würden sich im weiteren Verlaufe des Lebens des Klägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen niederschlagen. Auch leide der Kläger an kognitiven Einschränkungen. Nach Auffassung des OLG ist hingegen das vom LG zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von gerundet 512.000 Euro überhöht. In der Summe von Einmalbetrag und Schmerzensgeldrente erreiche es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer Obergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen worden seien. Damit sind aus Sicht des Senats die hier in Rede stehenden Einschränkungen jedoch nicht vergleichbar. Nach Auffassung des Senats ist die teilweise erhaltene Fähigkeit des Klägers, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, zwar dem Grunde nach schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die eigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies sei bei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine psychische Erkrankung entwickeln werde, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, könne durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen werden. In etwa vergleichbar erscheinen dem OLG hier die Entscheidungen des OLG Hamm vom 19.03.2018 – 3 U 63/15 – und vom 30.10.2015 – 26 U 130/08 -, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 400.000 Euro zugesprochen wurde, allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom LG ausgeurteilte Gesamtschmerzensgeld zu reduzieren war. Nach der vom OLG Dresden vertretenen Auffassung sind die unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige „marktgerecht“ zu bewerten. Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können. Das OLG Dresden schätzt in diesem Urteil den Nettostundenlohn für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 Euro und dem 01.01.2010 auf 10,50 Euro netto.
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch nach Bypass-Operation
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Urteil vom 21.08.2020, Az.: 4 U 1349/18
Die am Vortag einer Bypass-Operation nachmittags erfolgte Risikoaufklärung des Patienten ist noch als rechtzeitig anzusehen. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Geht der aufklärende Arzt aufgrund eines einfachen Diagnoseirrtums davon aus, dass eine Stentimplantation keine Alternative zu der beabsichtigten Bypass-Operation ist, scheidet seine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus. Ob die postoperative Wundbehandlung des Thorax nach einer solchen Operation fachgerecht war, ist ausgehend vom herzchirurgischen Standard zu beurteilen.
Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 U 2883/19
Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Ein solches Formular sei – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – nur ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes notwendig. Der Beweis sei allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnere. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führten, könne dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht aus Sicht des OLG seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Wenn dies der Fall ist, soll dem Arzt zudem im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen sei.
Hypothetische Einwilligung des Patienten bei einem möglichen Aufklärungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2020, Az.: 4 U 55/18
Beruft sich der Behandler auf den Vorwurf des Patienten, er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, so muss zunächst einmal festgestellt werden, inwieweit der Patient vor dem Eingriff hätte aufgeklärt werden müssen. Es bedarf für die Entscheidung über die hypothetische Einwilligung dann aber keiner Feststellung, ob der Patient tatsächlich vollständig aufgeklärt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung trägt – wie bei hypothetischen Kausalverläufen allgemein – der Behandelnde. Es sind an den Beweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, damit auf diesem Weg das Aufklärungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird.
Berufsunfähigkeit eines Tennislehrers
BerufsunfähigkeitOLG Saarbrücken, 12.02.2020, 5 U 42/19
Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen. Maßgeblich ist, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Der konkret ausgeübte Beruf setzt sich regelmäßig aus einer größeren Zahl von Einzelverrichtungen zusammen, die von unterschiedlichem Gewicht sein können. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte.
Unwirksamkeit einer Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers
BerufsunfähigkeitOLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 5 U 30/19
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens zum Versicherungsschein geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förmlich mitgeteilt wird. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Gründen unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Abschluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit.
Zeitpunkt der vollständigen Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen
BerufsunfähigkeitKG Berlin, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 6 U 75/19
Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („sechs Monate … war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Nach den Verständnismöglichkeiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fällt der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er (infolge Krankheit etc.) voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums.
Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020, Az.: 4 U 2883/19
Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. Der Beweis ist allerdings nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da aber an den Nachweis keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO bereits auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist.
Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungsfällen
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 26.05.2020, Az.: VI ZR 186/17
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Das medizinische Fachwissen eines Sozius kann einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt im Jahr 2003 verjährt sind. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22.09.2006 die aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Mit der am 29.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 Euro, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden.
Urteilsgründe:
Der 6. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen der genannten ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt nicht bejaht werden kann. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der BGH weist zunächst darauf hin, dass das medizinische Fachwissen eines Sozius in einer Rechtsanwaltssozietät einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden kann. Aus Sicht des Senats kann im konkreten Fall unabhängig von etwaigem vorhandenem medizinischem Fachwissen der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht mit der Begründung erhoben werden, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten nach Eingang der Behandlungsunterlagen Ende September 2006 noch vor dem Jahresende diese Unterlagen prüfen und ihnen Hinweise auf schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten entnehmen müssen und können. Nach Überzeugung des Senats kann nämlich von einem Patienten oder seinem Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn, es handelte sich um Feststellungen, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der behandelnden Ärzte. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.