BGH, Urteil vom 20.12.2022, Az.: VI ZR 375/21
§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB kodifiziert die bisherige BGH-Rechtsprechung, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste.
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger litt im Jahr 2013 an chronisch rezidivierenden Ohrentzündungen und Paukenergüssen. Er wurde von dem ihn behandelnden Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde im Hinblick auf eine mögliche Ohroperation (Mastoidektomie) in die HNO-Klinik des von der Beklagten betriebenen Klinikums überwiesen und dort am 28.10.2013 von Prof. Dr. N. untersucht. Dieser riet dem Kläger, in einem ersten Schritt zur Optimierung der Nasenluftpassage die Nasenscheidewand begradigen und die Nebenhöhlen sanieren zu lassen. Am 01.11.2013 wurde der Kläger von der Ärztin A. über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt. Im Anschluss an das Aufklärungsgespräch unterzeichnete er das Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Am 04.11.2013 wurde der Kläger stationär aufgenommen und der Eingriff durchgeführt. Intraoperativ trat eine stärkere arterielle Blutung auf. Postoperativ war der Kläger nicht erweckbar. Im CT zeigte sich eine Hirnblutung. Bei der daraufhin erfolgten neurochirurgischen Intervention wurde festgestellt, dass es bei dem ersten Eingriff zu einer Verletzung der Dura, der vorderen Hirnschlagader und zu einer Durchtrennung des Riechnervs links gekommen war. Der Kläger wurde in der Folgezeit umfassend stationär und ambulant behandelt. Mit der Behauptung, die Operation vom 04.11.2013 sei fehlerhaft vorbereitet und durchgeführt worden und er sei unzureichend aufgeklärt worden, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG mit Grund- und Teilurteil den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der ärztlichen Behandlung durch die Beklagte vom 04.11.2013 bis zum 05.01.2014 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne kein Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht werden. Der Senat teilt nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in den ärztlichen Eingriff vom 04.11.2013 nicht wirksam eingewilligt. Der Senat erläutert, dass ein Arzt zwar grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist und den Arzt insoweit ein Verschulden trifft. Er betont außerdem, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten gemäß § 630d Abs. 2 BGB dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt. Im konkreten Fall habe die dem Kläger erteilte Aufklärung in inhaltlicher Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen gemäß § 630e Abs. 1 BGB entsprochen. Der BGH folgt hier jedoch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger am 01.11.2013 erklärte Einwilligung in den ärztlichen Eingriff vom 04.11.2013 sei unwirksam, weil ihm unter Verstoß gegen § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und seiner Entscheidung über die Einwilligung in den Eingriff eingeräumt worden sei. Nach Auffassung des Senats kodifiziert diese Vorschrift die bisherige BGH-Rechtsprechung, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Nach Worten des Senats gelten diese Grundsätze inhaltlich unverändert fort. Aus Sicht des BGH sieht § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hierbei keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Die Vorschrift enthält nach Überzeugung des Senats kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Entscheidend sei, ob der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit habe, innerlich frei darüber zu entscheiden, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen wolle oder nicht. Im konkreten Fall sei der ärztliche Eingriff vom 04.11.2013 durch eine wirksame Einwilligung des Klägers gedeckt. Der BGH hat daher im Ergebnis die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gesteigerte Dokumentationspflicht des Behandlers bei Diagnose einer akuten Suizidalität
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 26 U 15/22
Die vorschnelle Aufgabe der Diagnose einer akuten Suizidalität kann zu einem groben ärztlichen Behandlungsfehler führen. Die akute Suizidgefahr führt zu einer gesteigerten Sicherungspflicht des Behandlers. Die Dokumentation des Inhalts eines Patientengesprächs in seinen wesentlichen Einzelheiten entspricht dem Goldstandard der Psychiatrie. Diese dient der Gewährleistung des gleichen Informationsstands für das gesamte Behandlungsteam.
Ärztlicher Aufklärungsmangel, Neulandmethode
ArzthaftungsrechtOLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 5 U 70/19
Nicht jede Neuerung innerhalb eines etablierten Prinzips ist als eine aufklärungspflichtige Neulandmethode anzusehen. Ob es sich um eine Neulandmethode handelt oder um die bloße, nicht gesondert aufklärungspflichtige, Varianz eines etablierten Prinzips, ist danach zu bestimmen, ob der ärztliche Behandler unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen des Patienten bei Anwendung der Methode ex ante mit der ernsthaften Möglichkeit zu rechnen hatte, dass eine derartige Abweichung der Methode von den anderen etablierten Methoden vorliegt, dass mit ihr weitere, unbekannte Risiken verbunden sein könnten. Bandscheibenprothesen mit viskoelastischem Kern stellen ein etabliertes Prinzip dar. Die Verwendung von derartigen Prothesen mit Deckplatten aus Polycarbonat (Cadisc) statt aus Titan ist die bloße Varianz eines etablierten Prinzips. Diese unterliegt keiner gesonderten Aufklärungspflicht.
Vorliegen einer defizitären Aufklärung bei mangelndem Kenntnisstand des Arztes
ArzthaftungsrechtOLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 26 U 46/21
An die Aufklärung im Rahmen einer Hüft-TEP sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn im Vergleich zu einer normalen Hüftendoprothetik vermehrte Beschwerden möglich sind. Der aufklärende Arzt hat in der Lage zur Vermittlung dieser besonderen Risiken zu sein. Dieses ist zu bejahen, wenn er schon bei entsprechenden Operationen mitgewirkt hat. Soweit der aufklärende Arzt nicht über den entsprechenden Kenntnisstand verfügt, bleibt die Aufklärung defizitär.
Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten durch den Arzt
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 20.12.2022, Az.: VI ZR 375/21
§ 630e BGB enthält Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten. Gemäß § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff derart rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und demzufolge sein Selbstbestimmungsrecht angemessen ausüben kann. Die Bestimmung beinhaltet keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“, deren Nichteinhaltung eine Unwirksamkeit der Einwilligung nach sich führen würde. Darüber hinaus enthält sie auch kein Erfordernis, nach welchem zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Der Patient ist nach ordnungsgemäßer rechtzeitiger Aufklärung berechtigt, seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung selbst bestimmt zu treffen, ggf. auch sofort. Eine andere Beurteilung ist, sofern medizinisch vertretbar, jedoch dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung bedarf. Die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff stellt kein Rechtsgeschäft dar, sondern vielmehr eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen. Diese kann sich konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben.
Anforderungen an die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 20.12.2022, Az.: VI ZR 375/21
§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB kodifiziert die bisherige BGH-Rechtsprechung, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste.
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der Kläger litt im Jahr 2013 an chronisch rezidivierenden Ohrentzündungen und Paukenergüssen. Er wurde von dem ihn behandelnden Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde im Hinblick auf eine mögliche Ohroperation (Mastoidektomie) in die HNO-Klinik des von der Beklagten betriebenen Klinikums überwiesen und dort am 28.10.2013 von Prof. Dr. N. untersucht. Dieser riet dem Kläger, in einem ersten Schritt zur Optimierung der Nasenluftpassage die Nasenscheidewand begradigen und die Nebenhöhlen sanieren zu lassen. Am 01.11.2013 wurde der Kläger von der Ärztin A. über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt. Im Anschluss an das Aufklärungsgespräch unterzeichnete er das Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Am 04.11.2013 wurde der Kläger stationär aufgenommen und der Eingriff durchgeführt. Intraoperativ trat eine stärkere arterielle Blutung auf. Postoperativ war der Kläger nicht erweckbar. Im CT zeigte sich eine Hirnblutung. Bei der daraufhin erfolgten neurochirurgischen Intervention wurde festgestellt, dass es bei dem ersten Eingriff zu einer Verletzung der Dura, der vorderen Hirnschlagader und zu einer Durchtrennung des Riechnervs links gekommen war. Der Kläger wurde in der Folgezeit umfassend stationär und ambulant behandelt. Mit der Behauptung, die Operation vom 04.11.2013 sei fehlerhaft vorbereitet und durchgeführt worden und er sei unzureichend aufgeklärt worden, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG mit Grund- und Teilurteil den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der ärztlichen Behandlung durch die Beklagte vom 04.11.2013 bis zum 05.01.2014 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne kein Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht werden. Der Senat teilt nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in den ärztlichen Eingriff vom 04.11.2013 nicht wirksam eingewilligt. Der Senat erläutert, dass ein Arzt zwar grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist und den Arzt insoweit ein Verschulden trifft. Er betont außerdem, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten gemäß § 630d Abs. 2 BGB dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt. Im konkreten Fall habe die dem Kläger erteilte Aufklärung in inhaltlicher Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen gemäß § 630e Abs. 1 BGB entsprochen. Der BGH folgt hier jedoch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger am 01.11.2013 erklärte Einwilligung in den ärztlichen Eingriff vom 04.11.2013 sei unwirksam, weil ihm unter Verstoß gegen § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und seiner Entscheidung über die Einwilligung in den Eingriff eingeräumt worden sei. Nach Auffassung des Senats kodifiziert diese Vorschrift die bisherige BGH-Rechtsprechung, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Nach Worten des Senats gelten diese Grundsätze inhaltlich unverändert fort. Aus Sicht des BGH sieht § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hierbei keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Die Vorschrift enthält nach Überzeugung des Senats kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Entscheidend sei, ob der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit habe, innerlich frei darüber zu entscheiden, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen wolle oder nicht. Im konkreten Fall sei der ärztliche Eingriff vom 04.11.2013 durch eine wirksame Einwilligung des Klägers gedeckt. Der BGH hat daher im Ergebnis die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Feststellung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes
Ärztliches BerufsrechtOVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2022, Az.: 3 Bs 78/22
Für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes ist nicht entscheidend, ob die gravierende Verfehlung auch strafbewehrt oder strafrechtlich geahndet worden ist. Schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) ist lediglich ein „Verhalten“ des Arztes zu fordern, aus welchem sich die Unwürdigkeit herleiten lässt. Ein rein „digitaler Praxissitz“ für Ärzte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Arzt, der ein Online-Verfahren verwendet, bei welchem auf der Grundlage von online angeklickten, vorbezeichneten Antwortmöglichkeiten automatisiert erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Form einer PDF-Datei, die mit der Faksimile-Unterschrift des Arztes versehen sind, erstellt und ausgegeben werden, stellt einen Verstoß gegen die Berufspflicht nach § 25 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte entsprechend § 25 MBO-Ä dar. Mit der nach dieser Vorschrift anzulegenden notwendigen Sorgfalt bei der Ausstellung ärztlicher Atteste ist es ebenso wenig vereinbar, dass der Arzt völlig kontaktlos, ausschließlich auf der Basis eines Online-Fragebogens die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Die Verwendung eines standardisierten Online-Formulars zur Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt mangels individuellen Austauschs zwischen Patient und Arzt keine Behandlung i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä dar.
Keine Feststellungen über Entscheidungskonflikte eines Patienten ohne seine persönliche Anhörung
ArzthaftungsrechtBGH, Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI ZR 310/21
Genügt die Aufklärung im Rahmen eines Behandlungsvertrages nicht die an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Im Falle eines dann entstehenden Entscheidungskonflikts, falls ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden wären, darf der im Anschluss entscheidende Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich der Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen. Denn durch die persönliche Anhörung soll vermieden werden, dass das Tatgericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen.
Anscheinsbeweis im Arzthaftungsrecht lediglich bei konkreten Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2022, Az.: 4 U 583/22
Die fehlende Dokumentation des Beschwerdeverlaufs in einer Behandlungsdokumentation, mit der Folge, dass sich nicht einschätzen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Indikation zu einer Operation bestand, führt auch dann nicht zu der Vermutung eines Behandlungsfehlers, wenn nähere Aufzeichnungen in medizinischer Sicht geboten gewesen wären. Ein Anscheinsbeweis ist im Arzthaftungsrecht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler in Betracht zu ziehen.
Anwendbarkeit der Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers auch im Rechtsstreit zwischen mitbehandelnden Ärzten
ArzthaftungsrechtBGH, Urteil vom 06.12.2022, Az.: VI ZR 284/19
Mangels Feststellung einer vertraglichen Vereinbarung über die Ausgleichspflicht sind die Ausgleichsansprüche anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten. Bei einer Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner dann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maß sie ein Verschulden trifft Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen mitbehandelnden Ärzten des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar.
Verminderte Anforderungen an die Kenntnis des Patienten in Arzthaftungssachen
ArzthaftungsrechtOLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2022, Az.: 4 W 251/22
Zwar beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bei Arzthaftungssachen von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstandenen ist und der Gläubiger von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis ist nicht bereits dann gegeben, wenn dem Patienten der negative Ausgang einer Behandlung bekannt ist, oder eine Kenntnis von postoperativen Komplikationen mitsamt starken Schmerzen vorliegt. Es muss für den Patienten in seiner Parallelwertung in der Laiensphäre nur erkennbar sein, dass die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde.