Bayer.
LSG, Urteil vom 11.04.2019, Az.: L 7 R 5050/17
Ambulante Palliativversorgung
erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den
Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten
zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen
angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine
Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von
der Einzelfallgestaltung ab. In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu
klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung besteht.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbringt als gGmbH
Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre
Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses
Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie
Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk
mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu
können.
Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis.
Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung
„Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines
„Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als
Selbständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.
Der beklagte
Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren
als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Be-trieb
der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine
Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein
abhängig Beschäftigter von der gGmbH mittels Stundenlohn.
Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Bescheide des
Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den
Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen.
Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die
teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht hat die die
Entscheidung des SG bestätigt. Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf
Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in
selbständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die
konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen
und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Bei Abwägung der
entscheidungsrelevanten Umstände habe das SG die Tätigkeit zu Recht als
selbstständige Tätigkeit eingeordnet. Die einzelnen Regelungen des
Kooperationsvertrages sprächen hier im konkreten Einzelfall für eine selbständige
Tätigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung
der Patienten durch den Arzt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG
Bayern vom 06.06.2019