OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2018, Az.: 4 U 750/17
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler beschränkt. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind, sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nicht bindend. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass der Kläger der medizinischen Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen seine eigene entgegenstellt. Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt oder medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.