OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2022, Az.: 7 U 199/12

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil dem Kläger, der Simulations­vorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er war zu diesem Zeit­punkt als Flugzeugabfertiger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen zunehmender gesund­heitlicher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhebungsvertrag. Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab. Das Land­gericht hatte die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückge­wiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkran­kung festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befun­den; auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher, willent­licher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung bestimmten.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG verur­teilte die Beklagte zur Leistung aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung. Der Senat hatte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik, so der Senat, seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf somatischen Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40 % festgestellt worden (u.a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der über­zeu­genden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50 % im zuletzt ausge­übten Beruf führten. Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerz­störung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psy­chi­schen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Kon­flikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrück­lich auf. Der Kläger sei Simulationsvorwürfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psycho­somatik überzeugend ausgeräumt werden können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/2022 des OLG Frankfurt am Main vom 04.04.2022

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2020, Az.: 1 U 14/20

Im ersten Fall konnte der Kläger nicht mehr als Heizungsmonteur tätig sein. Er schulte zum technischen Zeichner um und verdiente letztlich so viel wie zuvor. Er machte indes geltend, die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs – gerade im ländlichen Raum – ein höheres Sozialprestige habe. Außerdem habe sich seit seinem Unfall das Gehaltsniveau im Handwerk besonders positiv entwickelt. Er hätte daher mittlerweile in seinem alten Beruf viel mehr verdienen können als jetzt in dem neuen Beruf. In dem anderen Fall argumentierte ein ehemaliger Estrichleger ähnlich. Er hatte eine Umschulung zum Groß­han­delskaufmann gemacht. Als kaufmännischer Angestellter verdiente er jetzt geringfügig weniger als zuvor. Er gab an, als Estrichleger hätte er mehr gesellschaftliche Wertschätzung erfahren, später einen Meistertitel erworben und ein Firmenfahrzeug erhalten.

Der Senat gab in beiden Fällen der Versicherung Recht: Die Behauptung der Kläger, Hand­werk habe ein höheres Sozialprestige als die jetzt von den Klägern ausgeübten Berufe, sei durch nichts belegt. Die Argumentation, die Gehälter im Handwerk hätten sich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verbessert oder der Versicherte hätte mit einem Aufstieg rech­nen können, sei nicht relevant. Abzustellen sei nämlich auf die Lebensstellung des Ver­si­cher­ten bei Eintritt des Versicherungsfalles. Chancen und Erwartungen seien durch die Versicherung nicht abgesichert. Der Versicherte könne also nicht argumentieren, nach Ein­tritt des Versicherungsfalles hätte er im alten Beruf eine positive Lohnentwicklung mitge­macht. Die Versicherungen hätten daher ihre Leistungen zu Recht einstellen dürfen.

OLG Saarbrücken, 12.02.2020, 5 U 42/19

Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzu­sehen. Maßgeblich ist, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Der konkret ausgeübte Beruf setzt sich regel­mäßig aus einer größeren Zahl von Einzelverrichtungen zusammen, die von unterschied­li­chem Gewicht sein können. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in An­spruch genommen haben sollte.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 5 U 30/19

Hat der Versicherer seine Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungs­neh­mers erst einmal anerkannt, so kann er deren späteren Wegfall nur im Wege des Nachprü­fungsverfahrens zum Versicherungsschein geltend machen. Unerlässlicher Bestandteil die­ses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer das Ende der Leistungspflicht förm­lich mitgeteilt wird. Unterbleibt die Einstellungsmitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so be­steht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstän­de derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten. Die Einstellungsmitteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers kann schon aus formalen Grün­den unwirksam sein, wenn sie im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung nicht auf die in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit abstellt, sondern auf die nach Ab­schluss einer im konkreten Fall unzulässigen Kulanzvereinbarung und bis zur Abgabe des späteren Anerkenntnisses neu aufgenommene Tätigkeit.

KG Berlin, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 6 U 75/19

Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständi­ge Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Per­son infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraus­sichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („sechs Monate … war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Nach den Verständnismö­g­lich­keiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fällt der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er (info­l­ge Krankheit etc.) voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechs­monatszei­t­raums.

KG Berlin, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 6 U 75/19

Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständi­ge Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Per­son infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraus­sichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („sechs Monate … war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Nach den Verständnismö­g­lich­keiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fällt der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er (info­l­ge Krankheit etc.) voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechs­monatszei­t­raums.

BGH, Beschluss vom 26.02.2020, Az.: IV ZR 220/19

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen. 

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2019, Az.: 4 U 390/18

Ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit genügt den Anfor­de­run­gen nicht, wenn es lediglich auf ärztliche Zeugnisse Bezug nimmt, die allein die Angaben des Versicherungsnehmers referieren. Dem Gutachten muss sich in jedem Fall die einge­hen­de Exploration des Patienten und eine kritische Überprüfung der Beschwerdeschilderung entnehmen lassen.

BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18

Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsver­sicherung, die er als selbständiger Betreuer von PC-Netzwerken mit der Beklagten im Jahr 2012 abgeschlossen hatte. Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Kran­kentagegeldversicherer des Klägers beauftragt worden war, eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Mona­te ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahr­schein­lich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde der Beklagten übermittelt. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Sehr geehrter [Kläger], nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 – 01.06.2015 nach § 173 VVG. Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. […] Die künftig fälligen Renten überweisen wir jeweils im Voraus auf das angegebene Konto. […]“ Im Mai 2015 beantragte der Kläger, die Versicherungsleistungen über den 01.06.2015 hinaus zu erhalten. Ein von der Beklagten daraufhin eingeholtes ärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine leichtgradige depressive Episode mit Somatisierung vorliege und er noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2016 weitere Leistungen ab. Der Kläger meint, die Beklagte sei aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 19.03.2014 über den 01.06.2015 hinaus verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente, Rückzahlung geleisteter Prämien, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Zinsen gerichteten Leistungs­an­träge des Klägers ebenso abgewiesen wie sein Begehren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von der Prämienzahlungspflicht freizustellen sowie vertraglich vereinbarte Überschüsse an ihn zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesge­richt zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass sich die Beklagte schon des­wegen nicht auf die Befristung ihres Anerkenntnisses berufen kann, weil sie die Befristung im Schreiben vom 19.03.2014 nicht begründet hat. Zur Begründung weist der Senat außerdem darauf hin, dass das befristete Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversi­che­rung zunächst das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraussetzt. Dies ergebe sich hier bereits unmittel­bar aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. § 8 Abs. 2 AVB bestimmt für die hier maßgebliche Berufsgruppe 1+, dass die Beklagte grundsätzlich keine zeitlich befristeten An­er­kenntnisse ausspricht, sondern allenfalls in begründeten Einzelfällen ein auf maximal 18 Monate befristetes zeitliches Anerkenntnis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der hier maßgeblichen Bedingungslage aus Sicht des Senats entnehmen, dass nur bei Vor­liegen eines sachlichen Grundes eine Befristung möglich ist, da nur dann ein begründeter Einzelfall vorliegen kann. Diese vertragliche Regelung stehe auch in Einklang mit § 173 Abs. 2 VVG. Der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 VVG ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich sei. Da somit das befristete Anerkenntnis eines sachlichen Grundes bedarf, muss nach Auffassung des BGH der Versicherer diese Befristung auch gegenüber dem Versiche­rungsnehmer begründen. Der Senat erläutert, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungs­verhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versiche­rer­ent­scheidung voraus. Daher sei der Berufsunfähigkeitsversicherer verpflichtet, seine Ent­scheidung, nur ein befristetes Anerkenntnis abzugeben, zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses zu begründen. Rechtsfolge der im Streitfall fehlenden Begrün­dung der Befristung des Anerkenntnisses ist nach Worten des BGH, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann. Der BGH hat daher im Ergebnis den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: IV ZR 19/18

Nimmt der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, eine neue berufliche Tätigkeit auf, stellt sich die Frage, ob die Versicherung die Leis­tungen unter Verweis des Versicherten auf diese neue Tätigkeit einstellen darf. Mit dieser Fragestellung hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt und kam hinsichtlich des hierbei anzustellenden Einkommensvergleichs zwischen alter und neuer Tätigkeit zu folgendem Ergebnis:

Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebo­tenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben. Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bishe­rigen Lebensumstände an. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künf­tige Verbesserung dieser Lebensumstände. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungs­beruf nach Eintritt des Versicherungsfalles hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. 0fef