Zeitpunkt der vollständigen Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen
KG Berlin, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 6 U 75/19
Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („sechs Monate … war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein. Nach den Verständnismöglichkeiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fällt der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er (infolge Krankheit etc.) voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums.