OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht worden ist. Eine solche Klausel ist rechtlich unbedenklich. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines „Böllers“ sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.

Beschluss des OLG Dresden vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

BGH, Urteil vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18

Den entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.

Im Jahr 2014 erging ein Urteil des BFH (Urteil vom 24.09.2014, Az.: V R 19/11), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 – S 7170/11/10004), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.

Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.

In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66/18 von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115/18 hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer – bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden – einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.

Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge – ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen – wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.

Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit „verauslagt“ haben.

In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.

Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des BGH vom 20.02.2019

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018, Az.: 4 U 448/18

Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversiche­rung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit reicht hierfür nicht aus. Trägt ein Antragsteller auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vor und wird anschließend vom Gericht angehört, darf er davon ausgehen, dass er ausreichend vorgetragen hat, wenn kein weiterer Hinweis erfolgt. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.

BGH: Ärzte haften grundsätzlich, wenn sie Organspender vor einer Lebendspende nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben.

Ärzte könnten sich nicht mehr mit dem Argument verteidigen, der Organspender hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem nahen Angehörigen sein Organ gestiftet – auch wenn er die Gefahren im Detail gekannt hätte, so der BGH. Der Einwand der hypothetischen Ein­willigung sei im Transplantationsgesetz nicht geregelt.

Im Verfahren VI ZR 495/16 spendete die Klägerin ihrem an einer chronischen Niereninsuffi­zienz auf dem Boden einer Leichtkettenerkrankung leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.

Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatz­pflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, ge­gen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 Abs. 2 TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklä­rungs­gespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klä­gerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.

Im Verfahren VI ZR 318/17 spendete der Kläger seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, seit der Organentnahme an einem chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen.

Das Landgericht hatte die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Auf­klärung in die Organentnahme eingewilligt hätte. 

Der BGH hat die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger aufgehoben und die Sa­chen zur Feststellung des Schadensumfanges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH sind die Klagen zwar nicht bereits wegen der festgestellten Ver­stöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und § 8 Abs. 2 Satz 4 TPG (von den Beteiligten zu unter­schrei­bende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) begründet. Bei den unbeachtet geblie­benen Regelungen handele es sich (lediglich) um Form- und Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiten. Verstöße hiergegen führten nicht per se zur Unwirksamkeit der Einwilligung der Spender in die Organ­entnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern seien (erst) im Rahmen der Beweis­wür­digung als starkes Indiz dafür heranzuziehen, dass eine Aufklärung durch die – insoweit be­weis­belastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise statt­ge­funden habe. 

Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens jedenfalls dem Grunde nach folge jedoch aus den festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln. Nach den Feststellungen des Beru­fungsgerichts wurden die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befanden, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt. Die Klägerin des Verfahrens VI ZR 495/16 hätte zudem über das erhöhte Risiko eines Transplantatverlusts bei ihrem Vater aufgrund von dessen Vorerkrankung aufgeklärt werden müssen. Damit sei die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig. 

Für den von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwand, die Kläger hätten auch bei ord­nungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Raum. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung sei im Trans­­plantationsgesetz nicht geregelt. Angesichts des vom Gesetzgeber geschaffenen ge­son­derten Regelungsregimes des Transplantationsgesetzes ließen sich die zum Arzt­haf­tungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung nicht auf die Lebend­organspende übertragen. Der Einwand sei auch nicht nach dem allgemeinen scha­dens­er­satzrechtlichen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche.

Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten und in § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrten Aufklärungsvorgaben sollen den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen; sie dienten dem „Schutz des Spenders vor sich selbst“. Jedenfalls bei der Spende eines – wie hier einer Niere – nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG), befände sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein könne. Die echte Freiwilligkeit der Spende sei zudem vorab durch eine Kommission zu verifizieren (§ 8 Abs. 3 TPG). Könnte die Be­hand­lungsseite vor diesem Hintergrund mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativver­haltens eine Haftung abwenden, bliebe die rechtswidrige Organentnahme insoweit sank­tions­los und würden die gesonderten Aufklärungsanforderungen des Transplanta­tions­ge­setzes unterlaufen. Dies erschütterte das notwendige Vertrauen potentieller Lebendorgan­spender in die Transplantationsmedizin. Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplan­tationsgesetzes sei unabdingbare Voraussetzung, wenn – um des Lebensschutzes willen – die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll.


Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2019 v. 29.01.2019

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 8 U 223/12

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 1 ZHG). § 1 Abs. 1 ZHG und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zahntechniker, die im Auftrag von Zahnärzten aufgrund eines Abdrucks oder Modells des Kiefers des Patienten Behandlungsapparaturen herstellen und diese einschleifen, Gebiss- und Zahnbefunde fertigen und dem Zahnarzt Behandlungsvorschläge unterbreiten, üben nicht die Zahnheilkunde aus und haften daher nicht nach den genannten Vorschriften für das Fehlen einer Approbation als Zahnarzt. Das Beschleifen einer farbig markierten Prothese außerhalb des Mundes eines Patienten stellt danach keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.