BSG, Urt. vom 30.11.2023, Az.: B 3 KR 23/22 R

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a., solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.

2. Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt. Eine etwaige Verspätung bei der ab 1.1.2021 von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkassen zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V führt nicht zu Rechtsfolgen zulasten der Versicherten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2023, Az.: 12 U 194/22

Bei privaten Krankenversicherungen kann die vorbehaltlose Kostenerstattung über einen längeren Zeitraum geeignet sein, ausnahmsweise über § 242 BGB eine Vertrauenshaftung zu begründen, sodass der Versicherer zum Ersatz von Behandlungskosten verpflichtet ist. Ergibt sich innerhalb der konkreten Prüfung im Einzelfall, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen ist und aus Sicht des Versicherungsnehmers keine Prüfung nach § 192 VVG angestoßen wurde, kann wie hier ein Vertrauen bestehen, da hier Krankheit und Behandlungsmethoden, als auch die Kosten im fraglichen Zeitraum durchweg gleich­geblieben sind. Durch die kontinuierliche Übernahme der Behandlungskosten durfte der Versicherungsnehmer redlicherweise davon ausgehen, dass die medizinische Notwendigkeit nicht übersehen wurde und eine Rechnungsprüfung wohl erfolgte und dadurch die Erstattung gebilligt wurde.

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021, Az.: L 6 KR 116/16

Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (als besondere Infektion) als Nebendiagnose gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Kodierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das tatsächliche Vorliegen einer Infektion mangels entsprechender Indizien nicht nachgewiesen ist. Dies steht im Einklang mit der einhelligen Sicht der Fachwelt, dass allein der Nachweis von Erregern in einem Abstrich nicht schon das Vorliegen einer Infektion bestätigt, was sowohl dem alltagssprachlichen Wort­­gebrauch als auch dem Verständnis der Beteiligten entspricht.

SG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2021, Az.: S 5 KR 527/21

Regelmäßig muss die Versorgung mit Cannabis zur Behandlung von schwerwiegenden Krankheiten genehmigt werden. Dem behandelnden Vertragsarzt kommt hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und mittelbar auch durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Weder die Krankenkasse noch das Gericht dürfen ihre Auffassung an die Stelle einer plausiblen Einschätzung des Arztes setzen, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Einschätzung letztlich „richtig“ ist.

AG Köln, Urteil vom 26.05.2021, Az.: 146 C 128/17

Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der AVB der Privaten Krankenversi­che­rungen liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnis­sen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztli­chen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Ob es vertretbar gewesen ist, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen, könne nur anhand der im Einzelfall maß­geb­lichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehand­lung bestimmt werden. Von der medi­zi­ni­schen Notwendigkeit einer Behandlung wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeig­net ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

Das AG Köln weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass eine Übermaßbehandlung zum einen dann vorliegt, wenn eine Krankheit mit überflüssigen Maßnahmen bekämpft wird. Das Maß des medizinisch Notwendigen kann nach Auffassung des AG zum anderen auch über­schritten sein, wenn die Maßnahmen eine Besserung oder Linderung der Krankheit nicht mehr bewirken können, wobei das Wohlbefinden des Versicherungsnehmers aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Behandlung stattfindet, außer Betracht zu lassen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 U 55/16

Ein Versicherungsnehmer, bei dem umfangreiche neurologische Abklärungen erfolgt sind und der wiederholt wegen depressiver Erkrankung in ärztlicher und fachärztlicher Behand­lung war und außerdem dauerhaft Medikamente gegen „Sodbrennen“ einnimmt, handelt arglistig, wenn er bei Beantragung einer privaten Krankenversicherung auf entsprechende Fragen lediglich einen ausgeheilten Nabelbruch und zwei Psychotherapie­sitzungen nach dem Tode des Vaters erklärt. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schaden­geneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder ge­sundheitliche Beeinträchtigungen.

BGH, Urteil vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18

Den entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.

Im Jahr 2014 erging ein Urteil des BFH (Urteil vom 24.09.2014, Az.: V R 19/11), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 – S 7170/11/10004), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.

Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.

In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66/18 von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115/18 hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer – bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden – einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.

Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge – ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen – wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.

Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit „verauslagt“ haben.

In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.

Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des BGH vom 20.02.2019

LG Lüneburg, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 5 O 179/13

 

Die IMRT-Bestrahlung sei wesentlich weniger belastend als die konventionelle 3-D-Bestrahlung und nach den Ausführungen des Sachverständigen als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode anzusehen, die geeignet sei, eine Krankheit zu heilen bzw. zu lindern.

 

Nachdem gegen diese Urteile durch die private Krankenversicherung jeweils Berufung eingelegt worden war, sind die Entscheidungen nunmehr nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

 

In zwei vorausgehenden Entscheidungen hatte das Gericht mit Urteilen vom 05.07.2016 gegen dieselbe Krankenversicherung entschieden (Az.: 5 O 238/14 und Az. 5 O 253/15).

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2018 des LG Lüneburg vom 06.11.2018

BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az.: III ZR 65/18

 

Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik ist für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt.

AG München, Urteil vom 30.05.2017, Az.: 159 C 517/17

 

Der klagende 42 jährige Vater beantragte nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden 5 jährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungs­kosten in Höhe von umgerechnet 1343,75 Euro. Am 20.01.15 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23.03.15 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte von ihm in Pakistan für Behandlung und Medi­ka­mente bezahlte 150.060,00 pakistanische Rupien zu erstatten. Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermitt­lungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wo­durch ihr Kosten von 250 € entstanden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und uner­wartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jeden­falls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 € erstattet.

Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies beide Klagen ab. „Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Versicherungsfall nachzuweisen vermochte. Er hat zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet er­krankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. Andererseits war seine Aussage von Detailarmut geprägt, so dass das Gericht immer wieder Begleitumstände erfragen musste. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich unstreitig keine Diagnose. Weiterhin ist nicht erkennbar, welche konkreten Be­hand­­lun­gen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hat, ist nicht nachgewiesen.“

Ebenso wies das Gericht den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungs­kosten von 250 € zurück, da nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestanden habe, dass die vorgelegten Belege gefälscht seien. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergäben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger habe jedoch die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entsprach, vermochte das Gericht nicht zu beurteilen. Geeignete Beweismittel wurden nicht angeboten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2017 des AG München vom 10.11.2017