Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung
AG Köln, Urteil vom 26.05.2021, Az.: 146 C 128/17
Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der AVB der Privaten Krankenversicherungen liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Ob es vertretbar gewesen ist, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen, könne nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
Das AG Köln weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass eine Übermaßbehandlung zum einen dann vorliegt, wenn eine Krankheit mit überflüssigen Maßnahmen bekämpft wird. Das Maß des medizinisch Notwendigen kann nach Auffassung des AG zum anderen auch überschritten sein, wenn die Maßnahmen eine Besserung oder Linderung der Krankheit nicht mehr bewirken können, wobei das Wohlbefinden des Versicherungsnehmers aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Behandlung stattfindet, außer Betracht zu lassen ist.