OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2018, Az.: 26 U 9/16
Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Verant-wortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen. Die Blutzuckerbestimmung ist bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings eine absolute Standardmaßnahme. Das Unterlassen ist in einem solchen Fall als grober Befunderhebungsfehler in Form der Unter-lassung elementar gebotener differentialdiagnostischer Maßnahmen anzusehen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro angemessen sein.