BGH, Urteil vom 04.06.2024, Az.: VI ZR 108/23

Ein Patient hat gegen einen behandelnden Arzt einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Behandlungsfehlers, wenn dieser kausal für die auf­getretene Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Vorliegend hat der frühgeborene Patient eine Sehbeeinträchtigung, einhergehend mit einer Netzhautablösung erlitten, wobei dem behan­delnden Arzt ein ärztliches Fehlverhalten in der unterbliebenen Kontrolluntersuchung am errechneten Geburtstermin vorgeworfen wird. Die nun in § 630h V S. 2 BGB geregelte Beweislastumkehr hat einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsi­che­rungsfehler zur Voraussetzung. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Behandlungsfehler, wie vorliegend, einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information darstellt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Verletzung der Informationspflicht unmittelbar das Unterblei­ben der Erhebung medizinisch gebotener Befunde zur Folge hat.

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2023, Az.: 26 U 46/21

Die damals 44-jährige Patientin aus Mülheim an der Ruhr litt seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie und daraus folgend an einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose. Sie ließ sich 2017 operieren und verklagte wegen anhaltender Beschwerden anschließend den Operateur und das Krankenhaus. Auch in diesem Fall konnte die Patientin einen Behand­lungsfehler nicht beweisen. Da sich aber die Aufklärung als nicht ausreichend herausstellte, sprach ihr das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu und stellte fest, dass Arzt und Krankenhaus für alle materiellen Schäden haften.

Den Grund für den Aufklärungsfehler sah das Gericht hier auch in der Person des Aufklären­den begründet. Wie im Krankenhausalltag durchaus üblich, wurde die Aufklärung nicht vom Operateur selbst, sondern von einem anderen dort tätigen Arzt vorgenommen. Dies ist grundsätzlich rechtlich in Ordnung. Aufgrund der Vorerkrankung der Patientin und des mit dem Eingriff verbundenen hohen Risikos musste die Aufklärung hier aber von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Erfahrungen – beispielsweise aufgrund selbst durchgeführter Operationen – die Risiken aus eigener Anschauung gut ge­nug kennt und entsprechend vermitteln kann. Der für das Aufklärungsgespräch eingesetz­te Assistenzarzt war indes noch nicht einmal drei Wochen in dem Krankenhaus beschäftigt und hatte keinerlei Erfahrungen mit Operationen auf diesem Fachgebiet.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.06.2024

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2024, Az.: 4 U 452/22

Führt die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung dazu, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat, ist er aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, die er, wie vorliegend, nicht durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abgeklärt hat, sodass, in Abgrenzung zu einem Diagnosefehler, ein Befunderhebungsfehler anzunehmen ist. Auf­grund der Tatsache, dass die hier anhand des Laborberichts festgestellte Anämie bei dem Patienten nicht bekannt war und dieser Beschwerden unklarer Genese hatte, hätte die Ursa­che durch den Hausarzt zwingend abgeklärt werden müssen. Dieses Unterlassen ist als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Zwar trägt der Patient grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn der die Vorstellung beim Facharzt trotz ärztlichen Rats seines Hausrats, wie hier gesche­hen, unterlässt. Aus medizinischer Sicht trug der Hausarzt jedoch im Rahmen der Ermitt­l­ung der Verschuldensanteile bis zur tatsächlichen Übernahme der Behandlung durch einen nachbehandelnden Neurologen als Hausarzt die Verantwortung und hätte in diesem Zusammenhang unverzüglich weitere erforderliche Maßnahmen bei dem Patienten veran­lassen müssen, sodass dessen Verschuldensbeitrag höher einzustufen ist.

LG München II, Urteil vom 13.03.2024, Az.: 1 O 5113/21

Einer Patientin wurde im Schockraum Propofol verabreicht, um aspirierte Reiskörner abzusaugen. Für die Verabreichung von Propofol lag keinerlei Indikation vor. Die Patientin musste sich übergeben und nahm den behandelnden Arzt wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld in Anspruch. Das Gericht hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneint. Ein Behandlungsfehler i.S.d. § 823 Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB könne hier nicht festgestellt werden, auch wenn es aus ärztlicher Sicht fehlerhaft war, der Patientin Propofol zu verabreichen. Der Patientin sei hierdurch jedoch keinerlei Schaden entstanden, da hier kein Zusammenhang zwischen dem Erbrechen und der Behandlung seitens des Arztes bestünde. Propofol fördert nicht das Erbrechen von Mageninhalt, sondern wirkt vielmehr im Gegenteil antiemetisch.

BGH, Urt. v. 5.12.2023, Az.: VI ZR 108/21

Leitsatz

1. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.

2. In die Beweiswürdigung sind alle vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte ein­zubeziehen. Der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn er Um­stände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfer­tigt. So verhält es sich insbesondere, wenn der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert – die abstrakte Beweiskraft – der Dokumentation in Frage stellen.

3. An dem erforderlichen Indizwert der Dokumentation fehlt es dann, wenn der Dokumentie­ren­de Umstände in der Patientenakte festgehalten hat, die sich zu Lasten des im konkreten Fall in Anspruch genommenen Mitbehandlers (Beweisgegners) auswirken, und nicht ausge­schlossen werden kann, dass dies aus eigenem Interesse an einer Vermeidung oder Ver­rin­gerung der eigenen Haftung erfolgt ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2023, Az.: 1 U 81/21

Soweit der Arzt eine Behandlungsmaßnahme infolge einer unzureichenden Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten ausführt, liegt eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vor. Zugleich stellt sich die durchgeführte Behandlungsmaßnahme als rechtswidrig i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dies kann bei einem Patienten, der bei dieser Behandlung einen Schaden an Körper oder Gesundheit davongetragen hat, zu einem entsprechenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB führen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Als Haftungsvoraussetzung des behandelnden Arztes ist jedoch stets das Vorliegen einer nachweislichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten durch die Behandlung zu fordern. Kann ein gesundheitlicher Primärschaden nicht bereits aus der infolge einer unzureichenden Aufklärung pflicht- und rechtswidrigen Behandlungsmaßnahme selbst abgeleitet werden, hat der Nachweis eines solchen durch den Patienten, hier des ungeborenen Kindes, unter Zugrundelegung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Soweit sich bei einer Geburtseinleitung mittels Misoprostol ausschließlich dasjenige spezifische Behandlungsrisiko verwirklicht, das der medikamentösen Geburtseinleitung gerade entspricht und über welches eine umfassende Aufklärung der Schwangeren erfolgte, ist eine Haftung des behandelnden Arztes wegen einer unzureichenden Risikoaufklärung ausgeschlossen. Eine Pflicht des geburtsleitenden Arztes zur vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio ist lediglich dann zu bejahen, wenn aus medizinischer Sicht ex ante aufgrund konkreter Umstände deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Geburtsvorgang einen derartigen Verlauf nehmen kann, als dass sich eine Schnittentbindung zu einer echten bis hin zu einer gebotenen vaginalen Entbindung entwickelt. Ein solcher Fall ist, wie vorliegend, nicht gegeben, wenn aus medizinischer Sicht ex ante lediglich eine leichte Erhöhung der Grundwahrscheinlichkeit für eine sekundäre Sectio anzunehmen ist.

OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 4 U 634/23

Einem Patienten steht kein Anspruch gegen den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 630 a ff., 823 BGB zu, wenn zwar ein einfacher Diagnoseirrtum vorliegt, es dem Patienten jedoch nicht gelingt, den Beweis für die Kausalität der zeitlichen Verzögerung der Behandlung für den eingetretenen Schaden zu erbringen. Vorliegend hat der Radiologe, dem der betroffene Patient mit der Befundbeschreibung „Kopfschmerzen“ zum MRT überwiesen wurde, den sichtbaren und auffälligen Nebenbefund außerhalb des Gehirnschädels nicht hinreichend wahrgenommen. Soweit für den Arzt aus medizinischer Sicht selbst keine Verpflichtung zur Abklärung dieses Zufallsbefunds besteht, hat er diesen im Arztbrief an den überweisenden Behandler aufzunehmen. Sofern diese Mitteilung aus dem Grund unterbleibt, da der Radiologe den erkennbaren Nebenbefund übersieht, ist, wie hier, von einem Diagnosefehler und nicht von einem Behandlungsfehler auszugehen, der vorliegend als einfacher Behandlungsfehler einzustufen ist. Ein Fehler bei der Interpretation des erhobenen Befundes stellt jedoch lediglich dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen groben Diagnosefehler dar, sofern es sich hierbei um einen fundamentalen Irrtum handelt. Dem Patienten ist der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem einfachen Diagnoseirrtum des Radiologen und dem bei ihm eingetretenen Schaden schon nicht gelungen, so dass ein Schmerzensgeldanspruch abzulehnen war.

OLG Dresden, Urteil vom 25.07.2023, Az.: 4 U 659/23

Die Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung umfasst den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, für dessen Vorliegen der Patient beweisbelastet ist. Eine diesbezügliche dokumentationspflichtige Aufklärungspflicht ist hierin nicht zu sehen. Ein Befunderhebungsfehler, der aus einem nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum resultiert, stellt aufgrund der sog. Sperrwirkung des Diagnoseirrtums keine Haftungsgrundlage wegen eines Behandlungsfehlers dar.

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2023, Az.: 4 U 245/23

Der Patient ist im Rahmen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen beweispflichtig dafür, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte und der mit dem tatsächlich durchgeführten Eingriff verbundene Schaden verhindert worden wäre. Eine Beweislastumkehr bezüglich des Kausalverlaufs ist auch bei Vorliegen einer „groben“ Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen, mit der Folge, dass ein „grober Aufklärungsfehler“ nicht anerkannt wird. Es ist kein Sachgrund dafür ersichtlich, bezüglich der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht den Arzt insoweit beweismäßig schlechter zu stellen als bei einem Behandlungsfehler.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2023, Az.: 4 U 2288/22

Soweit der Patient neben dem Träger eines Krankenhauses auch einen dort beschäftigten Arzt in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, substantiiert einen Behandlungskontakt zu behaupten, falls sich dieser nicht aus den Behandlungsunterlagen entnehmen lässt. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, obliegt dem Behandler die Beweislast für die Behaup­tung, der Schaden wäre auch bei rechtzeitigem und ausreichendem Handeln in gleicher Weise eingetreten. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Behandler beweist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf das Ergebnis einer rechtzeitigen Befunderhebung erst nach dem tatsächlichen Schadenseintritt vorgelegen hätte. Ein einfacher Befunderhebungs­feh­ler kann allenfalls dann zur Haftung führen, sofern die tatsächlich durchgeführte Befund­erhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.