Kein Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers bei fehlendem Schadenseintritt
LG München II, Urteil vom 13.03.2024, Az.: 1 O 5113/21
Einer Patientin wurde im Schockraum Propofol verabreicht, um aspirierte Reiskörner abzusaugen. Für die Verabreichung von Propofol lag keinerlei Indikation vor. Die Patientin musste sich übergeben und nahm den behandelnden Arzt wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld in Anspruch. Das Gericht hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneint. Ein Behandlungsfehler i.S.d. § 823 Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB könne hier nicht festgestellt werden, auch wenn es aus ärztlicher Sicht fehlerhaft war, der Patientin Propofol zu verabreichen. Der Patientin sei hierdurch jedoch keinerlei Schaden entstanden, da hier kein Zusammenhang zwischen dem Erbrechen und der Behandlung seitens des Arztes bestünde. Propofol fördert nicht das Erbrechen von Mageninhalt, sondern wirkt vielmehr im Gegenteil antiemetisch.