OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016, Az.: 3 U 59/15

Bei der Anwendung von Neulandmethoden ist das schutzwürdige Interesse des Patienten nicht nur darauf gerichtet, auf die Gefahr von als solcher unvorherseh¬baren Gesundheitsschäden hingewiesen zu werden. Nicht weniger wichtig für die Selbstbestimmung des Patienten ist das Bewusstsein, dass auch das Ausmaß grund¬sätzlich bekannter Risiken wegen der Neuheit des Verfahrens nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Im Übrigen gilt für die Frage, ob sich ein aufklärungs¬pflich¬tiges Risiko haftungsbegründend verwirklicht hat, das Beweismaß des § 287 ZPO.

OLG Köln, Urteil vom 25.04.2016, Az.: 5 U 132/15

Gibt der Patient vor einer Operation auf die Frage, welche Medikamente er einnimmt, ASS (Acetylsalicylsäure) an, so ist der Arzt nicht gehalten, bei dem behandelnden Hausarzt nachzufragen, welche Medikamente der Patient weiter einnimmt, die möglicherweise zu einer Verstärkung der gerinnungshemmenden Wirkung führen können. Entweder kennt ein Patient die Medikamente, die er regelmäßig einnimmt, und kann sie bezeichnen oder er weiß zumindest um die regelmäßige Medikamenteinnahme als solche und kann dem Arzt mitteilen, dass ihm die Namen der Medikamente nicht geläufig sind. In der letzten Fallgestaltung mag je nach Lage der Dinge eine Rückfrage des Operateurs bei anderen Ärzten geboten sein.