BGH, Urteil vom 24.07.2018, Az.: VI ZR 294/17
Der Tatbestand des Urteils liefert grundsätzlich Beweis für das Parteivorbringen. Durch das Sitzungsprotokoll kann aber der Beweis entkräftet werden. Letzteres geht dann für die Bestimmung des Parteivorbringens vor. Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).