OLG München, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 10 U 3261/16

Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzens-geld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. Hat ein in der Vergangenheit eingeholtes medizinisches Gutachten festgestellt, dass die Entwicklung einer Arthrose langfristig möglich war, so kann deren Eintritt nicht zum Anlass für ein weiteres Schmerzensgeldbegehren genommen werden.

OLG München, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 3 U 2991/16

Es stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, wenn ein Zahnarzt ein Langzeitprovisorium einbringt, das zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Zahnarzt extrahiert werden muss. Denn ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, kann nicht als brauchbar angesehen werden, wenn es nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllen kann. In diesem Fall entfällt daher der Vergütungs-anspruch des Zahnarztes für das Provisorium. Hat der Patient vorgerichtlich einen Gutachter eingeschaltet, um Behandlungsfehler abzuklären, so kann er die Aufwendungen hierfür nur in dem Umfang erstattet verlangen, in dem der Gutachter die vom Patienten behaupteten Mängel bzw. Behandlungsfehler bestätigt hat. Für den Verlust eines Zahns, Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen sein.