OLG München, Urteil vom 24.02.2017, Az.: 10 U 3261/16
Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzens-geld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. Hat ein in der Vergangenheit eingeholtes medizinisches Gutachten festgestellt, dass die Entwicklung einer Arthrose langfristig möglich war, so kann deren Eintritt nicht zum Anlass für ein weiteres Schmerzensgeldbegehren genommen werden.