Zahnersatzkosten und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler
OLG München, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 3 U 2991/16
Es stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, wenn ein Zahnarzt ein Langzeitprovisorium einbringt, das zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Zahnarzt extrahiert werden muss. Denn ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, kann nicht als brauchbar angesehen werden, wenn es nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllen kann. In diesem Fall entfällt daher der Vergütungs-anspruch des Zahnarztes für das Provisorium. Hat der Patient vorgerichtlich einen Gutachter eingeschaltet, um Behandlungsfehler abzuklären, so kann er die Aufwendungen hierfür nur in dem Umfang erstattet verlangen, in dem der Gutachter die vom Patienten behaupteten Mängel bzw. Behandlungsfehler bestätigt hat. Für den Verlust eines Zahns, Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro angemessen sein.